Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_463/2026
Verfügung vom 28. Juli 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Kantonales Steueramt Zürich,
Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
2. Finanzdirektion des Kantons Zürich, Generalsekretariat, Walcheplatz 1, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2026 (SB.2026.00080).
In Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich A.________ mit Verfügung vom 7. Juli 2026 eine Frist von 20 Tagen angesetzt hat, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'105.- zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten würde,
dass sich A.________ mit Eingabe vom 20. Juli 2026 an das Verwaltungsgericht gewandt und u.a. die Aufhebung der Kostenvorschussverfügung beantragt hat,
dass das Verwaltungsgericht die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht überwiesen hat,
dass sich A.________ mit Eingabe vom 28. Juli 2026 an das Bundesgericht gewandt hat mit dem Hinweis, er habe keine Beschwerde beim Bundesgericht beabsichtigt und erkläre vorsorglich den Rückzug der Beschwerde,
dass das Verfahren infolge Rückzugs abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG ),
dass keine Kosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren 9C_463/2026 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Juli 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Businger