Judges
26,476 judges
Dr. Thomas Meyer
1 rulings10 viewsDr. Ueli Friederich
1 rulings9 viewsD.________ rund 1
1 rulings10 viewsDr. Urs Hofmann
1 rulings8 viewsDr. W.________
1 rulings8 viewsDr. Walter Bischofberger
1 rulings10 viewsDr. Werner Schmid-Lenz
1 rulings9 viewsDr. Werner Stieger
1 rulings11 viewsDr. Werner Würgler
1 rulings7 viewsDr. Wilhelm Boner
1 rulings9 viewsDr. Y.________
1 rulings8 viewsDr. Y.________ vertraten im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 4A_230/2010 die Beschwerdeführerinnen. Mit Urteil vom 12. Juli 2010 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab
1 rulingsDr. Z.________ (wohnhaft in S.________ [Wales/GB])
1 rulingsD.________ SA
1 rulings9 viewsDSG jeder Umgang mit Personendaten
1 rulings12 viewsD sind jedoch (obwohl nicht inventarisiert) besonders schutzwürdig. Dazu zählen je ca. 200 m² Halbtrockenwiesen (in den Baubereichen D1
1 rulings8 viewsD.________ sind Stockwerkeigentümer mit Sonderrecht an einer 3½ - Zimmerwohnung. Sie sind alle Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft "E.________" in G.________
1 rulings8 viewsD.________ sowie den damals von L.________ gehaltenen 13'968 D.________-Aktien
1 rulings9 viewsD.________ sowie E.________
1 rulings8 viewsD.________ sowie E.________ erstatteten Strafanzeige gegen die X.________ Corp
1 rulings11 viewsD.________ sowie E.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
1 rulings11 viewsD.________ sowie weiteren Dozenten mit
1 rulings14 viewsD.________ S.p.A
1 rulings9 viewsD.________ Stiftung sistiert werde
1 rulings12 viewsD.________ Stiftung sistiert werde. Eventualiter sei den Beschwerdeführern Parteistellung vor der Vorinstanz einzuräumen. Dabei sei die Vorinstanz anzuweisen
1 rulings11 viewsD.________ sur ce point en septembre 2017
1 rulings7 viewsDu 10 février 2008 au 14 octobre 2008
1 rulings9 viewsD.UEB/003477 L.+R. Fuss-
1 rulingsD.UEB/003513 L.+R. Fuss-
1 rulingsD.UEB/003656 L.+R. Fuss-
1 rulingsDulden oder Unterlassen verpflichteten oder sonst wie seine Rechtsbeziehungen zum Staat verbindlich festlegten (BGE 128 I 167 E. 4 S. 170; 120 Ia 19 E. 2a S. 22
1 rulings11 viewsDüngen sowie den Kauf von Heu-
1 rulings8 viewsDüngerverbot. Im Anschluss daran weist der Bericht darauf hin
1 rulings9 viewsD unterschritten
1 rulings7 viewsDuplik. Das Obergericht verzichtete auf eine Stellungnahme
1 rulings11 viewsDuplik ein
1 rulings8 viewsDuplik eingereicht
1 rulings9 viewsDuplik halten X.________
1 rulings9 viewsDuplik verzichten. Die Beschwerdeführer hätten davon ausgehen dürfen
1 rulings10 viewsDurant son incapacité de travail
1 rulings7 viewsDurch Beschluss der Versammlung der Stockwerkeigentümer kann der Verwalter unter Vorbehalt allfälliger Entschädigungsansprüche jederzeit abberufen werden (Art. 712r Abs. 1 ZGB). Lehnt die Versammlung der Stockwerkeigentümer die Abberufung des Verwalters unter Missachtung wichtiger Gründe ab
1 rulings9 viewsDurch den Entscheid in der Sache wird das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 5. Dezember 2008 gegenstandslos. Die für die Beantwortung des Massnahmegesuches angesetzte Frist an den Beschwerdegegner ist folglich abzunehmen
1 rulings10 viewsDurch die Aufrechterhaltung der Kontosperre sind die Rechte der Beschwerdeführer als Drittbetroffene tangiert
1 rulings11 viewsDurch die faktische Ausserkraftsetzung des autonomen kommunalen Rechts habe die Vorinstanz nicht nur die Gemeindeautonomie
1 rulings9 viewsDurchführung des Verkaufsgeschäfts eine zentrale Position eingenommen habe. Der Beschwerdeführer hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt
1 rulings10 viewsDurchführung oder Gestaltung einer Versammlung oder gegen die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an einer solchen. Zu den Versammlungen im Sinne dieser Bestimmung gehören verschiedenste Formen des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation mit einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden
1 rulings11 viewsDurchführung von Gemeindeversammlungen nach bernischem Gemeinderecht
1 rulings8 viewsDurchführung von Seminaren
1 rulings10 viewsDurchlässigkeit
1 rulings10 viewsDurch Nutzungsverlegungen darf die Nutzung beim empfangenden Baubereich nicht um mehr als 20% erhöht werden. Gesamthaft (in allen Baubereichen) stehen gemäss neuem Zonenplan max. 45'000 m² BGF zur Verfügung
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