Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1166/2025
Urteil vom 16. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Lauper,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Abteilung II, Wirtschaftsdelikte,
Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans.
Gegenstand
Ersatzmassnahmen,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, vom 17. Juli 2025 (BAS 25 10).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Nidwalden führt mehrere Strafuntersuchungen gegen A.________ wegen Betrugs, (mehrfacher) Urkundenfälschung, Veruntreuung, Erschleichen einer falschen Beurkundung, ungetreuer Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht und mehrfacher qualifizierter Täuschung der Behörden. A.________ wurde am 24. Februar 2025 festgenommen und mit Verfügung vom 26. Februar 2025 vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Nidwalden bis 25. März 2025 in Untersuchungshaft versetzt. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 20. März 2025 vor dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle einer Haftverlängerung.
B.
Am 25. März 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht bis zum 20. September 2025 Ersatzmassnahmen anstelle der Haft an. Im Einzelnen verbot es A.________, das Hoheitsgebiet der Schweiz zu verlassen, und verpflichtete ihn, sich ab Montag, 31. März 2025 wöchentlich jeweils am Montagvormittag bis spätestens um 12.00 Uhr persönlich bei der Kantonspolizei Zürich auf dem Polizeiposten U.________ zu melden. Zudem wies es die Kantonspolizei Nidwalden an, die Schweizer Identitätskarte und den Schweizer Pass von A.________ zu beschlagnahmen und aufzubewahren. Ferner wies es die Einwohnerkontrolle V.________, das Passbüro des Kantons Zürich sowie diverse Notpassstellen gerichtlich an, A.________ keine neuen Reisedokumente auszustellen oder auszuhändigen.
A.________ erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid an die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Nidwalden. Dieses wies mit Beschluss vom 17. Juli 2025 sowohl die Beschwerde als auch sein Gesuch um amtliche Verteidigung ab.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, der Beschluss des Obergerichts vom 17. Juli 2025 sei aufzuheben und es sei von der Anordnung von Ersatzmassnahmen abzusehen. Eventualiter seien die Ersatzmassnahmen insoweit abzuändern, "als von der Beschlagnahme der Schweizer Identitätskarte xxx abzusehen sei und dem Beschwerdeführer Reisen innerhalb des Schengen-Raum erlaubt bleiben".
Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Haft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG offen. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG). Da der angefochtene Entscheid das Strafverfahren nicht abschliesst, handelt es sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um einen Endentscheid, sondern um einen strafprozessualen Zwischenentscheid. Die Beschwerde dagegen ist zulässig, weil dem Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden, die Feststellung des Sachverhalts dagegen nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Im Übrigen legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der alleinige Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen). Auch die blosse Wiederholung von Ausführungen von früheren Rechtsschriften und Eingaben ist unzulässig (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3; Urteil 1B_384/2020 vom 30. Juli 2020 E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er bringt vor, er habe vor der Vorinstanz gerügt, dass das Zwangsmassnahmengericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör respektive den Grundsatz von Treu und Glauben im Verfahren verletzt habe. Die Vorinstanz gehe jedoch mit keinem Wort auf diese Rügen ein. Indem sie es unterlassen habe, sich mit der Rüge auseinanderzusetzen, müsse sie sich ihrerseits eine Verletzung ihrer behördlichen Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs vorwerfen lassen.
3.2. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Dieser Anspruch wird für den Strafprozess in Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO wiederholt. Er verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Urteil 7B_535/2024 vom 3. Juni 2024 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Die Parteien haben demnach insbesondere Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids (BGE 149 I 91 E. 3.2; 144 II 427 E. 3.1; je mit Hinweisen). Zudem verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör die Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie muss sich dabei aber nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen).
3.3. Soweit die Kritik des Beschwerdeführers den Rüge- und Begründungsanforderungen des Bundesgerichts überhaupt genügt, kann ihr nicht gefolgt werden: Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben im kantonalen Verfahren vorgebracht, er habe zwecks Vermeidung von Verzögerungen auf eine Stellungnahme zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Haft verzichtet, da seine umgehende Haftentlassung für ihn höchste Priorität gehabt habe. Hätte er gewusst - so der Beschwerdeführer weiter - dass er bereits vor dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aus der Haft entlassen würde - so hätte er sein Äusserungsrecht wahrgenommen. Aus diesen Ausführungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er auf sein Äusserungsrecht verzichtet hat; folglich ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das Zwangsmassnahmengericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll. Die Vorinstanz geht im angefochtenen Beschluss hierauf zwar nicht weiter ein, hält aber in der Prozessgeschichte ihres Entscheids immerhin ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. März 2025 auf eine schriftliche Stellungnahme verzichtet hat. Damit hat die Vorinstanz die Rüge des Beschwerdeführers zumindest implizit behandelt; eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht ist somit nicht ersichtlich.
4.
4.1. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) gegeben ist. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen, sondern nur zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen vorliegen. Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. So ist im Laufe des Strafverfahrens ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung wahrscheinlich sein (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteil 7B_917/2024 vom 6. September 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).
4.2.
4.2.1. Die Vorinstanz verweist hinsichtlich des dringenden Tatverdachts insbesondere auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 25. Februar 2025 und hält fest, die Staatsanwaltschaft habe unter Darlegung der vorläufigen Akten- und Beweislage erläutert, weshalb ein dringender Tatverdacht betreffend der mehrfachen qualifizierten Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 3 AIG (SR 142.20), der mehrfachen Urkundenfälschung im Zusammenhang der B.________ AG, der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der C.________ AG und der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht und mehrfachen Urkundenfälschung im Zusammenhang mit Bezügen aus den Gesellschaften D.________ AG, E.________ AG, F.________ AG und G.________ AG unverändert fortbestehe beziehungsweise sich verdichtet habe. Der Beschwerdeführer habe sich diesbezüglich inhaltlich nicht geäussert, weshalb der Tatverdacht jedenfalls bezüglich dieser Vorwürfe zu bejahen sei.
4.2.2. Der Beschwerdeführer äussert sich zwar unter dem Titel "Fehlender dringender Tatverdacht" zu diesen Vorwürfen, bestreitet sie aber nicht substanziiert. Stattdessen macht er im Wesentlichen geltend, die Deliktsbeträge lägen im unteren Bereich, weshalb ihm entgegen den Erwägungen der Vorinstanzen zur Fluchtgefahr keine mehrjährige Freiheitsstrafe, sondern bloss eine bedingte Freiheitsstrafe oder Geldstrafe drohe. Damit kritisiert er aber nicht das Vorliegen eines Tatverdachts, sondern die Fluchtgefahr. Die Vorinstanz durfte den dringenden Tatverdacht betreffend diese vier Vorwürfe bejahen.
4.3.
4.3.1. Die Vorinstanz hält auch den Tatverdacht in Sachen Betrug zum Nachteil der H.________ Corporation (oder Teilnahme zu diesem Delikt) für begründet. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer diesbezüglich vor, er habe als handelsrechtliches Organ der B.________ AG am 28. November 2016 in betrügerischer Absicht und ohne Leistungswillen zusammen mit einer weiteren Person einen Kaufvertrag mit der Privatklägerin H.________ Corporation abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe den Kaufvertrag mitunterzeichnet und nach Erhalt der Anzahlung (von der H.________ Corporation) seien unter seiner Kontrolle Überweisungen in mittlerer fünfstelliger Höhe an "ihm nahestehende Gesellschaften" erfolgt, die geschäftsmässig kaum erklärbar seien. So hätten Gesellschaften, deren Verwaltungsrat der Beschwerdeführer gewesen sei, zwischen Dezember 2016 und Oktober 2017 insgesamt Fr. 50'000.-- bis 60'000.-- von den Konten der B.________ AG erhalten. Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Entscheid bestätigend auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Ersatzmassnahmen vom 20. März 2025 und erwägt, die Staatsanwaltschaft habe darin dargelegt, inwiefern sich der dringende Tatverdacht betreffend diesen Vorwurf seit der Haftverfügung vom 26. Februar 2025 verdichtet habe. Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrem Antrag vom 20. März 2025 insbesondere vor, es bleibe weiterhin unerklärt, weshalb der Beschwerdeführer selbst und Gesellschaften unter seiner Kontrolle insgesamt Fr. 50'000.-- bis 60'000.-- von den Konten der B.________ AG erhalten hätten.
4.3.2. Der Beschwerdeführer bringt hierzu einzig vor, der angebliche dringende Tatverdacht richte sich "eher auf Teilnahme zum Betrug und weniger auf Täter- oder Mittäterschaft", und die Vorinstanz habe nicht dargelegt, welche Verhaltensweisen er an den Tag gelegt haben soll, um die angebliche Haupttat zu fördern. Zudem habe die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Verlängerung von Ersatzmassnahmen vom 12. September 2025 diesen Tatverdacht nicht mehr "geltend gemacht".
4.3.3. Dem kann nicht gefolgt werden: Es ist unter gehörsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Tatverdachts auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verweist (vgl. BGE 123 I 31 E. 2; Urteil 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.3.3). Diese hat hinreichend dargelegt, wie der Beschwerdeführer den angeblichen Betrug begangen oder gefördert haben soll. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander; seine Kritik kommt insofern den Rüge- und Begründungsobliegenheiten vor Bundesgericht nicht nach (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit er sich ferner auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 12. September 2025 beruft, bringt er damit in unzulässiger Weise neue Tatsachen und Beweismittel vor (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Darauf ist nicht einzugehen.
4.4.
4.4.1. Die Vorinstanz bejaht den dringenden Tatverdacht betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht, Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung im Zusammenhang mit der I.________ AG. Sie verweist auch diesbezüglich bestätigend auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft. Diese wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe sich spätestens seit Ende 2020 als "Eigentümer" der I.________ AG gebärdet, die Gesellschaft und deren Vermögenswerte vom wirtschaftlich berechtigten J.________ "richtiggehend usurpiert" und mehr als eine Million des Bankvermögens der Gesellschaft entäussert.
4.4.2. Der Beschwerdeführer macht seinerseits geltend, er sei der rechtmässige Alleinaktionär der I.________ AG, denn J.________ habe die Aktien der I.________ AG am 9. Dezember 2021 an ihn abgetreten. Dies gehe aus einer Abtretungs- und Willenserklärung sowie aus einer Zeugenaussage vom 25. August 2025 hervor.
4.4.3. Auch mit dieser Argumentation kommt der Beschwerdeführer seinen Rüge- und Begründungsobliegenheiten vor Bundesgericht nicht nach, denn er setzt sich nicht (nachvollziehbar) mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft auseinander, auf welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweist. I n ihrem Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen vom 20. März 2025 bestätigt die Staatsanwaltschaft nämlich, dasseine Abtretungserklärung und Willenserklärung, beide datiert auf den 9. Dezember 2021, sichergestellt worden seien und dass diese zur Behauptung einer Abtretung von Aktien der I.________ AG von J.________ an den Beschwerdeführer "äusserlich" passen würden. Die Staatsanwaltschaft bringt jedoch weiter vor, diese Dokumente ständen im Widerspruch zum übrigen Beweisergebnis, denn J.________ habe der Staatsanwaltschaft eidesstaatlich versichert, zu keinem Zeitpunkt wissentlich Aktien der I.________ AG an Dritte übertragen zu haben; zudem habe sich der Beschwerdeführer bereits mit einem Formular vom 16. Dezember 2020, also bereits ein Jahr vor dem 9. Dezember 2021, in unzulässiger Weise gegenüber einer Bank als wirtschaftlich Berechtigter der I.________ AG deklariert. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde hierauf nicht ein. Soweit er sich ferner auf eine Zeugenaussage vom 25. August 2025 beruft, ist dies gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG nicht zulässig.
5.
5.1. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteil 7B_1316/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 5.2; je mit Hinweis[en]). Nach der Rechtsprechung ist bei Ersatzmassnahmen grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität der Haftgründe anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, der eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme darstellt (Urteil 7B_296/2025 vom 23. April 2025 E. 5.2 mit Hinweis).
5.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe in der zweiten Hälfte des Jahres 2024 ein Haus auf Koh Samui in Thailand erworben, nachdem er mit Urteil vom 25. Januar 2024 der Misswirtschaft und der Urkundenfälschung schuldig gesprochen worden sei und die Staatsanwaltschaft in einer anderen Wirtschaftssache Anklage gegen ihn erhoben habe. In diesem Haus lebe "die (oder zumindest eine) Partnerin" des Beschwerdeführers. Von seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau lebe er getrennt. Er habe nicht dargelegt, welche weiteren familiären und sozialen Bindungen in der Schweiz bestehen sollen. Zwar habe er zahlreiche Geschäftsbeziehungen und -verpflichtungen in der Schweiz; ebendiese und seine berufliche Zukunft als Treuhänder hingen jedoch massgeblich vom Ausgang der pendenten Strafverfahren ab. Zudem finde sich der rund 75-jährige Beschwerdeführer längst im Pensionsalter. Ferner habe er sich am 10. März 2025 anlässlich einer Hausdurchsuchung mit einem Messer erhebliche Verletzungen zugefügt. Dies lege nahe, dass er gewillt sei, auch zu drastischeren Mitteln zu greifen, um sich dem Strafverfahren oder dessen allfälligen Konsequenzen zu entziehen.
5.3. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO. Er bringt vor, entgegen der Vorinstanz bestehe keine Fluchtgefahr. Was seine Selbstverletzung betreffe, so sei es unethisch und sachfremd, aus seiner "Verzweiflungstat" etwas für die Fluchtgefahr ableiten zu wollen; denn das eine habe mit dem anderen nichts zu tun. Weiter gehöre die Immobilie in Thailand weder ihm noch seiner Partnerin, sondern der Gesellschaft "K.________". Nichts deute darauf hin, dass er irgendwelche Anstalten getroffen hätte, seinen Lebensmittelpunkt in Richtung Thailand zu verlagern. Die Vorinstanz begründe mit keinem Wort, weshalb er plötzlich flüchten sollte, nachdem er auch nach Anklageerhebung keine Anstalten in diese Richtung getroffen habe. Mit den neu erhobenen Vorwürfen habe sich seine Situation nicht wesentlich verändert. Er habe sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht, habe Grundeigentum in der Schweiz und verfüge nur über die Schweizer Staatsbürgerschaft. Er habe eine enge Beziehung zu seinem Bruder, der im Alterszentrum lebe und den er regelmässig betreue. Zudem müsse er für die Durchführung seines Scheidungsverfahrens zwingend in der Schweiz anwesend sein. Die Vorinstanz verkenne, dass sein Alter nichts daran ändere, dass angesichts zahlreicher geschäftlicher Beziehungen in der Schweiz "die geschäftliche Verbundenheit" bestehe. Ihm gehören - so der Beschwerdeführer weiter - mehrere Aktiengesellschaften und hinzu kämen zahlreiche Verwaltungsratsmandate.
5.4. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Kritik betreffend die Fluchtgefahr über mehrere Seiten Teile seiner kantonalen Beschwerdeschrift wieder. Dies ist nach der eingangs dargestellten Rechtsprechung unzulässig (vgl. E. 2.2 hiervor); folglich ist nicht darauf einzugehen. Im Übrigen kann seiner Argumentation nicht gefolgt werden: Die Vorinstanz durfte das Haus in Thailand und die Anwesenheit seiner Partnerin in diesem Haus als fluchtbegünstigend würdigen. Soweit er behauptet, das Haus in Thailand gehöre der Gesellschaft "K.________", setzt er sich damit in Widerspruch zur vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung. Darauf ist mangels hinreichend begründeter Rüge nicht einzugehen. Dasselbe gilt für seinen Einwand, er betreue seinen Bruder im Alterszentrum, denn solches geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor und der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Ferner ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass seine geschäftlichen Beziehungen zur Schweiz durch die laufenden Strafverfahren gefährdet werden und diese Geschäftsbeziehungen daher die Fluchtgefahr nicht massgeblich senken. Auch dass sich der Beschwerdeführer während einer Hausdurchsuchung selbst schwer verletzt hat, darf die Vorinstanz als Indiz für Fluchtgefahr berücksichtigen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich moniert, entgegen der Auffassung der Vorinstanz drohe ihm lediglich eine bedingte Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, werden ihm mehrere Verbrechen vorgeworfen, nachdem er kürzlich wegen ähnlicher Delikte bereits verurteilt wurde. Sollte er erneut verurteilt werden, droht ihm damit eine längere Freiheitsstrafe. Bei dieser Sachlage bejaht die Vorinstanz Fluchtgefahr zu Recht.
6.
6.1. Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Aufrechterhaltung abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; BGE 150 IV 149 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Solche Ersatzmassnahmen sind gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO namentlich die Ausweis- und Schriftensperre (lit. b); die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c); oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Ausweis- und Schriftensperre und die Meldepflicht insbesondere bei hoher Fluchtgefahr grundsätzlich nicht geeignet, eine beschuldigte Person davon abzuhalten, die Schweiz zu verlassen, da im Schengenraum an der Landesgrenze keine Personenkontrollen durchgeführt werden und die Schweiz ein verhältnismässig kleines Land ist (Urteil 7B_61/2026 vom 4. Februar 2026 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
6.2. Das Zwangsmassnahmengericht verbot dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. März 2025, das Hoheitsgebiet der Schweiz zu verlassen, ordnete eine wöchentliche Meldepflicht auf dem Polizeiposten U.________ und eine Schriftensperre an. Die Vorinstanz erachtet diese Ersatzmassnahmen als verhältnismässig. Sie erwägt, deren Zweck sei es, die Gefahr einer Flucht nach Thailand zu bannen oder mindestens auf ein vertretbares Mass zu reduzieren. Eine Rückgabe der Identitätskarte falle schon deshalb ausser Betracht, weil gewisse Länder ausserhalb des Schengenraums die schweizerische Identitätskarte als Einreisedokument akzeptieren würden. Eine Rückgabe der Identitätskarte ermögliche somit ein Verlassen des Schengenraums, was eine Flucht nach Thailand erleichtere. Ferner überzeugten die vom Beschwerdeführer genannten Gründe, weshalb Reisen im Schengenraum nötig seien, nicht. Seine angeblichen geschäftlichen Auslandsverpflichtungen und Gerichtstermine in Deutschland habe er nicht weiter substanziiert beziehungsweise belegt. Weiter sei er den Urkundspersonen des Notariats W.________ persönlich bekannt und müsse sich somit (dort) nicht ausweisen, um seine Unterschrift beglaubigen zu lassen. Zudem falle ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer und dessen Verteidiger zur Erlangung der Identitätskarte vor wahrheitswidrigen, unbelegten Aussagen nicht zurückschrecken würden. Die Kombination aus Fluchtgefahr und täuschendem Prozessverhalten gebiete es, sämtliche Reisedokumente des Beschwerdeführers in Beschlag zu behalten und jegliche Auslandsaufenthalte zu verhindern.
6.3. Der Beschwerdeführer kritisiert die Eingrenzung und die Schriftensperre, soweit sie sich auf die Beschlagnahme seiner Identitätskarte erstreckt, als unverhältnismässig. Er moniert, nach der Vorinstanz sollten die Ersatzmassnahmen nur die Gefahr einer Flucht nach Thailand bannen; sie habe keine anderen Fluchtdestinationen genannt. Thailand verlange für alle Einreisen ein maschinenlesbares Reisedokument. Diese Voraussetzung erfülle nur der Reisepass. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Rückgabe seiner Identitätskarte eine Flucht nach Thailand erleichtern solle; folglich sei die Beschlagnahme seiner Identitätskarte zur Erreichung des angestrebten Zwecks weder geeignet noch erforderlich. Zudem habeer "[g]eschäftliche Auslandverpflichtungen"; namentlich habe ihn der Verwaltungsratspräsident der L.________ AG am 14. Mai 2025 darum ersucht, in den nächsten Tagen für ein Treffen mit einer Investoren-Gruppe nach X.________ (Italien) zu kommen. Er sei auch generell für die Verrichtung seiner geschäftlichen Tätigkeiten auf seine Identitätskarte angewiesen; denn er müsse seine Unterschrift im Rahmen dieser Tätigkeiten regelmässig beglaubigen lassen. Soweit ihm die Vorinstanz "täuschendes Prozessverhalten" vorwerfe, sei dies haltlos. Ferner sei es sein gutes Recht, auch einmal Ferien im Schengenraum ausserhalb der Schweiz zu verbringen.
6.4. Diese Kritik ist unbegründet: Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass die Beschlagnahme seines Reisepasses eine erfolgreiche Flucht nach Thailand erheblich erschwert. Aus dem angefochtenen Entscheid geht jedoch hervor, dass er gewillt ist, auch zu drastischeren Mitteln zu greifen, um sich dem Strafverfahren oder dessen allfälligen Konsequenzen zu entziehen (vgl. E. 5.2 und 5.4 hiervor). Es besteht daher das Risiko, dass der Beschwerdeführer auch ohne Reisepass einen Fluchtversuch wagen könnte. Das Verbot, die Schweiz zu verlassen, welches der Beschwerdeführer als solches nicht substanziiert kritisiert, ist deshalb geeignet und erforderlich, um die Fluchtgefahr weiter zu senken. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er müsse aus geschäftlichen Gründen ins Ausland reisen, substanziiert er dies nicht hinreichend. Ferner können Besprechungen und Sitzungen, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, auch telefonisch oder digital durchgeführt werden. Die Eingrenzung tut damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip Genüge, zumal das Verbot, die Schweiz zu verlassen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Anordnung und Aufrechterhaltung von Ersatzmassnahmen keine schwere Einschränkung des Rechts auf persönliche Freiheit darstellt (vgl. Urteil 6B_610/2024 vom 14. November 2024 E. 1.3.3). Damit einhergehend erweist sich auch die Beschlagnahme der Identitätskarte des Beschwerdeführers als verhältnismässig. Betreffend die Notwendigkeit einer Identitätskarte für Beglaubigungen ist auf die in diesem Punkt unbestrittenen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer zumindest zwei Notaren persönlich bekannt ist und folglich bei diesen seine Unterschrift auch ohne Identitätskarte beglaubigen lassen kann. Ob dem Beschwerdeführer "täuschendes Prozessverhalten" vorgeworfen werden kann, wie die Vorinstanz erwägt, kann hier offenbleiben.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Abteilung II Wirtschaftsdelikte, dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, und dem Kantonsgericht Nidwalden, Einzelgericht in Strafsachen als Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern