Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_230/2024
Urteil vom 30. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Eschle.
Verfahrensbeteiligte
A.B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
2. B.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Hagger,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Einstellung (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. Dezember 2023 (SBE.2023.33).
Sachverhalt
A.
B.B.________ wurde mit Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31. Januar 2022 verpflichtet, A.B.________ innert 30 Tagen umfassend Auskunft über sämtliche lebzeitigen Zuwendungen zu erteilen, die sie vom Erblasser C.B.________ erhalten hatte und die entsprechenden Unterlagen wie Bankauszüge und -belege offenzulegen. Für den Fall der Widerhandlung gegen diese Auskunfts- und Offenlegungspflicht drohte das Regionalgericht unter Hinweis auf Art. 292 StGB in Verbindung mit Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO eine Busse bis zu Fr. 10'000.-- an.
B.
Am 10. März 2023 erstattete A.B.________ Strafanzeige gegen B.B.________ wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB). Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verfügte am 18. August 2023 die Einstellung des Strafverfahrens.
Die von A.B.________ gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 18. Dezember 2023 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.B.________ erhebt mit Eingabe vom 24. Februar 2024 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an dieses zurückzuweisen. Eventualiter ersucht er um die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 18. August 2023 sowie um die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, den Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31. Januar 2022 B.B.________ zuzustellen, in einer Art. 292 StGB genügenden Weise eröffnen zu lassen und weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Der Beschwerde sei ausserdem aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind und eine eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 149 IV 9 E. 2; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Bei den Zivilansprüchen geht es in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1).
Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft - also diejenige Person, welche durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist, und sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligt (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 StPO) - nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 7B_896/2024 vom 2. März 2026 E. 1.1.1). Dabei reicht es nicht aus, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und Letzteren soweit möglich beziffern (Urteile 7B_415/2024 vom 24. März 2026 E. 2.2; 7B_173/2025 vom 6. März 2026 E. 1.2.1; 7B_209/2025 vom 4. März 2026 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).
Genügt die Beschwerde den dargestellten Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteile 7B_418/2024 vom 25. März 2026 E. 1.3.1; 7B_204/2024 vom 24. März 2026 E. 1.2.1; 7B_258/2025 vom 11. April 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen).
1.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei Träger des durch Art. 292 StGB (mit-) geschützten Rechtsguts und habe sich gültig als Privatkläger konstituiert. Zudem könne er den Schaden, der ihm durch die seit dem 2. Februar 2022 fortwährend verweigerte umfassende Aufschlusserteilung entstanden sei, adhäsionsweise im Strafverfahren einklagen und die "Umwandlung laut Art. 345 Abs. 1 lit. b ZPO integrieren". Er sei somit zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.
1.4. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer den hohen Anforderungen nicht zu genügen, die das Bundesgericht an die Begründung der Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft stellt. Er legt nicht dar, inwiefern sich die Einstellung des Verfahrens wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) auf seine Zivilforderung auswirken soll.
Es ist bereits zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer als "unmittelbar geschädigt" im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StGB gelten kann, wie die Vorinstanz gestützt auf das Urteil 1B_253/2019 vom 11. November 2019 E. 5.1 annimmt. In jenem Urteil stellte das Bundesgericht klar, dass nicht jeder Person Privatklägerstellung zukomme, die eine nach Art. 292 StGB mit Strafe bedrohte Verfügung erwirkt hat (a.a.O. E. 5.3). Sie verneinte dies unter anderem gestützt darauf, dass die dortige Beschwerdeführerin über ein rechtskräftiges Urteil verfügte, dass sie auch anders vollstrecken lassen könnte. Wie es sich damit vorliegend verhält, muss allerdings nicht beantwortet werden. Denn jedenfalls ist nicht erkennbar und legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, inwiefern ihm aus der verweigerten Auskunft eine (neue) Zivilforderung im Sinne von Art. 41 ff. OR entstanden sein soll, die er im Strafverfahren adhäsionsweise geltend machen könnte. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unzulässig.
1.5. Ungeachtet der Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht zwar eine formelle Rechtsverweigung geltend und beruft sich damit sinngemäss auf die "Star-Praxis". Die Prüfung der angeblichen Verletzungen seines Gehörsanspruchs und von Beweisbestimmungen liefen allerdings auf eine materielle Überprüfung des Entscheids hinaus. Sie können nicht von der Beurteilung in der Sache getrennt werden. Auch unter diesem Blickwinkel ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.6. Sein Begehren, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens neu zu regeln, begründet der Beschwerdeführer einzig mit seinen Anträgen in der Sache, auf die nach dem Gesagten nicht eingetreten werden kann. Weiterungen erübrigen sich.
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Eschle