Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1254/2025
Urteil vom 16. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bächtold,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität,
Cybercrime und Besondere Untersuchungen,
Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Internationale Ausschreibung zur Verhaftung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Oktober 2025 (UH250130-O/U/REA).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen falscher Anschuldigung und weiterer Delikte. Er soll am 12. Februar 2021 mehrere tausend E-Mails an Private, Unternehmen und Behörden versandt haben, in denen er Staatsanwalt B.________ mutmasslich wider besseres Wissen bezichtigt habe, sexuelle Handlungen mit Kindern begangen zu haben.
Staatsanwalt B.________ hatte zuvor ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Betruges und weiterer Delikte geführt. Das Bezirksgericht Bülach hatte A.________ in jenem Strafverfahren am 15. Januar 2020 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, einer Geldstrafe und einem Landesverweis von zehn Jahren verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft liess A.________ am 17. Dezember 2020 zur Aufenthaltsnachforschung ausschreiben. Am 19. März 2021 liess sie ihn darüber hinaus im Schengenraum - mit Ausnahme von Deutschland, seinem Heimatland - zur Verhaftung ausschreiben.
B.
Am 7. April 2025 beantragte A.________ die Revokation seiner internationalen Ausschreibung. Die Staatsanwaltschaft teilte ihm mit Schreiben vom 10. April 2025 mit, dass sie bis zu seiner Einvernahme an der Ausschreibung festhalte. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass A.________ gestützt auf Art. 210 Abs. 2 StPO zur Verhaftung ausgeschrieben sei, da sein Aufenthaltsort weiterhin nicht geklärt sei, er eines Verbrechens dringend verdächtigt werde und darüber hinaus der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben sei.
A.________ erhob Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 13. Oktober 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, der Beschluss des Obergerichts vom 13. Oktober 2025 sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, seine Ausschreibung zur Verhaftung im Schengener Informationssystem (SIS) unverzüglich zu löschen; eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das bundesgerichtliche Verfahren.
Der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung wies das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme mit Verfügung vom 20. November 2025 ab.
Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz haben auf Vernehmlassung verzichtet. A.________ hat seine Beschwerde mit Eingabe vom 11. Februar 2026 ergänzt.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die internationale Ausschreibung des Beschwerdeführers zur Verhaftung. Dagegen steht gemäss Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und als international ausgeschriebene Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Er ist damit nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Dem Beschwerdeführer droht durch die Ausschreibung zudem ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. Urteil 7B_1392/2024 vom 4. August 2025 E. 1; 1B_51/2021 vom 31. März 2021 E. 1 mit weiterem Hinweis). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt des Nachfolgenden - einzutreten.
1.2. Der Beschwerdeführer rügt erstmals vor Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes gemäss Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 5 Abs. 2 StPO und des "fair trial"-Grundsatzes gemäss Art. 6 EMRK. Verfahrensrechtliche Einwände, die im kantonalen Verfahren nicht geltend gemacht wurden, können aber nach dem Grundsatz der formellen und materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden. Nur im vorinstanzlichen Entscheid bereits Behandeltes kann somit - vorbehältlich einer Gehörsverletzung - Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG; Urteile 7B_1282/2025 vom 6. Januar 2026 E. 3.1; 7B_1042/2023 vom 30. April 2025 E. 2.2 mit Hinweis; vgl. HURNI/STADLER, Die Ausschöpfung von Verfahrensrügen im Zivil- und Strafprozess, AJP 2026 S. 52 f.). Auf diese Rüge ist folglich nicht einzugehen.
1.3. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist grundsätzlich innert einer Frist von 30 Tagen zu erheben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Sie ist mit einem Antrag sowie einer vollständigen Begründung zu versehen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (vgl. Art. 43 BGG) ist eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Fristablauf nicht zulässig (BGE 148 V 174 E. 2.1; Urteil 7B_214/2025, 7B_429/2025 vom 9. Februar 2026 E. 2.4; je mit Hinweisen). Die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte "Ergänzung zur Beschwerde in Strafsachen vom 18. November 2025" ist folglich unbeachtlich.
2.
Nach Art. 210 StPO können Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte Personen, deren Aufenthalt unbekannt und deren Anwesenheit im Verfahren erforderlich ist, zur Ermittlung des Aufenthaltsortes ausschreiben. In dringenden Fällen kann die Polizei eine Ausschreibung von sich aus veranlassen (Abs. 1). Eine beschuldigte Person kann zur Verhaftung und Zuführung ausgeschrieben werden (Haftbefehl), wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind (Abs. 2).
Art. 210 Abs. 2 StPO verweist auf die Voraussetzungen für Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Diese sind in Art. 221 StPO geregelt, gemäss dem Untersuchungs- und Sicherheitshaft in der Regel nur zulässig sind, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a. sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr); b. Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr); oder c. durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
3.
Die Vorinstanz erwägt, es liege unbestritten ein dringender Tatverdacht betreffend falsche Anschuldigung gegen den Beschwerdeführer vor. Ferner habe die Staatsanwaltschaft zu Recht Fluchtgefahr bejaht mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in der Schweiz habe und am 15. Januar 2020 für zehn Jahre des Landes verwiesen worden sei. Es sei zu befürchten, dass er sich dem Strafverfahren in der Schweiz und der zu erwartenden Strafe entziehen werde. Weiter hält die Vorinstanz fest, die internationale Ausschreibung zur Verhaftung werde umgehend greifen, wenn der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat (wo er gemäss den Vorakten zurzeit vermutet wird) verlasse, um zum Beispiel Ferien im Ausland zu verbringen. Dass er zeitlebens innerhalb der Grenzen von Deutschland bleiben könnte, erscheine unrealistisch. Insofern erweise sich die Ausschreibung zur Verhaftung durchaus als geeignet, um dem Beschwerdeführer habhaft zu werden. Da dieser sich uneingeschränkt in seinem Wohnsitzstaat bewegen könne, sei die Ausschreibung auch verhältnismässig.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 210 Abs. 2 StPO. Er bringt vor, entgegen der Vorinstanz gebe es keine konkreten Anhaltspunkte für Fluchtgefahr. Seine Wohn- und Meldeadresse in Deutschland sei sowohl den Deutschen als auch den Schweizer Behörden bekannt. Er sei für die Schweizer Behörden zudem stets erreichbar. Er sei kooperationsbereit und würde einer Vorladung seitens der Staatsanwaltschaft Folge leisten. Auch stünde er für eine Einvernahme per Videokonferenz zur Verfügung. Zudem fürchte er sich keineswegs vor der drohenden Sanktion. Er gehe nämlich davon aus, dereinst freigesprochen zu werden, falls das Verfahren nicht wegen Verjährung eingestellt werden müsse. Selbst im Fall einer Verurteilung habe er keine so schwere Sanktion zu erwarten, dass sie geeignet wäre, ihn zur Flucht zu motivieren.
4.2. Dem kann nicht gefolgt werden: Für die Fahndung genügt die blosse Vermutung von ausreichenden Haftgründen; ob solche tatsächlich gegeben sind, ist nicht bei der Ausschreibung der beschuldigten Person, sondern nach deren Verhaftung vom Haftgericht zu prüfen (vgl. Urteil 1B_332/2018 vom 7. November 2018 E. 4.4). Nach der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer des Landes verwiesen und verfügt über keinen Wohnsitz in der Schweiz. Aus den Vorakten geht ferner hervor, dass er nach den Angaben der Staatsanwaltschaft am 20. März 2022 in Polen verhaftet worden und nach seiner Entlassung aus der Auslieferungshaft gegen Kaution umgehend in sein Heimatland zurückgekehrt sei. Dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage vermutet, es könnte Fluchtgefahr vorliegen, ist nicht zu beanstanden.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die internationale Ausschreibung zur Verhaftung verstosse gegen sämtliche Aspekte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes: Die Ausschreibung sei nicht geeignet, ihn zu verhaften und den schweizerischen Strafbehörden zuzuführen, weil er zurzeit in Deutschland wohne und dort nicht ausgeschrieben sei. Zudem sei sie nicht erforderlich, da die Staatsanwaltschaft nach eigenen Angaben aktuell und bis in absehbarer Zukunft gar keine Einvernahme mit ihm plane. Überdies würde er - so der Beschwerdeführer weiter - für eine Einvernahme freiwillig einreisen mittels sogenanntem freiem Geleit. Ausserdem könne eine Einvernahme auch rechtshilfeweise, sogar per Videokonferenz, durchgeführt werden. Die Staatsanwaltschaft habe mit ihm seit langem im regelmässigen Kontakt gestanden und unterdessen fungiere sein Rechtsvertreter als schweizerisches Zustelldomizil. Vorladungen und andere Schriftstücke könnten ihm auf dem Weg der Rechtshilfe zugestellt werden. Den deutschen Behörden sei sein Aufenthaltsort bekannt. Weiter sei die Ausschreibung unzumutbar, da es sich um eine "faktische Eingrenzung in Deutschland" handle, die umso schwerer wiege, weil er im äussersten Südwesten Deutschlands unmittelbar an der Grenze zur Schweiz und zu Frankreich wohne. Dieser Zustand dauere bereits seit März 2021 an und könne noch bis zur Verjährung der Vorwürfe im Jahr 2035 weiter andauern. Die internationale Ausschreibung zur Verhaftung sei somit nicht geeignet und erforderlich, ein öffentliches Interesse zu erfüllen, und daher rechtswidrig.
5.2. Die Ausschreibung zur Verhaftung ist eine strafprozessuale Zwangsmassnahme. Als solche setzt sie voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte der beschuldigten Person verhältnismässig ist, und kann nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (siehe Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV , Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO ; vgl. Urteile 7B_512/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 2.2.2; 7B_1392/2024 vom 4. August 2025 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
5.3. Die Kritik am angefochtenen Entscheid ist unbegründet:
Gegenstand dieses Verfahrens ist nicht die Ausschreibung des Beschwerdeführers zur Aufenthaltsermittlung vom 17. Dezember 2020, sondern seine Ausschreibung zur Verhaftung vom 19. März 2021. Ob die Staatsanwaltschaft hinreichend nach seinem Aufenthaltsort geforscht hat und ob sie diesen zu Recht als unbekannt erachtet, erscheint tatsächlich fraglich, ist für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Ausschreibung zur Verhaftung vom 19. März 2021 indes nicht von Bedeutung. Massgebend sind diesbezüglich einzig die Voraussetzungen von Art. 210 Abs. 2 StPO.
Dasselbe gilt für die Frage, ob die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, ihn in absehbarer Zukunft einzuvernehmen, denn das (direkte) Ziel seiner Ausschreibung ist nicht die Einvernahme des Beschwerdeführers, sondern dessen Inhaftierung aufgrund zu vermutender Haftgründe. Seine Ausschreibung zur Verhaftung ist zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und geeignet, ungeachtet dessen, dass er nach eigenen Angaben unter Zusicherung freien Geleits zu einer Einvernahme erscheinen würde oder eine solche rechtshilfeweise in Deutschland durchgeführt werden könnte. Die Vorinstanz hat die Verhältnismässigkeit der Ausschreibung folglich zu Recht bejaht.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Rechtsprechung der Vorinstanz sei widersprüchlich und willkürlich, denn das Obergericht des Kantons Zürich habe in seinem Beschluss vom 23. Februar 2024 "direkt gegensätzlich" argumentiert. Dieser Beschluss und der angefochtene Entscheid widersprächen sich direkt, was " die Willkürlichkeit des angefochtenen Beschlusses " zeige.
6.2. Soweit der Beschwerdeführer damit den Rüge- und Begründungsobliegenheiten vor Bundesgericht überhaupt nachkommt (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), kann ihm nicht gefolgt werden:
Aus dem Beschluss des Obergerichts vom 23. Februar 2024 geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sistiert hatte, " bis die Ausschreibung zur Verhaftung zum Erfolg führ[t] ". Das Obergericht hob die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Januar 2023 auf und erwog, da sich der Beschwerdeführer zeitlebens innerhalb der Grenzen seines Heimatlandes bewegen könnte, bestehe kein vorübergehendes Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO. Zudem laufe "ein Vertrauen auf die baldige Ergreifung des Beschwerdeführers [...]einer beförderlichen Durchführung des Vorverfahrens entgegen ", weshalb die Voraussetzungen für eine Sistierung nicht erfüllt seien. Stattdessen bestehe unter anderem die Möglichkeit, das Strafverfahren fortzuführen, indem die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer unter Zusicherung des freien Geleits zu einer Einvernahme rechtshilfeweise vorlade oder ihn durch die zuständige deutsche Behörde rechtshilfeweise einvernehmen lasse.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Erwägungen dem angefochtenen Entscheid, mit dem seine Ausschreibung zur Verhaftung aufrechterhalten wird, zuwiderlaufen, und solches ist auch nicht ersichtlich.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist dagegen gutzuheissen, da die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Entsprechend sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Situation dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Simon Bächtold wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern