Glauben geltend. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis können sich die Gemeinden für die Anfechtung des beanstandeten neuen Finanzausgleichsgesetzes auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG stützen. Obschon diese Regelung auf die Beschwerdeführung durch Private zugeschnitten ist