Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9F_5/2026
Urteil vom 11. August 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. Februar 2026 (9C_613/2025).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Urteil vom 4. Februar 2026 ist das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2025 nicht eingetreten, weil die formellen Anforderungen an eine Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) offensichtlich nicht erfüllt waren.
1.2. Am 23. Februar 2026 (Poststempel) reichte A.________ ein Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil ein. Am 6. März 2026 (Poststempel) ergänzte der Gesuchsteller seine Begründung. Mit Eingabe vom 31. März 2026 (Poststempel) ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und reichte schliesslich am 22. April 2026 (Poststempel) ergänzende Unterlagen ein mit der Bitte, die "Ansprüche im Bereich der beruflichen Vorsorge sowie im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht umfassend zu prüfen und darüber zu entscheiden".
2.
2.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG), weshalb dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr offensteht. Das Bundesgericht kann revisionsweise auf seine Urteile zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die Anforderungen an die Begründung einer Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG gelten auch im Revisionsverfahren. Demnach ist in einem Revisionsgesuch der Revisionsgrund unter Angabe der Beweismittel im Einzelnen darzulegen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr aufgezeigt werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern sein soll (Urteile 9F_4/2026 vom 18. März 2026 E. 2.1; 9F_7/2021 vom 5. Mai 2021; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 127 BGG). Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine (im BGG nicht vorgesehene) Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils, das er für unrichtig hält, zu verlangen.
2.2. Verfahrensgegenstand bildet in concreto einzig das (Nichteintretens-) Urteil 9C_613/2025 vom 4. Februar 2026. Der Eingabe vom 23. Februar 2026 ist nicht zu entnehmen, inwiefern einer der besagten Revisionsgründe nach Art. 121, 122 oder 123 BGG erfüllt sein soll. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers stellt eine (vermeintlich) "unzutreffende Rechtsanwendung" keinen solchen Revisionsgrund dar. Soweit sich der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 6. März 2026 sodann auf die Revisionsgründe gemäss Art. 121 lit. c und d BGG beruft, diesbezüglich jedoch auf die Begründung im kantonalen Urteil vom 23. September 2025 Bezug nimmt, zielt dies ins Leere. Die Revision kann nicht dazu dienen, das Urteil des kantonalen Gerichts einer inhaltlichen Überprüfung zuzuführen.
3.
Mangels eines gültigen Gesuchs scheidet die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 BGG), weshalb der Gesuchsteller grundsätzlich kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Umständehalber wird jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). In der Folge ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. August 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist