Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_798/2026
Urteil vom 17. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mitteilung im Berufungsverfahren; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 16. Juni 2026 (STBER.2026.68).
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2026 (Poststempel) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 16. Juni 2026 im kantonalen Verfahren STBER.2026.68.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Es kann an dieser Stelle offengelassen werden, ob es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine verfahrensleitende Anordnung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 StPO handelt, die nur zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden kann, oder um einen vor Bundesgericht grundsätzlich anfechtbaren kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG. So oder anders setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der angefochtenen Verfügung auseinander und äussert sich nicht zu seiner Beschwerdelegitimation. Stattdessen wirft er den kantonalen Behörden - soweit verständlich und nachvollziehbar - über weite Teile der Beschwerdeschrift in teilweise ungebührlicher Sprache Unvermögen vor. Derart appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, und Rechtsanwalt Dominik Schnyder schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn