Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1021/2024
Urteil vom 16. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Elsener.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. B.________,
vertreten durch Fürsprecherin
Annemarie Lehmann-Schoop,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Region Bern-Mittelland,
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. August 2024 (BK 23 536+537).
Sachverhalt
A.
A.a. Am 3. März 2022 reichte A.________ Strafanzeige gegen ihren Ehegatten B.________ ein und bezichtigte ihn der Tätlichkeiten, Drohung, häuslichen Gewalt, Ehrverletzung und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht. Am 3. August 2022 reichte sie eine Strafanzeige wegen mutmasslichen Verstosses gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54) nach.
A.b. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Strafverfahren gegen B.________ ein.
B.
B.a. Dagegen erhob A.________ am 29. Dezember 2023 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern und beanstandete materiell die Einstellung des Verfahrens wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 3. Januar 2022, und wegen der angeblichen Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Zudem stellte sie ein Ausstandsgesuch gegen den untersuchenden Staatsanwalt.
B.b. Mit Beschluss vom 16. August 2024 wies das Obergericht die Beschwerde und das Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ wendet sich gegen den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen B.________ wegen diverser Delikte zu eröffnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Pflicht zur Eröffnung und Durchführung eines Strafverfahrens an das Obergericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG ist gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Entscheid grundsätzlich zulässig.
1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist innert einer Frist von 30 Tagen zu erheben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (vgl. Art. 43 BGG) ist eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Fristablauf nicht zulässig (BGE 148 V 174 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil 7B_1254/2025 vom 16. Februar 2026 E. 1.3). Die von der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe vom 17. März 2025 ist deshalb unbeachtlich.
1.2. Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war der Vorwurf der Tätlichkeit und des Verstosses gegen das Waffengesetz sowie das Ausstandsbegehren. Auf alle Anträge und Rügen der Beschwerdeführerin, die darüber hinausgehen, ist im bundesgerichtlichen Verfahren nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; Urteil 7B_829/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 3). Sodann kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Vorwurf des Verstosses gegen das Waffengesetz im bundesgerichtlichen Verfahren fallengelassen wurde und nicht mehr Verfahrensgegenstand bildet.
1.3. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
1.3.1. Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Begründet die Privatklägerschaft ihre Beschwerdelegitimation nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nur ein, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 7B_211/2025 vom 18. Mai 2026 E. 1.3.1). Dies kann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteile 7B_230/2024 vom 30. April 2026 E. 1.2; 7B_173/2025 vom 6. März 2026 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
1.3.2. Mit Bezug auf den von der Vorinstanz beurteilten Tatvorwurf der Tätlichkeit macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beschwerdegegner 2 habe sie am 3. Januar 2022 beim Versuch, ihr ein Rechnungsschreiben aus der Hand zu nehmen, verletzt. Er habe sie stark am Handgelenk festgehalten und ihr an den Haaren gerissen. Eine sich aus diesem Tatvorwurf ergebende Zivilforderung auf Schadenersatz oder Genugtuung nach Art. 41 ff. OR substanziiert die Beschwerdeführerin nicht. Es geht aus dem Tatvorwurf auch nicht ohne Weiteres hervor, dass es sich um eine starke Beeinträchtigung der physischen und/oder psychischen Integrität der Beschwerdeführerin im Sinne der Rechtsprechung gehandelt haben könnte. Eine allenfalls aus einer traumatischen Ehe resultierende Persönlichkeitsverletzung ist nicht unmittelbare Folge der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Tätlichkeit. Die Beschwerde genügt den strengen Anforderungen an die Begründung der Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft nicht.
1.3.3. Die Beschwerdeführerin ist mit Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeit in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert.
1.4.
1.4.1. Ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 149 I 72 E. 3.1; 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Star-Praxis umfasst auch die Rüge der Verletzung der Ausstandsregeln (vgl. Urteile 7B_879/2024 vom 21. Februar 2025 E. 1.2.3; 7B_204/2023 vom 27. Februar 2024 E. 1.1).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und dessen Begründung zu enthalten. In der Begründung einer Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen).
1.4.2. Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Beschwerde auf das Ausstandsgesuch gegen den untersuchenden Staatsanwalt zwar Bezug, stellt diesbezüglich jedoch weder ein Rechtsbegehren, noch setzt sie sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Sie äussert sich entsprechend nicht zu den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach das Ausstandsgesuch offensichtlich über ein Jahr verspätet eingereicht worden und überdies materiell unbegründet sei. Ob ihren Vorbringen zum Ausstandsgesuch - mangels eines entsprechenden Rechtsbegehrens - überhaupt rechtsgenüglich entnommen werden kann, was damit angestrebt wird (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2; 137 II 313 E. 1.3; Urteil 7B_731/2023 vom 22. April 2025 E. 1.2 mit Hinweisen), ist deshalb fraglich. In jedem Fall genügen sie den Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), weshalb auch unter dem Titel der Star-Praxis nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.5. Da auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, erübrigen sich Ausführungen zur Verjährung der dem Beschwerdegegner 2 vorgeworfenen Tätlichkeiten und zum Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin.
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwatschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Elsener