Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9D_10/2026
Urteil vom 21. Juli 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Webergasse 8, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verwaltungsgebühren des Kantons St. Gallen, Abgabeperiode 2026,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 2026 (B 2025/234).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Verfügung vom 6. November 2025 lehnte die Abteilung Stipendien und Studiendarlehen des Bildungsdepartements des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Bildungsdepartement) ein Stipendiengesuch von A.________ ab. Gegen diese Verfügung erhob der Vater von A.________, B.________, Rekurs beim Bildungsdepartement. Am 12. November 2025 ersuchte das Bildungsdepartement A.________ unter anderem darum, bis am 27. November 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen könne; erfolge keine entsprechende Mitteilung und werde der Kostenvorschuss nicht geleistet, werde das Rekursverfahren ohne Weiteres abgeschrieben. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 teilte das Bildungsdepartement A.________ mit, dass er bis heute weder einen Kostenvorschuss einbezahlt noch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt habe, weshalb sein Rekurs von der Geschäftsliste abgeschrieben werde. In der Folge gelangte A.________ mit einer weiteren Eingabe an das Bildungsdepartement, welches als Fristwiederherstellungsgesuch entgegengenommen und mit Schreiben vom 15. Januar 2026 abschlägig beantwortet wurde.
A.________ reichte gegen die Verfügung des Bildungsdepartements vom 15. Dezember 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen ein. Mit Entscheid vom 18. März 2026 wies dieses das Rechtsmittel ab, soweit es darauf eintrat; einem gleichzeitig (implizit) gestellten Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege war wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens ebenfalls kein Erfolg beschieden und A.________ wurde die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.- auferlegt. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 2C_231/2026 vom 18. Mai 2026).
1.2. Mit Eingabe vom 24. März 2026 (Postaufgabe) stellte A.________ beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um Erlass der ihm mit Entscheid vom 18. März 2026 auferlegten Gerichtskosten von Fr. 1'500.-. Dieses wurde (kostenfrei) abgewiesen (Verfügung vom 1. Juni 2026).
1.3. A.________ führt "Beschwerde und Verfassungsbeschwerde" mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Gebühr von Fr. 1'500.- sei ihm zu erlassen. Ferner beantragt er auch für das Verfahren vor dem Bundesgericht die unentgeltliche Prozessführung.
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).
2.2.
2.2.1. Nach Art. 83 lit. m BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über den Erlass von Abgaben. Gerichtsverfahrenskosten fallen unter den Begriff der Abgabe (Urteil 9D_1/2026 vom 22. Januar 2026 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch Thomas Häberli, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 216 zu Art. 83 BGG). Die Eingabe des Beschwerdeführers wird daher als (subsidiäre) Verfassungsbeschwerde entgegengenommen (vgl. Art. 113 BGG).
2.2.2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann lediglich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich besteht eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (sog. Rügeprinzip; Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); solche Rügen müssen in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids vorgebracht und begründet werden (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweisen; Urteil 9D_5/2026 vom 19. Mai 2026 E. 2.3).
3.
3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, im Rahmen des Entscheids über Erlassgesuche komme den Behörden und Gerichten ein grosses Ermessen zu, wobei es stets besonderer Umstände bedürfe, die einen nachträglichen Verzicht auf die eingeforderten Kosten rechtfertigten. Diese seien, auch bei Vorliegen der Voraussetzung einer klaren und voraussichtlich länger andauernden Mittellosigkeit, zu verneinen, wenn die Kosten durch die betroffene Partei selber verursacht worden seien, obschon diese gewusst habe oder damit habe rechnen müssen, dass sie amtliche Kosten zu bezahlen haben werde. Dem Beschwerdeführer resp. seinem von ihm bevollmächtigten, prozesserfahrenen Vater hätte bewusst sein müssen, dass hinsichtlich der Kostenauflage auch im Bereich des Stipendienrechts keine sachspezifische Ausnahmeregelung im Sinne einer kostenlosen (bzw. auf Kosten der Steuerzahlenden vorzunehmenden) gerichtlichen Beurteilung von - wie hier - aussichtslosen Rechtsmitteln bestehe. Überdies seien auch die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse des zwischenzeitlich volljährigen Beschwerdeführers nicht bekannt, sodass aufgrund der Aktenlage nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer sei dauerhaft als mittellos zu betrachten. Aus diesen Gründen werde dem Erlassgesuch bezüglich der im Beschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten nicht stattgegeben.
3.2. Auf die betreffenden (entscheidenden) Erwägungen des kantonalen Gerichts geht der Beschwerdeführer nicht näher ein. Er ruft zwar verfassungsmässige Rechte an, ohne indessen substanziiert darzutun, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen auf der Verletzung des von ihm genannten Anspruchs auf ein faires Verfahren, die Rechtsweggarantie oder das rechtliche Gehör beruhen (vgl. Art. 118 in Verbindung mit Art. 116 BGG) oder die rechtlichen Erörterungen im angefochtenen Entscheid gegen das Willkürverbot resp. gegen "bona fides" verstossen sollten. Ebenso wenig lassen seine Ausführungen Rückschlüsse auf ein rechtsgenüglich gerügtes rechtsmissbräuchliches Verhalten des Verwaltungsgerichts zu. Dieses lediglich pauschal als verfassungswidrig zu bezeichnen, reicht nicht aus. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen schliesslich über die Erlassfrage hinausgehende Aspekte benennt, d.h. insbesondere solche zur Rechtzeitigkeit seiner in den vorangegangenen Verfahren eingereichten Eingaben resp. zu den Voraussetzungen der damals beurteilten unentgeltlichen Rechtspflege, hat sich das Bundesgericht damit, da nicht streitgegenständlich, nicht zu befassen.
3.3. Die Beschwerde genügt den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht; darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht einzutreten.
4.
Mangels einer gültigen Beschwerde ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1-3 BGG ). Dem Ausgang dieses Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Juli 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl