Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_96/2026
Urteil vom 7. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesagentur für Arbeit Sachsen-Anhalt Nord, 39085 Magdeburg, Deutschland,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 18. Dezember 2025 (AL.2025.00239).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. Februar 2026 (Poststempel) gegen den Nichteintretensbeschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2025,
in die Verfügung vom 11. Februar 2026, mit welcher eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- gesetzt wurde,
in die Eingabe vom 23. Februar 2026 (Poststempel),
in die Verfügung vom 11. März 2026, mit welcher A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis 23. März 2026 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde; daran vermöge die Eingabe vom 23. Februar 2026 nichts zu ändern,
in die Eingabe vom 18. März 2026 (Poststempel),
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass er stattdessen wiederholt im Wesentlichen auf das Bundesgesetz über die Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) verweist und um Befreiung von der Vorschusspflicht ersucht,
dass Art. 10 Abs. 1 BehiG zwar die Unentgeltlichkeit von Verfahren nach den Art. 7 und 8 BehiG vorsieht,
dass dies dem Beschwerdeführer aber nicht weiterhilft, richten sich doch die Gerichtskosten vor dem Bundesgericht gemäss Art. 10 Abs. 3 BehiG nach dem Bundesgerichtsgesetz (BGG),
dass damit die Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten Nachfrist stehen bleibt,
dass abgesehen davon die Beschwerdeschrift auch nicht den minimalen Anforderungen an eine sachbezogene Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen vermag,
dass es letztinstanzlich nicht ausreicht, das vorinstanzliche Nichteintreten auf die gegen den Widerspruchsbescheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Juli 2025 erhobene Beschwerde mangels sachlicher Zuständigkeit allein mit dem Verweis auf den Wohnsitz zu beanstanden; inwiefern dieser für die Frage der sachlichen Zuständigkeit von Belang sein soll, ist damit nicht dargetan,
dass daher auf die Beschwerde sowohl gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG als auch Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass ein erneuter ausnahmsweise Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten (so noch: Urteil 8C_428/2025 vom 10. Dezember 2025) mit Blick auf die querulatorisch anmutende Beschwerdeführung (dazu siehe auch Art. 33 Abs. 2, Art. 42 Abs. 7 sowie Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ) ausser Betracht fällt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
dass sich das Gericht vorbehält, allfällige weitere gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit, insbesondere von Vornherein ungenügend begründete Revisionsgesuche, inskünftig unbeantwortet abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel