Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_231/2026
Urteil vom 18. Mai 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch B.________,
gegen
Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Abschreibung des Rekursverfahrens,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 18. März 2026 (B 2025/234).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Verfügung vom 6. November 2025 lehnte die Abteilung Stipendien und Studiendarlehen des Bildungsdepartements des Kantons St. Gallen ein Stipendiengesuch von A.________ ab. Gegen diese Verfügung erhob der Vater von A.________, B.________, am 8. November 2025 Rekurs beim Bildungsdepartement. Mit Schreiben vom 12. November 2025 ersuchte das Bildungsdepartement B.________ unter anderem darum, bis am 27. November 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen könne. Erfolge keine entsprechende Mitteilung und werde der Kostenvorschuss nicht geleistet, werde das Rekursverfahren ohne Weiteres abgeschrieben.
1.2. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 teilte das Bildungsdepartement B.________ mit, dass er bis heute weder einen Kostenvorschuss einbezahlt noch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt habe, weshalb sein Rekurs von der Geschäftsliste abgeschrieben werde.
In der Folge gelangte B.________ mit einer weiteren Eingabe vom 29. Dezember 2025 an das Bildungsdepartement. Dieses nahm die Eingabe als Fristwiederherstellungsgesuch entgegen und beantwortete es mit Schreiben vom 15. Januar 2026 abschlägig.
1.3. Ebenfalls mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 erhob B.________ für A.________ gegen die Verfügung des Bildungsdepartements vom 15. Dezember 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen.
Mit Entscheid vom 18. März 2026 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
1.4. Mit Eingabe vom 22. April 2026 erhebt B.________ in Vertretung seines Sohnes, A.________, Beschwerde (in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragt, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und es sei die ihm von der Vorinstanz auferlegte Gebühr von Fr. 1'500.-- zu annullieren bzw. zu erlassen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz bzw. an das Bildungsdepartement zur erneuten Prüfung zurückzuweisen, mit Hinweis auf den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Rechtsweggarantie. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid wurde eine Verfügung des Bildungsdepartements bestätigt, mit welcher ein Rekurs des Beschwerdeführers wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses als erledigt abgeschrieben wurde. In der Sache geht es um ein Stipendium.
2.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf welche kein Anspruch besteht (Art. 83 lit. k BGG). Auch Stipendien können als Subventionen gelten (Urteile 2C_1181/2014 vom 19. Januar 2016 E. 1.1; 2C_798/2014 vom 21. Februar 2015 E. 1, nicht publ. in: BGE 141 II 161). Ob ein (grundsätzlicher) Anspruch auf eine Subvention im Sinne von Art. 83 lit. k BGG besteht, hängt davon ab, ob der betreffende Erlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedingungen die im Einzelfall beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 145 I 121 E. 1.2).
Vorliegend kann offenbleiben, ob die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter dem Gesichtswinkel von Art. 83 lit. k BGG offensteht oder ob allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben ist. Der angefochtene Entscheid beruht auf kantonalem Recht, dessen Verletzung nicht unmittelbar gerügt werden kann (Art. 95 BGG
e contrario). Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsmittels würde nichts daran ändern, dass im Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, wobei die allgemeinen Anforderungen an die Begründungspflicht für beide Rechtsmittel dieselben sind (vgl. E. 2.3 hiernach).
2.3. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid bzw. einen Abschreibungsentscheid oder - wie hier - einen Rechtsmittelentscheid an, der einen solchen bestätigt, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten oder zur Abschreibung bzw. zur Bestätigung des Nichteintretens oder der Abschreibung geführt haben (Urteile 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2; 2C_204/2023 vom 26. April 2023 E. 2.2; 2C_130/2023 vom 22. März 2023 E. 2.1). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG, welcher gemäss Art. 117 Abs. 1 BGG auch im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde anwendbar ist; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
3.
Streitgegenstand vor Bundesgericht kann nur sein, ob die Vorinstanz die Rechtmässigkeit der Abschreibungsverfügung des Bildungsdepartements zu Recht bejaht hat. Nicht Streitgegenstand bilden die materiellrechtlichen Aspekte der Angelegenheit, d.h. insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung des von ihm beantragten Stipendiums erfülle bzw. ob sein Stipendiumgesuch zu Recht abgelehnt worden sei. Soweit sich der Beschwerdeführer dazu äussert, ist auf seine Ausführungen nicht weiter einzugehen.
4.
4.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden kantonalen Bestimmungen über die Erhebung von Kostenvorschüssen und deren Berechnung (vgl. Art. 96 des Gesetzes [des Kantons St. Gallen] vom 16. Mai 1965 [VRP/SG; sGS 951.1] und Art. 3 der Verordnung [des Kantons St. Gallen] vom 9. Oktober 2018 [RekV/SG; sGS 951.11]) sowie über die Fristwahrung (vgl. Art. 64 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 VRP /SG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 und 3 ZPO [SR 272]) dargelegt.
In Bezug auf den Beschwerdeführer hat sie zunächst festgehalten, dass er mit Schreiben des Bildungsdepartements vom 12. November 2025 unter Androhung der kostenpflichtigen Verfahrensabschreibung im Säumnisfall aufgefordert worden sei, für den bei diesem am 8. November 2025 anhängig gemachten Rekurs bis 27. November 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu bezahlen oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Dieses eingeschrieben versandte Schreiben sei gemäss Sendungsverfolgung der Post am 25. November 2025 von der Post als "nicht abgeholt" retourniert worden, worauf am 26. November eine nochmalige Zustellung per A-Post erfolgt sei, verbunden mit dem Hinweis, dass das Schreiben vom 12. November 2025 als am letzten Tag der Frist zugestellt gelte. Weiter hat das Verwaltungsgericht - unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die sog. "Zustellfiktion" (vgl. dazu u.a. BGE 145 IV 252 E. 1.3.1; 141 II 429 E. 3.1; 134 V 49 E. 4) - erwogen, dass das Schreiben des Bildungsdepartements vom 12. November 2025 am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist, d.h. am 20. November 2025, als zugestellt gegolten habe. Da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht innert der am 27. November 2025 ablaufenden Frist (und auch nicht später) geleistet habe und auch keine Gründe für eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 30ter Abs. 1 VRP/SG i.V.m. Art. 148 Abs. 1 ZPO bestanden hätten, habe das Bildungsdepartement nach Auffassung des Verwaltungsgerichts das bei ihm hängige Rekursverfahren zu Recht als erledigt abgeschrieben.
4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den vom ihm im Rekursverfahren vor dem Bildungsdepartement verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt habe. Ebensowenig behauptet er, dass er in jenem Verfahren fristgerecht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätte. Im Übrigen setzt er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zur Bestätigung der Abschreibungsverfügung des Bildungsdepartements geführt haben, kaum sachbezogen auseinander. Soweit nachvollziehbar beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, zu behaupten, er habe mit einem kostenpflichtigen Verfahren bzw. mit der Zustellung von Verfügungen nicht rechnen müssen. Zudem wiege sein Interesse an der Geltendmachung des Anspruchs auf ein Stipendium ohnehin schwerer als das (öffentliche) Interesse an der Einhaltung der Fristen.
Mit diesen Vorbringen gelingt es ihm indessen nicht, rechtsgenüglich darzutun, dass die Zustellfiktion in seinem Fall keine Anwendung finde bzw. dass die Vorinstanz in bundesrechtswidriger Weise zum Schluss gelangt sei, dass er mit fristauslösenden Zustellungen hätte rechnen müssen. Die blosse Schilderung der eigenen Sicht der Dinge genügt dazu nicht. Soweit er in diesem Zusammenhang die Verletzung verschiedener Grundrechte, so insbesondere der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV), des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV), geltend macht und pauschal behauptet, dass Grundrechte eine viel höhere Stellung als die Bestimmungen der ZPO über die Zustellung von Verfügungen hätten, genügen seine Vorbringen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 [allenfalls i.V.m. Art. 117] BGG).
Auch sonst legt er nicht substanziiert dar, dass und inwiefern das Verwaltungsgericht das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hätte, indem es die Abschreibungsverfügung des Bildungsdepartements bestätigt hat (vgl. auch E. 2.3 hiervor).
4.3. Soweit der Beschwerdeführer weiter die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren sowie die Höhe der ihm auferlegten Gerichtsgebühr beanstandet, ist Folgendes festzuhalten:
Das Verwaltungsgericht hat die (kumulativ zu erfüllenden) Voraussetzungen erläutert, unter welchen ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, d.h. wenn der Gesuchsteller nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint (Art. 99 Abs. 2 VRP/SG i.V.m. 117 ZPO; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV). Es hat sodann das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers aufgrund der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich - soweit ersichtlich - im Wesentlichen darauf, zu behaupten, dass seine Eingabe an die Vorinstanz nicht aussichtslos gewesen sei, ohne rechtsgenügend darzutun, dass das Verwaltungsgericht die Aussichtslosigkeit in bundesrechtswidriger Weise interpretiert bzw. Art. 29 Abs. 3 BV verletzt hätte. Auch legt er nicht substanziiert dar, inwiefern sich aus Art. 29 Abs. 3 BV oder dem massgebenden kantonalen Recht, wie er behauptet, ein Anspruch auf vorgängige Behandlung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch das Verwaltungsgericht ergebe.
Schliesslich erfolgte die vorinstanzliche Kostenverlegung gestützt auf kantonales Recht, namentlich auf Art. 95 Abs. 1 VRP/SG, dessen Anwendung das Bundesgericht nach dem Gesagten grundsätzlich nur auf Willkür bzw. Verletzungen verfassungsmässiger Rechte hin prüft (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Beschwerdeführer weist lediglich auf seine angeblich schwierigen finanziellen Verhältnisse hin und bezeichnet die ihm auferlegte Gebühr von Fr. 1'500.-- als "Einschüchterung", "Abschreckung" bzw. als Strafe. Inwiefern die Vorinstanz das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll, legt er nicht substanziiert dar. Die blosse Nennung von verfassungsmässigen Rechten oder Staatsvertragsgarantien ( Art. 29 und 29a BV , Art. 6 EMRK), die verletzt sein sollen, genügt dabei nicht.
Damit bleiben auch die im Zusammenhang mit der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Kostenverlegung erhobenen Rügen unsubstanziiert (Art. 106 Abs. 2 [allenfalls i.V.m. Art. 117] BGG).
5.
5.1. Im Ergebnis entbehrt die Beschwerde offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 [allenfalls i.V.m. Art. 117]) BGG. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
5.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches sich lediglich auf die Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten bezieht, gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, mitgeteilt.
Lausanne, 18. Mai 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov