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Judges

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Die Beschwerdeführer behaupten nicht
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Die Beschwerdeführer behaupten schliesslich
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Die Beschwerdeführer berufen sich auf die Gemeindeautonomie
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Die Beschwerdeführer berufen sich ausdrücklich auf Art. 274 Abs. 2 ZGB. Es ist zu ihren Gunsten davon auszugehen
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Die Beschwerdeführer berufen sich in der Hauptsache in allgemeiner Weise auf die Versammlungs-
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Die Beschwerdeführer berufen sich in ihrer Replik - soweit ersichtlich erstmals - auf § 15 der kantonalen Verordnung zum Schutz des Baldegger-
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Die Beschwerdeführer berufen sich schliesslich auf einen eigentlichen Beweisnotstand. Sie vertreten unter Hinweis auf Literaturstellen die Auffassung
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Die Beschwerdeführer berufen sich sodann auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Sie bringen vor
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Die Beschwerdeführer berufen sich sodann auf das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV sowie auf das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV. Sie belassen es dabei aber bei allgemein gehaltenen Rügen
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Die Beschwerdeführer berufen sich sodann erneut auf die heilende Kraft der Handelsregistereintragung. Nach der erfolgten Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister sei jedenfalls klar gewesen
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Die Beschwerdeführer berufen sich zwar ausserdem auf die Rechtsprechung
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Die Beschwerdeführer beschränken sich ausserdem darauf
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Die Beschwerdeführer bestreiten das Vorliegen einer Scheinehe
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Die Beschwerdeführer bestreiten das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts gegen ihre Mutter X.________
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Die Beschwerdeführer bestreiten die ihnen auferlegten Kosten. Die Untersuchungen seien nicht gegen sie persönlich gerichtet gewesen
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Die Beschwerdeführer bestreiten die Rechtmässigkeit der Sonderbauzone Gemüse-
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Die Beschwerdeführer bestreiten die Zulässigkeit der Abspaltung gewisser Punkte
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Die Beschwerdeführer bestreiten gestützt auf Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG die Zuständigkeit des TAS
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Die Beschwerdeführer bestritten vor der Vorinstanz
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Die Beschwerdeführer beziehen sich auf diese Ausführungen im obergerichtlichen Entscheid. Sie machen geltend
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Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor
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Die Beschwerdeführer bringen ebenfalls vor
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Die Beschwerdeführer bringen schliesslich vor
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Die Beschwerdeführer dringen damit mit ihrer Rüge durch
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Die Beschwerdeführer dringen folglich mit ihrem Rechtsbegehren nicht durch. Für die Festlegung der Kosten-
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Die Beschwerdeführer dringen mit ihrer Rüge durch
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Die Beschwerdeführer dringen somit mit ihrem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids durch. Die Beschwerde ist gutzuheissen
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Die Beschwerdeführer dringen somit mit ihrer Rüge der Rechtsverzögerung durch. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf ihre weiteren Vorbringen
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Die Beschwerdeführer erachten auch vor Bundesgericht die Frage von zentraler Bedeutung
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Die Beschwerdeführer erachten den verfügten Rückbau des Balkons als unverhältnismässig
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Die Beschwerdeführer erachten den vorinstanzlichen Entscheid in verschiedener Hinsicht als willkürlich
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Die Beschwerdeführer erblicken schliesslich darin
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Die Beschwerdeführer erheben Anspruch auf Schadenersatz für den Gewinn
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Die Beschwerdeführer erheben in diesem Zusammenhang freilich eine Sachverhaltsrüge im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Unter Bezugnahme auf eine andere Passage des angefochtenen Urteils behaupten sie
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Die Beschwerdeführer erheben in verschiedener Hinsicht Gehörsrügen
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Die Beschwerdeführer erheben mehrere Verfahrensrügen
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Die Beschwerdeführer erheben Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 82 lit. c BGG. Damit können behördliche Entscheide
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Die Beschwerdeführer erhoben am 22. November 2004 Klage gegen die Beschwerdegegnerin auf Zahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 2'610'000.-- nebst Zins infolge Nichterfüllung der Gesellschafterpflichten. Mit Widerklage verlangte die Beschwerdegegnerin Zahlung von Fr. 692'169.50 nebst Zins für von ihr im Zusammenhang mit dem Bauprojekt erbrachte Leistungen sowie für den ihr aus der Auflösung der Gesellschaft zustehenden Liquidationsanteil
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Die Beschwerdeführer erhoben Berufung an das Obergericht des Kantons Zug. Dieses wies die Berufung mit Urteil vom 25. Oktober 2011 ab
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Die Beschwerdeführer erwähnen eine Reihe von Indizien
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Die Beschwerdeführer erwiderten am 15. Februar 2010
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Die Beschwerdeführer fechten auch den Zwischenentscheid über das Ablehnungsgesuch vom 16. Januar 2008 an. Dieser Entscheid wurde ihnen am 23. April 2008 zugestellt
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Die Beschwerdeführer fechten den Beschluss vom 9. Dezember 2010 beim Bundesgericht an mit dem Hauptantrag
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Die Beschwerdeführer fechten die Änderung des Spitalgesetzes (SpitalG) an
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Die Beschwerdeführer fechten die obergerichtliche Kosten-
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Die Beschwerdeführer fechten im Verfahren der sog. abstrakten Normenkontrolle eine Bestimmung einer kantonalen Verordnung an. Insoweit steht gemäss Art. 82 lit. b BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung. Nach Art. 87 BGG kann gegen kantonale Erlasse direkt an das Bundesgericht gelangt werden
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Die Beschwerdeführer fechten lediglich den Kosten-
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Die Beschwerdeführer fechten vor Bundesgericht lediglich die Zusprechung der Verzugszinsen für den Betrag von Fr. 740'151.--
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Die Beschwerdeführer fechten vor Bundesgericht neben dem Entscheid der Vorinstanz vom 17. Juni 2011 auch denjenigen vom 6. Juni 2007 an. Dies ist zulässig
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Die Beschwerdeführer fochten das vorsorglich verfügte Verbot an. Die Beschwerdegegner verzichteten auf eine Vernehmlassung zur kantonalen Beschwerde
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