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Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen
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Die Beschwerdegegnerin hat ihre Entwicklungsstrategie "Suvretta Vision 2025" vom Institut für Öffentliche Dienstleistungen
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Die Beschwerdegegnerin ist als Aktiengesellschaft polnischen Rechts verfasst (Spó?ka akcyjna). Die Beurteilung der Rechts-
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Die Beschwerdegegnerin legt dar
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Die Beschwerdegegnerinnen
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Die Beschwerdegegnerinnen 1 bis 5
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Die Beschwerdegegnerinnen sind sodann seit 1995 bzw. 2008 Inhaberinnen der Marke "Cashback" bzw. "Cash Back". Die Beschwerdegegnerin 1 liess zudem im Jahre 1996 den Domainnamen cashback.ch registrieren
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Die Beschwerdegegnerin sah sich durch das Verbot in ihren Rechten als Eigentümerin ihres über die S.________strasse erschlossenen Grundstücks mit dem Gärtnereibetrieb verletzt. Sie focht die Verfügung vom 8. März 2011 an
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Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht beantragt
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Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Antwort auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung
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Die Beschwerdegegnerin sowie das Kantonsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde
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Die Beschwerdegegnerin trägt auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung
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Die Beschwerdegegnerin verweist auf Fussnote 1 zu Art. 10.1 BZO: Die freie Geschossanordnung innerhalb der Gebäude-
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Die Beschwerdegegner machen überdies geltend
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Die Beschwerdegegner werden demnach unter solidarischer Haftung kosten-
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Die Beschwerdegegner werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet
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Die Beschwerdegegner werfen dem Verwaltungsgericht ferner eine einseitige Beweiswürdigung vor. Es hätte nicht unbesehen auf die vom Beschwerdegegner in Auftrag gegebenen Berechnungen der Geoinfo AG abstellen dürfen
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Die Beschwerde hatte von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG). Über den entsprechenden Antrag musste daher nicht befunden werden
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Die Beschwerde im Verfahren 1C_12/2010 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben
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Die Beschwerde im Verfahren 1C_123/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben
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Die Beschwerde im Verfahren 1C_170/2012 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben
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Die Beschwerde im Verfahren 1C_436/2012 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben
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Die Beschwerde im Verfahren 1C_496/2008 wird
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die direkte Bundessteuer (2C_22/2008) wird teilweise gutgeheissen
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2004 (2C_595/2012) wird abgewiesen
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die direkte Bundessteuer wird gutgeheissen
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich daher als unbegründet
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich demnach als unbegründet
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich somit als offensichtlich unbegründet
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau betreffend die Staats-
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe nicht zulässig (Art. 83 lit. h BGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Sachbereich auf Beschwerde hin endgültig (Art. 31
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit abzuweisen. Da die Eingabe keine ernsthaften Aussichten auf Erfolg hatte
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird teilweise gutgeheissen
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Die Beschwerde in Stimmrechtssachen
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Die Beschwerde in Strafsachen gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist unzulässig
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Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben
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Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 15. November 2009 zurückgezogen
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Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig
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Die Beschwerde in Zivilsachen (Verfahren 4A_70/2008) gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2007 wird als gegenstandslos abgeschrieben
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Die Beschwerde in Zivilsachen wird gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich
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Die Beschwerde in Zivilsachen wird teilweise gutgeheissen
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Die Beschwerde ist
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Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG)
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Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Gemeinde ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG)
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Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um aufschiebende Wirkung für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens wird damit gegenstandslos
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Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführer ersuchen um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 BGG). Sie machen geltend
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Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
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Die Beschwerde ist abzuweisen. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haben den obsiegenden
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Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen
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