Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_491/2026, 7B_492/2026
Urteil vom 16. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerden gegen die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. März 2026 (UE260094-O/Z1 und UE260095-O/Z1).
Erwägungen
1.
Mit Verfügungen vom 17. März 2026 forderte das Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer auf, in den von ihm eingeleiteten Beschwerdeverfahren, die sich gegen zwei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. Februar 2026 (Verfahren E-1/2025/10000460 und E-1/2025/10022953) richten, eine Prozesskaution von je Fr. 1'800.-- zu leisten. Gegen diese Verfügungen gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerden in Strafsachen vom 19. April 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
2.
Die Verfahren 7B_491/2026 und 7B_492/2026 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1).
3.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sind ausschliesslich die angefochtenen Verfügungen vom 17. März 2026. Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt oder thematisiert, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2). Dies betrifft namentlich die Ausstandsgesuche des Beschwerdeführers gegen zwei Mitglieder der Vorinstanz (vgl. zudem Art. 59 Abs. 1 StPO).
4.
4.1. Bei den angefochtenen Verfügungen handelt es sich um Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Ein Zwischenentscheid kann - vorbehältlich vorliegend nicht einschlägiger Ausnahmen - vor Bundesgericht nur angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 148 IV 155 E. 1.1) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat die beschwerdeführende Person darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat sie die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 148 IV 155 E. 1.1).
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG auseinander und legt insbesondere nicht dar, inwiefern ihm aufgrund des angefochtenen Entscheids ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen sollte.
4.2. Zudem ist ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und damit zum Verzicht auf eine Prozesskaution bzw. Sicherheitsleistung bei der Vorinstanz zu stellen, bei der das Beschwerdeverfahren hängig ist. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, ein solches Gesuch gestellt zu haben oder dass bereits darüber entschieden worden sei. Dies ist auch nicht ersichtlich.
4.3. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Beschluss des Obergerichts vom 27. März 2027, der ein anderes kantonales Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Dezember 2025; Verfahren D-5/2025/10043715) betrifft, ergibt sich nichts, was etwas an diesem Verfahrensausgang ändern könnte. Aus Erwägung 3 des besagten Beschlusses ist immerhin ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im dortigen Verfahren die Prozesskaution von Fr. 1'800.-- geleistet hatte (wenn auch verspätet).
4.4. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die Verfahren 7B_491/2026 und 7B_492/2026 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément