Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_140/2026
Urteil vom 19. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Angelina Grossenbacher,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Untersuchungshaft; Ersatzmassnahmen,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 31. Dezember 2025 (BK 25 612).
Sachverhalt
A.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Sachbeschädigung. Sie verdächtigt ihn, während mehreren Tagen Einbruchdiebstähle in verschiedene Kellerabteile an der U.________strasse xx-yy in Bern verübt und den leerstehenden Keller eines Geschädigten als Zwischenlager für Deliktsgut genutzt zu haben.
B.
Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht versetzte A.________ am 31. Oktober 2025 in Untersuchungshaft. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2025 verlängerte es die Untersuchungshaft um drei Monate. A.________ erhob Beschwerde und beantragte die unverzügliche Haftentlassung, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Zwangsmassnahmengericht.
Mit Beschluss vom 31. Dezember 2025 hiess das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde teilweise gut. Anstelle der Untersuchungshaft ordnete es - vorderhand auf drei Monate, d.h. bis zum 8. März 2026, befristet - Ersatzmassnahmen an. Konkret verpflichtete es A.________, a. sich zweimal pro Woche persönlich bei einer - zwischen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung noch zu definierenden - Polizeiwache im Kanton Bern zu melden, und b. der Staatsanwaltschaft sämtliche gültigen Ausweispapiere (Pass, Identitätskarte usw.) zur Verwahrung zu übergeben bzw. zu überlassen, damit diese Ausweisschriften für die Dauer der Ersatzmassnahme durch die Staatsanwaltschaft unter Beschlag genommen werden können. Weiter ordnete es an, dass die Haftentlassung erst nach Regelung der Meldepflicht (lit. a) und Erfüllung der Ersatzmassnahme (lit. b) erfolgt. Zudem wies es A.________ ausdrücklich darauf hin, dass das Gericht die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen kann, wenn neue Umstände dies erfordern oder er die ihm gemachten Auflagen nicht erfüllt.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben und er sei "ohne Auflagen und / oder Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft zu entlassen". Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, die Ersatzmassnahmen seien aufrechtzuerhalten, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien A.________ aufzuerlegen.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über Ersatzmassnahmen anstelle von strafprozessualer Haft (Art. 80 BGG i.V.m. Art. 237 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. StPO grundsätzlich offen (Urteil 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist als durch die angeordneten Ersatzmassnahmen direkt in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkte Person zur Beschwerdeführung berechtigt ( Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Sie muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.
Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a. sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; b. Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder c. durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen dürfen nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Sie sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). An Stelle der Untersuchungshaft ordnet das zuständige Gericht eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Ersatzmassnahmen sind namentlich die Ausweis- und Schriftensperre sowie die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden ( Art. 237 Abs. 2 lit. b und d StPO ). Die Verhängung von Ersatzmassnahmen setzt wie die Anordnung von Untersuchungshaft voraus, dass ein dringender Tatverdacht besteht und ein besonderer Haftgrund vorliegt (BGE 137 IV 122 E. 2).
4.
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts nicht, macht jedoch geltend, es liege entgegen der Vorinstanz keine Fluchtgefahr vor. Er rügt zudem eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben.
4.1. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich erscheinen lassen, sondern wahrscheinlich machen. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteil 7B_40/2026 vom 30. Januar 2026 E. 3.2; je mit Hinweis[en]). Für den Nachweis des Haftgrunds der Fluchtgefahr ist bei Ersatzmassnahmen nach der Rechtsprechung ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug (Urteil 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4 mit Hinweisen).
4.2. Die Vorinstanz erwägt, eine obligatorische Landesverweisung im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers sei nicht hinreichend wahrscheinlich, um "zum jetzigen Zeitpunkt" als entscheidendes Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen zu werden. Die Möglichkeit, dass eine solche ausgesprochen werden könnte, sei aber dennoch als fluchtfördernd zu werten. Auch sei seine gesundheitlich angeschlagene, in Spanien lebende Mutter als Indiz für eine Flucht zu werten, während seine Beziehung zur von ihm getrennt, ebenso in Spanien lebenden Ehefrau neutral zu werten sei. Die Beziehungen zum Bruder und zur Partnerin in der Schweiz würden gegen eine Flucht sprechen, wobei sich die Qualität der Beziehungen anhand der Haftakten nicht bewerten lasse, was jedoch auch für die Beziehung zu Mutter und Ehefrau gelte. Der Beschwerdeführer verfüge über die spanische Staatsangehörigkeit, spreche fliessend spanisch und habe knapp 20 Jahre in Spanien gelebt. Dem stehe gegenüber, dass er über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfüge, fliessend und akzentfrei Berndeutsch spreche, in Bern geboren worden sei und seit 2014 wieder hier lebe. Er weise damit relevante Bezüge zu beiden Ländern auf, wobei der Bezug zur Schweiz "sicherlich nicht stark genug" sei, um den Bezug zu Spanien irrelevant erscheinen zu lassen. Somit sei letzterer ebenfalls als Indiz für eine Fluchtgefahr zu werten. Im Ergebnis sei eine "wenn auch niedrige Fluchtgefahr" zu bejahen, weshalb eine Entlassung ohne Auflagen nicht in Betracht komme. Eine Pass- und Schriftensperre sowie eine Meldepflicht reichten aus, um die Fluchtneigung im vorliegenden Fall auf ein hinnehmbares Mass zu senken.
4.3. Was der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid einwendet, verfängt nicht:
4.3.1. Er macht vorab geltend, nach dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Oktober 2025 habe er darauf vertraut und darauf vertrauen dürfen, bei Wegfall von Kollusionsgefahr aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden. Indem das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid vom 5. Dezember 2025 "plötzlich" das Vorliegen der Fluchtgefahr geprüft habe und nicht mehr weiter auf die Kollusionsgefahr eingegangen sei, sei sein Vertrauen "überraschend verletzt" worden. Zwar trifft zu, dass das Zwangsmassnahmengericht in seinem Haftanordnungsentscheid vom 31. Oktober 2025 das Vorliegen von Kollusionsgefahr bejaht hatte und davon ausgegangen war, sechs Wochen dürften ausreichend sein, um "kollusionssensible Ermittlungen" durchführen zu können. Inwiefern es dem Zwangsmassnahmengericht im anschliessenden Haftverlängerungsverfahren dann aber verwehrt gewesen sein soll, den von der Staatsanwaltschaft angerufenen besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu prüfen, deren Vorliegen es zuvor noch ausdrücklich offengelassen hatte, ist nicht erkennbar. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Strafbehörden hätten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, ist unbegründet.
4.3.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es liege keine Fluchtgefahr vor, begnügt er sich mit der Behauptung, es könne nicht von "tragfähigen sozialen Anknüpfungspunkten in Spanien" ausgegangen werden. Mit der diesbezüglichen Begründung im angefochtenen Entscheid setzt er sich demgegenüber nicht sachgerecht auseinander. Wenn die Vorinstanz in Würdigung der von ihr genannten Umstände von einer - nicht ausgeprägten - Fluchtgefahr ausgeht, ist dies von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden. Dass die angeordneten Ersatzmassnahmen nicht geeignet und geboten wären, um der dargelegten Fluchtneigung entgegenzuwirken, macht der Beschwerdeführer im Übrigen nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist indes gutzuheissen, da die Voraussetzungen gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Entsprechend sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwältin Angelina Grossenbacher wird als unentgeltliche Rechtsvertreterin ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler