Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_490/2026
Verfügung vom 27. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Instruktionsrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christopher Bühler,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entsiegelung; Gegenstandslosigkeit,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts St. Gallen, Kantonaler Zwangsmassnahmenrichter, vom 15. April 2026 (ZK.2026.30-TO1ZRK-FMÜ).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Eingabe vom 18. April 2026 erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts St. Gallen, Kantonaler Zwangsmassnahmenrichter, vom 15. April 2026 betreffend Entsiegelung. Er beantragte die Aufhebung dieses Entscheids und die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen.
1.2. Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2026 wurde das Gesuch von A.________ um aufschiebende Wirkung gutgeheissen. Am 17. Juli 2026 teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit, sie habe das oben genannte Verfahren am 18. Mai 2026 vom Untersuchungsamt St. Gallen übernommen und ziehe den Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung vom 9. Februar 2026 zurück. Das Bundesgericht teilte den Parteien daraufhin am 21. Juli 2026 mit, es nehme in Aussicht, das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Den Parteien werde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu sowie zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen bis zum 5. August 2026 zu äussern.
1.3. Mit Eingabe vom 22. Juli 2026 stellt A.________ den Antrag, das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren sei infolge Rückzugs des Entsiegelungsgesuchs als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.
Mit dem Rückzug des Entsiegelungsgesuchs ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers dahingefallen und das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden, zumal der angefochtene Entscheid die Kosten für das (abgeschriebene) kantonale Entsiegelungsverfahren dem Endentscheid vorbehalten hat (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte (vgl. BGE 140 IV 74 E. 1.3.3.), stellen sich vorliegend nicht. Demzufolge ist das Verfahren von der Instruktionsrichterin als Einzelrichterin (Art. 32 Abs. 2 BGG) als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP).
3.
Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (BGE 142 V 551 E. 8.2; 125 V 373 E. 2a; Urteil 7B_146/2022 vom 25. August 2023 E. 2.2). Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteile 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 6.2; 7B_146/2022 vom 25. August 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen).
3.1. Nach der hiervor zitierten Rechtsprechung ist für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nur dann auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, wenn sich dieser ohne Weiteres feststellen lässt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ob die vom Beschwerdeführer gegen den Entsiegelungsentscheid erhobenen Rügen zu einer Gutheissung der Beschwerde geführt hätten, liesse sich erst aufgrund einer vertieften bundesgerichtlichen Prüfung beurteilen.
3.2. Die Bestimmung der Kostenfolge erfolgt demzufolge nach dem Verursacherprinzip. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz nach Übernahme der Strafuntersuchung das ursprünglich von der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gestellte Entsiegelungsgesuch zurückgezogen. Mit diesem Rückzug hat sie den Grund gesetzt, der zur Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens geführt hat. Dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, mit dem er die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs verlangte, wurde damit im Ergebnis vollumfänglich entsprochen. Nach dem Verursacherprinzip sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen daher dem Kanton Schwyz zuzurechnen. Da die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz jedoch in ihrem amtlichen Wirkungskreis agiert, sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist vom Kanton Schwyz für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:
1.
Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht St. Gallen, Kantonaler Zwangsmassnahmenrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Instruktionsrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier