Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_707/2026
Urteil vom 2. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christopher Bühler,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt St. Gallen,
St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 2026
(AK.2026.270-AK).
Sachverhalt
A.
Das Untersuchungsamt St. Gallen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ und weitere Personen wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Angriffs und Sachbeschädigung. Konkret wirft es ihm vor, er habe im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung am 31. Januar 2026 am Busbahnhof in St. Gallen gemeinsam mit weiteren Personen körperlich auf B.________ eingewirkt. A.________ wurde noch am selben Abend kurz nach dem Vorfall festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft.
B.
Der regionale Zwangsmassnahmenrichter wies zuletzt mit Entscheid vom 24. April 2026 ein (weiteres) Haftentlassungsgesuch von A.________ ab und verlängerte gleichzeitig die Untersuchungshaft aufgrund von Fluchtgefahr bis am 30. Juli 2026.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 28. Mai 2026 ab (Dispositiv-Ziffer 1). Weiter auferlegte es A.________ die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Dispositiv-Ziffer 2) und sprach seinem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung zu (Dispositiv-Ziffer 3).
C.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2026 erhob A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid der Anklagekammer sei in den Dispositiv-Ziffern 1 und 2 aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung einer oder mehrerer durch ihn spezifisch bezeichneter Ersatzmassnahmen. Subeventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung, das Untersuchungsamt beantragte mit Eingabe vom 4. Juni 2026 die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Der angefochtene kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft die Beurteilung eines Gesuchs um Verlängerung respektive Entlassung aus der Untersuchungshaft (Art. 227 f. StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Verfahrensakten des Bundesgerichts hervorgeht, noch in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a; sog. Fluchtgefahr). An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO ).
Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts betreffend den Tatbestand des Angriffs gemäss Art. 134 StGB und des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr. Sodann beurteilt sie die Haft als verhältnismässig, da namentlich noch keine Überhaft drohe und keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich seien.
3.
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst den dringenden Tatverdacht.
3.1. Bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 330 E. 2.1; je mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz gelangt nach eingehender Würdigung der vorliegenden Beweismittel, namentlich der Aussagen der befragten Zeugen, zum Schluss, es liege ein dringender Tatverdacht hinsichtlich des Tatbestands des Angriffs (Art. 134 StGB) vor. Dabei trägt sie insbesondere dem Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer als am Vorfall beteiligte Person habe identifiziert werden können und gemäss übereinstimmenden Aussagen mehrerer Zeugen alle beteiligten Personen körperlich auf den Geschädigten eingewirkt hätten.
3.3. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, die Vorinstanz verweise zwar auf Zeugenaussagen, wonach mehrere Personen geschlagen oder getreten hätten, zeige aber "nicht auf, welche Zeugenaussage den Beschwerdeführer konkret bei einer eigenen Gewalthandlung identifiziert". Zudem belege die Aussage eines Zeugen, "eine der Personen habe eher beruhigend eingewirkt", dass nicht ohne Weiteres alle Anwesenden als Angreifer qualifiziert werden dürften.
Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht substanziiert, zu der am untersuchten Vorfall beteiligten Gruppe gehört zu haben. Da gleich mehrere Zeugen aussagten, alle Mitglieder der Gruppe hätten körperlich auf das Opfer eingewirkt, durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, der Beschwerdeführer sei nicht bloss unbeteiligter Zuschauer, sondern aktiver Beteiligter an diesem Vorfall gewesen. Dass ein weiterer Zeuge aussagte, eine Person hätte "eher beruhigend eingewirkt", vermag diese Gesamtwürdigung unter Haftgesichtspunkten nicht als willkürlich erscheinen zu lassen, zumal auch dieser Zeuge aussagte, "alle, also diese fünf" beteiligten Personen hätten auf das Opfer eingeschlagen und es getreten.
Soweit der Beschwerdeführer sodann rügt, es mangle an einer "individualisierten Wahrnehmung jedes einzelnen Tatbeitrags", so übersieht er die Tatbestandsvoraussetzungen des Straftatbestands des Angriffs gemäss Art. 134 StGB. Strafbar ist jede Beteiligung am Angriff, solange an Ort und Stelle in das Geschehen eingegriffen wird, wobei der Tatbestand gerade dann zur Anwendung gelangt, wenn aufgrund von Beweisschwierigkeiten nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet respektive welchen Erfolg bewirkt hat (Urteil 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.3 mit Hinweisen). Dass der genaue Tatbeitrag des Beschwerdeführers am Angriff nicht im Einzelnen erstellt ist, steht einem Schuldspruch nach Art. 134 StGB daher nicht entgegen und vermag entsprechend auch den gegen ihn vorliegenden dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften.
3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bundesrechtskonform davon ausgeht, gegen den Beschwerdeführer liege ein dringender Tatverdacht wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB vor. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
4.
Der Beschwerdeführer bestreitet weiter das Vorliegen von Fluchtgefahr.
4.1. Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteil 7B_586/2026 vom 28. Mai 2026 E. 4.1).
4.2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan stammt, im Jahr 2021 zunächst nach Belgien gelangte, wo seine Tante und ein Cousin wohnen, und hiernach im Jahr 2022 in die Schweiz einreiste. Sein Asylgesuch wurde abgewiesen, doch verfügt er über den Aufenthaltsstatus F (vorläufige Aufnahme) und befand sich bis zu seiner Verhaftung in einem befristeten Anstellungsverhältnis mit einem Bruttogehalt von Fr. 4'000.-- sowie mit Aussicht auf eine Festanstellung.
Die Vorinstanz schliesst aus diesen Umständen, der Beschwerdeführer verfüge in der Schweiz über kein breites soziales Umfeld und sei hier nicht stark verwurzelt. Die Stabilität und Dauer der von ihm behaupteten Beziehung zu seiner in der Schweiz wohnhaften Lebenspartnerin sei sodann unklar, weshalb nicht von einer starken, fluchthindernden Beziehung ausgegangen werden könne. Eine stabile berufliche Integration liege nicht vor, woran auch das Schreiben der Arbeitgeberin vom 14. April 2026, die darin ein anhaltendes "hohes Interesse an der Weiterbeschäftigung" des Beschwerdeführers bekräftigte, nichts ändere.
Die Vorinstanz führt weiter aus, im Falle eines Schuldspruchs drohe dem Beschwerdeführer eine empfindliche Freiheitsstrafe sowie eine obligatorische Landesverweisung. Dies stelle einen ausserordentlich grossen Fluchtanreiz dar, da sich der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung für längere Zeit nicht in Freiheit oder legal in der Schweiz werde aufhalten können. Es bestehe daher eine ernsthafte Gefahr, dass eine Flucht ins Ausland, beispielsweise ins Heimatland Afghanistan, oder aber nach Belgien zu Verwandten, wie auch ein Untertauchen als kleineres Übel angesehen würden als ein längerer Strafvollzug mit anschliessender allfälliger mehrjähriger Landesverweisung. Damit liege Fluchtgefahr vor.
4.3. Mit diesen Ausführungen trägt die Vorinstanz den Besonderheiten der vorliegenden Situation nicht hinreichend Rechnung:
4.3.1. Zunächst kann es als notorisch gelten, dass gerade junge Männer aus Afghanistan bei ihrer Reise nach Europa oftmals extreme Belastungen und Gefahren auf sich nehmen. Angesichts dieses Umstands sowie des zum jetzigen Zeitpunkt bloss latent vorhandenen Risikos, allenfalls dereinst eine unbedingte oder gar bloss teilbedingte Freiheitsstrafe in der Schweiz verbüssen zu müssen, ist eine Flucht zurück nach Afghanistan wenig wahrscheinlich.
4.3.2. Betreffend das Risiko, der Beschwerdeführer könnte ins nahe Ausland (namentlich Belgien) fliehen, ist sodann zu beachten, dass er in der Schweiz aktuell über einen sogenannten "Ausweis F" (vorläufige Aufnahme) und damit über ein legales (wenn auch prekäres) Anwesenheitsrecht verfügt. Demgegenüber besteht keine Möglichkeit, legal aus der Schweiz in ein Nachbarland auszureisen und dort zu verbleiben. Vielmehr müsste er als (abgewiesener) Asylsuchender dort mit einer sofortigen Rücküberstellung in die Schweiz rechnen, sobald er von den Behörden aufgegriffen würde (vgl. Urteil 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.4). Dies könnte zusätzlich zur erneuten Inhaftierung des Beschwerdeführers sodann allenfalls auch migrationsrechtliche Konsequenzen haben (vgl. Art. 84 Abs. 4 AIG [SR 142.20]). Auch eine Flucht ins nahe Ausland ist daher zumindest solange wenig wahrscheinlich, als der Beschwerdeführer nicht mit einer derart erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen hat, dass ihm die Heimkehr als geringeres Übel erscheint.
Letzteres ist vorliegend indessen nicht der Fall: Wer den Tatbestand des Angriffs erfüllt, wird gemäss Art. 134 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Angesichts des Umstands, dass das Opfer nicht schwer verletzt wurde und es sich beim Beschwerdeführer gemäss dem aktuellen aktenkundigen Verfahrensstand nicht um den Haupttäter handelt, ist eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe jedenfalls nicht als das naheliegendste Ergebnis des vorliegenden Strafverfahrens anzusehen.
4.3.3. Zwar kann auch eine drohende Landesverweisung nach der Rechtsprechung einen erheblichen Fluchtanreiz darstellen (vgl. etwa Urteil 7B_228/2026 vom 23. März 2026 E. 2.5 mit Hinweisen). Indessen ist vorliegend zu beachten, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat vollumfänglich bestreitet und gerade noch kein erstinstanzliches Urteil vorliegt, mit welchem eine Landesverweisung ausgesprochen wird. Darüber hinaus ist nicht ohne Weiteres klar, ob angesichts der dem Beschwerdeführer bislang gewährten vorläufigen Aufnahme eine ausgesprochene Landesverweisung überhaupt vollzogen werden könnte (vgl. Art. 83 Abs. 1 AIG). Schliesslich ist zu beachten, dass er ein insbesondere wirtschaftliches Interesse daran hätte, bis zum Vollzug einer allfälligen Landesverweisung noch möglichst lange in der Schweiz zu verbleiben, wo er - im Vergleich zum umliegenden Ausland oder seinem Heimatland - ein legales und verhältnismässig hohes Einkommen zu erzielen vermag. Demnach stellt auch die dem Beschwerdeführer allenfalls drohende Landesverweisung keinen "ausserordentlich grossen Fluchtanreiz" dar, wie die Vorinstanz meint.
4.4. Die Würdigung der weiteren Lebensumstände des Beschwerdeführers führt zu keinem anderen Ergebnis: Er ist gemäss den Verfahrensakten des Bundesgerichts wegen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB vorbestraft, nicht aber wegen Gewaltdelikten. Dieser Umstand weist zwar auf eine gewisse Tendenz des Beschwerdeführers hin, sich nicht an die Rechtsordnung zu halten, doch kann allein gestützt darauf nicht von einem unbelehrbaren Straftäter gesprochen werden (vgl. etwa Urteile 7B_350/2026 vom 13. April 2026 E. 4.3; 7B_729/2025 vom 18. August 2025 E. 2.5). Vielmehr beschreibt die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers Letzteren in ihrem Schreiben vom 14. April 2026 zuhanden des (Haft-) Gerichts, das als Beilage zum Haftentlassungsgesuch vom 17. April 2026 im kantonalen Verfahren eingereicht wurde, als äusserst friedfertigen und besonnenen Mitarbeiter, der sich durch eine ruhige und respektvolle Art ausgezeichnet habe. Zudem habe er sich reibungslos in die bestehenden Teamstrukturen eingefügt, Verantwortung übernommen und sei seinen Mitmenschen mit Anstand und Respekt begegnet.
4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass entgegen der Vorinstanz lediglich eine moderate Fluchtgefahr vorliegt. Dabei ist zu beachten, dass die strafprozessuale Haft nicht nur in zeitlicher, sondern auch in sachlicher Hinsicht verhältnismässig sein muss und daher insbesondere der Zweck der Haft ins Verhältnis zum bewirkten Eingriff zu setzen ist (Urteil 7B_651/2026 vom 16. Juni 2026 E. 3.3.2). Liegt bloss eine geringe Fluchtgefahr vor, wird ein besonders gewichtiges Interesse an der Ergreifung von vollzugssichernden Massnahmen vorausgesetzt. Von einem solchen kann unter Berücksichtigung der untersuchten Straftat, der diesbezüglichen Rolle des Beschwerdeführers und des Umstands, dass Letzterer sich nun seit knapp fünf Monaten in Haft befindet und damit bereits einen voraussichtlich nicht unwesentlichen Teil der ihm im Falle einer Verurteilung drohenden Strafe verbüsst hat, hier indessen nicht die Rede sein. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet.
4.6. Der Beschwerdeführer ist nicht einschlägig vorbestraft, womit insbesondere der Haftgrund gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO von vornherein ausser Betracht fällt. Da auch ansonsten keine Hinweise dafür bestehen, dass einer der weiteren besonderen Haftgründe erfüllt wäre, sind die Voraussetzungen für eine Inhaftierung beim aktuellen Verfahrensstand insgesamt nicht gegeben und ist der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft zu entlassen (vgl. BGE 151 IV 277 E. 2.6).
Die Entlassung aus der Haft kann angesichts der bestehenden moderaten Fluchtgefahr jedoch nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass zugleich geeignete Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO angeordnet werden. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in erster (und einziger) Instanz darüber zu befinden, welche der in Frage kommenden Ersatzmassnahmen zielführend sind. Darüber wird die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid zu befinden haben (Art. 233 und Art. 237 Abs. 1 StPO ). Eine Gutheissung des reformatorischen Antrags des Beschwerdeführers um unverzügliche Entlassung aus der Haft fällt daher ausser Betracht und die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
Es versteht sich sodann von selbst, dass die Frage nach der Geeignetheit von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO laufend zu beurteilen ist und sich beim Vorliegen von veränderten Umständen auch die (erneute) Anordnung von Haft allenfalls als zulässig und notwendig erweisen kann.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 BGG). Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter zuzusprechen (vgl. Urteil 7B_427/2026 vom 5. Mai 2026 E. 5 mit Hinweis). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid vom 28. Mai 2026 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton St. Gallen hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christopher Bühler, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, der Anklagekammer des Kantons St. Gallen und dem Kreisgericht St. Gallen, regionales Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger