Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_830/2026
Urteil vom 21. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Juni 2026 (UB260080-O/U2).
Sachverhalt
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, Betrugs, Identitätsmissbrauchs, Urkundenfälschung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Beschimpfung und Tätlichkeiten, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) sowie Freiheitsberaubung und Drohung.
A.b. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich versetzte A.________ mit Entscheid vom 28. September 2024 wegen Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hiess die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 15. Oktober 2024 gut, woraufhin A.________ aus der Haft entlassen wurde.
A.c. Nach mehreren vorläufigen Festnahmen wurde A.________ am 6. August 2025 erneut verhaftet. Das Zwangsmassnahmengericht versetzte ihn mit Verfügung vom 8. August 2025 erneut in Untersuchungshaft und verlängerte diese mehrmals, so auch mit Verfügung vom 10. Februar 2026.
Das Obergericht wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 16. März 2026 unter Bejahung von Wiederholungsgefahr ab. Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 7B_472/2026 vom 13. Mai 2026 gut, hob den Beschluss vom 16. März 2026 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück.
A.d. Zwischenzeitlich hatte das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 8. Mai 2026 die Untersuchungshaft bis zum 8. August 2026 verlängert. Auch gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Verfahren UB260079-O).
B.
Das Obergericht vereinigte das Verfahren UB260079-O mit dem nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wieder bei ihm hängigen Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Februar 2025 und führte beide Verfahren unter der Geschäftsnummer UB260080-O weiter.
Mit Beschluss vom 10. Juni 2026 wies das Obergericht den Antrag von A.________ auf eine mündliche Verhandlung ab (Dispositiv-Ziffer 1). Ebenso wies es die Beschwerden von A.________ ab (Dispositiv-Ziffer 2). Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass zwar keine Wiederholungsgefahr, dafür aber Fluchtgefahr von A.________ ausgehe.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht, der Beschluss des Obergerichts vom 10. Juni 2026 sei aufzuheben und er sei unter Anordnung einer ambulanten Massnahme, eventuell einer Pflicht zur Therapie, eventuell weiterer Ersatzmassnahmen wie Abstinenzkontrollen, Rayonverbot, Meldepflicht, "und/oder technische Überwachung der Massnahmen" aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei er unter der Bedingung aus der Haft zu entlassen, dass bei Entlassung "eine Anschlusslösung im betreuten/begleiteten Wohnen" organisiert sei. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; Rechtsanwalt Daniel Bohren sei als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen.
Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerdeanträge seien vollumfänglich abzuweisen. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. A.________ hat mit Eingabe vom 13. Juli 2026 nach Ablauf der ihm hierfür angesetzten Frist repliziert.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Verfahrensakten des Bundesgerichts hervorgeht, noch in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten kann darauf nicht eingetreten werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist unerlässlich, dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Sie soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Das bedeutet, dass die Beschwerdeschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen).
Bei der Begründung von Beschwerden ist zu beachten, dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrundelegt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
3.
Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a; Fluchtgefahr), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b; Kollusionsgefahr), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c; Wiederholungsgefahr).
Untersuchungs- und Sicherheitshaft müssen verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO ) und dürfen nur als "ultima ratio" und nur mit grosser Zurückhaltung angeordnet oder aufrechterhalten werden (BGE 151 IV 185 E. 2.8.2; 150 IV 149 E. 3.3.1). Sie sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 Abs. 1 StPO ). Die Verhängung von Ersatzmassnahmen setzt wie die Anordnung von Untersuchungshaft voraus, dass ein dringender Tatverdacht besteht und ein besonderer Haftgrund vorliegt (BGE 137 IV 122 E. 2; Urteil 7B_140/2026 vom 19. Februar 2026 E. 3); indes ist bei Ersatzmassnahmen ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität der Haftgründe anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, der eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme darstellt (Urteile 7B_1166/2025 vom 16. März 2026 E. 5.1; 7B_296/2025 vom 23. April 2025 E. 5.2).
4.
4.1. Die kantonalen Instanzen sind nach dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 31 Abs. 4 BV) sowie aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich gehalten, sämtliche infrage kommenden Haftgründe zu prüfen. Unterlassen sie dies, fällt statt der Rückweisung eine Haftentlassung durch das Bundesgericht in Betracht, wenn nicht offensichtlich ein von den kantonalen Instanzen nicht geprüfter Haftgrund gegeben ist (vgl. Urteile 7B_91/2026 vom 9. Februar 2026 E. 4.2-4.3; 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 3.1-3.2, nicht publiziert in BGE 151 IV 185).
4.2. Die Vorinstanz äussert sich nicht zur Frage, ob Kollusionsgefahr vorliegt. In Anbetracht dessen, dass der angefochtene Entscheid mitunter aufgrund eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids gefällt wurde, ist anzunehmen, dass die Vorinstanz Kollusionsgefahr geprüft hätte, sofern dieser Haftgrund in Betracht gekommen wäre. Aus dem angefochtenen Entscheid und der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr. Ferner befindet sich der Beschwerdeführer bereits seit elf Monaten in Haft, weshalb davon auszugehen ist, dass die Staatsanwaltschaft genügend Zeit hatte, um die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts sicherzustellen. Folglich bestehen keine Anhaltspunkte, dass Kollusionsgefahr vorliegt.
5.
5.1. Die Annahme von Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht bereits angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Letztere darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteil 7B_796/2026 vom 7. Juli 2026 E. 5.2).
5.2. Die Vorinstanz geht aufgrund des langen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz (über 20 Jahre), seiner Ausbildung, seines Aufenthaltsstatus (vorläufige Aufnahme) und seiner "Erkenntnis, in der Schweiz optimal behandelt werden zu können", nicht von einer Gefahr für eine Flucht ins Ausland aus. Sie bejaht aber Fluchtgefahr in Form eines Untertauchens im Inland. Dazu erwägt sie, gemäss dem Vorbericht eines Sachverständigen vom 13. Mai 2026 seien seine psychischen Gesundheitsprobleme, namentlich zwei gravierende Suchtmittelabhängigkeiten (Alkohol und Kokain), eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Aufmerksamkeits-Defizit-Störung sowie eine rezidivierende depressive Störung, bislang nicht nachhaltig behandelt worden. Dem Beschwerdeführer sei zwar zugutezuhalten, dass er sich bezüglich seiner Herausforderungen, seiner Defizite und der Behandlungsbedürftigkeit reflektiert und motiviert zeige. Gemäss dem Sachverständigen überschätze er aber seine "Abstinenzumsetzungsfähigkeit" in Freiheit. So habe er sich insbesondere in den zwei bis drei Jahren vor seiner Verhaftung auf eigene Initiative in stationäre Behandlung gegeben und dabei zahlreiche Rückfälle erlitten. Ferner sei er vor seiner Verhaftung am 6. August 2025 mehrfach für die Behörden nicht erreichbar gewesen und zu Einvernahmeterminen nicht erschienen. Soweit erkennbar, habe er nicht beabsichtigt, sich der Strafverfolgung beziehungsweise der zu erwartenden Sanktion zu entziehen. Vielmehr sei er aufgrund seines instabilen Gesundheitszustandes schlicht nicht verlässlich und absprachefähig gewesen. Hinzu komme, dass er derzeit offenbar über keinen festen Wohnsitz, sondern nur über eine Meldeadresse verfüge. Die Vorinstanz kommt deshalb zum Schluss, es sei zu erwarten, dass die "Greifbarkeit" des Beschwerdeführers in Freiheit erheblich eingeschränkt wäre, weil er behördlichen Anweisungen suchtbedingt nicht zuverlässig Folge zu leisten vermöchte.
5.3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, bei den Befürchtungen der Vorinstanz handle es sich um "Spekulationen". Dem Vorgutachten lasse sich nämlich nicht entnehmen, dass es bei einer Entlassung "unweigerlich" wieder zu einer "Beschaffungskriminalität mit Verwahrlosung" kommen würde. Zudem gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass er, selbst wenn er wieder Drogen konsumieren würde, für das Strafverfahren nicht greifbar wäre, denn entgegen den teilweise aktenwidrigen Feststellungen der Vorinstanz sei er selbst während seiner "Verwahrlosung" von Januar bis August 2025 für die Durchführung des Strafverfahrens immer "greifbar" gewesen.
5.4. Da der Beschwerdeführer in seinem Hauptbegehren vor Bundesgericht die Anordnung von Ersatzmassnahmen beantragt, ist davon auszugehen, dass er zumindest eine moderate Fluchtgefahr in Form eines Untertauchens nicht in Abrede stellt (vgl. E. 3 hiervor). Sodann scheint er auch das Risiko, nach seiner Haftentlassung rückfällig zu werden und die Durchführung des Strafverfahrens dadurch zu erschweren, nicht kategorisch auszuschliessen. Soweit er schliesslich vorbringt, er habe den Strafbehörden auch während seiner akuten Suchtkrankheit in der Zeit von Januar bis August 2025 zur Verfügung gestanden, so bringt er selbst vor, dass er zur Einvernahme vom 3. Juli 2025 verspätet erschienen sei und die Staatsanwaltschaft angesichts seiner schlechten Verfassung auf die Einvernahme habe verzichten müssen, und dass er der Einvernahme vom 16. Juli 2025 unentschuldigt ferngeblieben sei.
6.
6.1. Zur Verhältnismässigkeit der Haft erwägt die Vorinstanz zusammengefasst, gemäss dem Vorbericht des Sachverständigen benötige der Beschwerdeführer eine stationäre Massnahme mit einem engen Behandlungsrahmen und klarer Tagesstruktur. Mit rein ambulanten Massnahmen und zusätzlichen Massnahmen wie der Unterbringung in einem "betreuten Wohnen" lasse sich gemäss dem Sachverständigen ein mit hoher Wahrscheinlichkeit drohender Rückfall in die Sucht nicht zuverlässig verhindern. Da stationäre geschlossene Settings als Ersatzmassnahmen grundsätzlich nicht in Betracht fielen und der Beschwerdeführer bislang soweit ersichtlich auch nicht um einen vorzeitigen Massnahmenvollzug ersucht habe, stünden keine Massnahmen (und keine Kombination von Massnahmen) zur Verfügung, um das Risiko eines Rückfalls in die Sucht deutlich zu reduzieren und die damit verbundene Gefahr eines Untertauchens zu bannen.
6.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Aufrechterhaltung der Haft sei unverhältnismässig. Er benötige eine angemessene Therapie, eine "vertiefte[...] Auseinandersetzung mit den Straftaten", eine Reaktivierung seines Beziehungsnetzes und die Übernahme von Verantwortung im Alltag. Der Staat Zürich ignoriere diese Bedürfnisse vollumfänglich. Mit einer Pflicht zur Abstinenzkontrolle und zur Therapie, eventuell eines betreuten Wohnplatzes, stünden Ersatzmassnahmen zur Verfügung, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Interessen des Staates an der Durchführung des Strafverfahrens ebenso gut (wie seine Inhaftierung) erfüllen würden. Tatsache sei, dass nicht alle Strafverfahren mit der gleichen Effizienz durchgeführt werden könnten, sei es wegen des Alters der betroffenen Person, der Gesundheit von Beteiligten oder dilatorischem und querulatorischem Verhalten. Es gebe indes keinen Haftgrund, der es erlauben würde, Alte, Kranke oder Querulanten lediglich aus Gründen der Verfahrenseffizienz in Untersuchungshaft zu versetzen. Die Staatsanwaltschaft entgegnet dem in ihrer Vernehmlassung einzig, die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen seien nicht ausreichend, und der Beschwerdeführer habe in einem Telefonat mit einer Drittperson selber geäussert, dass er Angst vor einem betreuten Wohnen hätte, weil es dort normalerweise konsumfreundlich sei, und dies ein Horror für ihn wäre.
6.3. Die Rüge erweist sich als begründet:
Die Vorinstanz geht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, sich dem Strafverfahren zu entziehen (vgl. E. 5.2 hiervor). Sie befürchtet, dass der Beschwerdeführer untertauchen und den Strafbehörden krankheitsbedingt keine Folge leisten könnte. Indessen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er seinen Aufenthaltsort bewusst geheim halten oder Vorkehren treffen könnte, um von den Strafbehörden nicht aufgefunden zu werden. Die Gefahr, dass er sich dem Strafverfahren durch Untertauchen dauerhaft entzieht, ist demnach gering. Die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen erscheinen allesamt tauglich, um dieser geringen Gefahr hinreichend beizukommen. Da sich die Vorinstanz mit diesen im Einzelnen nicht auseinandergesetzt hat und es nicht am Bundesgericht ist, in erster (und einziger) Instanz darüber zu befinden, welche der in Frage kommenden Ersatzmassnahmen zielführend sind (vgl. Urteil 7B_707/2026 vom 2. Juli 2026 E. 4.6), ist die Sache zur Anordnung von Ersatzmassnahmen und seiner Haftentlassung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 BGG). Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter zuzusprechen (vgl. Urteil 7B_427/2026 vom 5. Mai 2026 E. 5 mit Hinweis). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Juni 2026 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Bohren, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern