Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9D_5/2026
Urteil vom 19. Mai 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Schorno.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Finanzdepartement des Kantons Solothurn, Erlassabteilung, Rathaus, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn, Steuerperiode 2024,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 2. März 2026 (SGSEK.2025.16).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Verfügung vom 13. November 2025 wies die Erlassabteilung des Finanzdepartements des Kantons Solothurn das Gesuch von A.________ um Erlass der Staatssteuer des Kantons Solothurn 2024 von Fr. 1'425.15 ab. Dazu wurde u.a. angeführt, bei der Gegenüberstellung von Einkommen und festen Lebenshaltungskosten verbleibe ein Freibetrag von rund Fr. 407.-. Daraus seien auch die Steuern zu bezahlen. Ein Erlassgrund sei nicht nachgewiesen. Mit Urteil vom 2. März 2026 bestätigte das Steuergericht des Kantons Solothurn diesen Entscheid und wies das hiergegen von A.________ erhobene Rechtsmittel ab.
1.2. A.________ erhebt am 1. April 2026 subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Sie macht Ausführungen zum Staatsaufbau und der Privatisierung von Behörden und Ämtern.
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1).
2.2. Streitig ist der Erlass der Staatssteuer des Kantons Solothurn 2024. Mangels Anrufung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und/oder eines aus anderen Gründen besonders bedeutenden Falls (Art. 83 lit. m BGG) fällt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht in Betracht, sodass einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht (Art. 113 ff. BGG; Urteil 9C_699/2025 vom 17. Februar 2026 E. 1 [zur Einheitsbeschwerde] und E. 4 [zur Verfassungsbeschwerde]).
2.3. Mit der Verfassungsbeschwerde kann lediglich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich besteht eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (sog. Rügeprinzip; Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG); solche Rügen müssen in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids vorgebracht und begründet werden (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweisen).
3.
Die Vorinstanz erwog, die Erlassabteilung habe das Existenzminimum korrekt berechnet und legte dar, aus welchen Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführerin unbegründet seien. Sodann seien die Behauptungen der Beschwerdeführerin zum Beamtenstatus und zur angeblichen Privatisierung von Behörden und Ämtern unbelegt und würden in keinem Zusammenhang mit dem Verfahren stehen.
Auf die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend den Erlass der Staatssteuer 2024 geht die Beschwerdeführerin in keiner Weise ein und sie ruft auch keine verfassungsmässigen Rechte an. Damit legt sie nicht substanziiert dar, inwiefern die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz gegen ein verfassungsmässiges Recht verstossen sollten. Was sodann die fehlenden hoheitlichen Befugnisse von Bund und Kantonen betrifft, weil diese bloss privatrechtliche Unternehmen seien, hat das Bundesgericht diese Argumentation bereits in früheren Urteilen als abwegig bezeichnet und sich nicht weiter damit auseinandergesetzt (z.B. Urteile 9C_479/2025 vom 16. September 2025 E. 2.2; 9C_72/2023 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3); daran ist festzuhalten.
4.
Die Beschwerde genügt den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht; darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Mai 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Schorno