Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9F_19/2026
Urteil vom 10. September 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. August 2026 (9F_5/2026 [Urteil 9C_613/2025]).
Erwägungen
1.
Mit Urteil 9C_613/2025 vom 4. Februar 2026 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde des A.________ gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2025 nicht ein. Auf das Revisionsgesuch des A.________ gegen das Urteil 9C_613/2025 trat das Bundesgericht mit Urteil 9F_5/2026 vom 11. August 2026 nicht ein.
Mit einer weiteren Eingabe vom 31. August 2026 (Poststempel) beantragt A.________ die Revision des Urteils 9F_5/2026 und die Überprüfung bzw. Aufhebung des Urteils 9C_613/2025, des kantonalen Urteils vom 23. September 2025 und seines Gesuchs um Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht.
2.
Verfahrensgegenstand bildet in concreto einzig das (Revisions-) Urteil 9F_5/2026 vom 11. August 2026. Der Gesuchsteller beruft sich zwar "insbesondere" auf Art. 121 lit. d BGG; der Eingabe vom 31. August 2026 ist aber nicht ansatzweise zu entnehmen, inwiefern mit Blick auf das (Revisions-) Urteil 9F_5/2026 einer der Revisionsgründe nach Art. 121, 122 oder 123 BGG erfüllt sein soll. Das hier zu beurteilende Revisionsgesuch (Eingabe vom 31. August 2026) enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Ausserdem wurde der Beschwerdeführer unlängst mehrfach - u.a. auch im Zusammenhang mit Revisionsgesuchen - auf die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG hingewiesen (vgl. Urteile 9F_5/2026 vom 11. August 2026; 9F_14/2026 vom 15. Juni 2026; 9C_211/2026 vom 30. April 2026; 8C_96/2026 vom 7. April 2026; 9C_613/2025 vom 4. Februar 2026). Dem Bundesgericht unter diesen Umständen erneut offensichtlich ungenügend begründete Rechtsbegehren zu unterbreiten, ist als querulatorische resp. rechtsmissbräuchliche Prozessführung zu qualifizieren (vgl. dazu Art. 33 Abs. 2, Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ).
Auf das Revisionsgesuch ist analog zum vereinfachten Verfahren (vgl. Art. 108 Abs. 3 und Art. 109 Abs. 3 BGG ) mit bloss kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes nicht einzutreten.
3.
Angesichts des querulatorischen Vorgehens fällt der ausnahmsweise Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten ausser Betracht (vgl. Urteile 9C_452/2026 vom 27. August 2026 E. 3; 9F_14/2026 vom 15. Juni 2026 E. 3; 8C_96/2026 vom 7. April 2026). Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ). Der Beschwerdegegnerin ist mangels Durchführung eines Schriftenwechsels kein entschädigungsfähiger Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG).
4.
Ergänzend wird der Beschwerdeführer (wie im Urteil 9C_452/2026 vom 27. August 2026) ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftig auf weitere vergleichbare (querulatorische resp. rechtsmissbräuchliche) Eingaben - nach erfolgter Prüfung - nicht mehr einzugehen und solche kommentarlos abzulegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. September 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann