Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_863/2025
Urteil vom 12. August 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hohler,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung; rechtliches Gehör; Verletzung des Beschleunigungsgebot,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. September 2025 (SB250091-O/U/nk).
Sachverhalt
A.
Mit ergänzter Anklageschrift vom 3. Juni 2020 erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich u.a. gegen A.________ und B.________ Anklage wegen Mordes und weiterer Delikte.
B.
Am 24. September 2020 erging das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Meilen.
B.a. A.________ wurde des Mordes, des Raubes, des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Sachbeschädigung, des mehrfachen, teilweise versuchten Fahrens ohne Berechtigung, der mehrfachen, teilweise versuchten Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch, des mehrfachen, teilweise versuchten Fahrens in fahrunfähigem Zustand und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren verurteilt, unter Anrechnung von 1464 Tagen erstandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Vollzugsbegleitend wurde eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.
B.b. Mit Beschluss desselben Datums trat das Bezirksgericht Meilen auf die gegen B.________ wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage erhobene Anklage nicht ein. Von den Vorwürfen der Anstiftung zu Mord und der Gehilfenschaft zu Raub sprach es B.________ frei und sprach ihr eine Genugtuung von Fr. 200'000.--, zzgl. Zins von 5 % seit dem 3. August 2018, zu.
C.
Sowohl A.________ als auch die Staatsanwaltschaft I erhoben Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 24. September 2020. Letztere focht u.a. die zugunsten von B.________ ergangenen Freisprüche und die ihr zugesprochene Genugtuung, A.________ die gegen ihn wegen Mordes, Raubes und Fahrens ohne Berechtigung ergangenen Schuldsprüche an.
Mit Beschluss vom 24. Juni 2022 stellte das Obergericht des Kantons Zürich die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest. Mit Urteil desselben Datums sprach es A.________ wegen Mordes, Raubes und Fahrens ohne Berechtigung schuldig. Für diese und die bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche fällte es ebenfalls eine Freiheitsstrafe von 19 Jahren aus, an die es 2102 Tage bereits erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft anrechnete. Die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme, die in Bezug auf B.________ ergangenen Freisprüche und die ihr zugesprochene Genugtuung wurden bestätigt.
D.
Die von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil betreffend B.________ erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_1366/2022 vom 24. Januar 2025 ab. Die von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 6B_1349/2022 desselben Tages teilweise gut. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2022 wurde teilweise aufgehoben und zur neuen Vornahme sowie Begründung der Strafzumessung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
E.
Mit Urteil vom 15. September 2025 setzte das Obergericht des Kantons Zürich die gegen A.________ auszufällende Strafe auf 19 Jahre Freiheitsstrafe fest, unter Anrechnung von 3281 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigem Strafvollzug.
F.
A.________ wendet sich erneut an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2025 sei aufzuheben und er sei mit einer Freiheitsstrafe von längstens 15 Jahren zu bestrafen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 StPO sowie der Bindungswirkung des Entscheides des Bundesgerichts vom 24. Januar 2025. Er erachtet zudem Art. 47 und Art. 48 lit. e StGB als verletzt.
Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 liege keine nachvollziehbare und überprüfbare Strafzumessung und folglich keine Begründung vor, anhand derer er den Entscheid in voller Kenntnisse der Sach- und Rechtslage an die höhere Instanz hätte weiterziehen können. Obwohl das Bundesgericht das Urteil der Vorinstanz in der Folge zur neuen Vornahme und Begründung der Strafzumessung zurückgewiesen habe, habe sie sich nur mit einem Teil seiner diesbezüglichen Vorbringen auseinandergesetzt. Ausgeführt worden sei u.a., dass auf seine Vorbringen betreffend die Gewichtung der Vorstrafen sowie die Verletzungen des Beschleunigungsgebotes für den Zeitraum des ersten Berufungsverfahrens nicht einzugehen sei, nachdem er dies nicht bereits mit der Beschwerde an das Bundesgericht geltend gemacht habe. Die Vorinstanz verkenne, dass sie im kassierten Urteil keine methodisch korrekte Strafzumessung und namentlich keine Asperation vorgenommen habe. Entsprechend sei es für ihn nicht überprüfbar gewesen, in welchem Umfang eine Erhöhung der Gesamtstrafe aufgrund der Täterkomponenten respektive eine Reduktion aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Betracht kommen würde.
Zur Verletzung der Bindungswirkung verweist der Beschwerdeführer auf die "verbindliche Klarstellung" des Bundesgerichts, wonach mit der Urteilsbegründung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2022 weder auf eine lebenslängliche, noch auf eine - im Vergleich zur ersten Instanz - deutlich höhere Einsatzstrafe erkannt werden könne respektive die vorinstanzlichen Erwägungen keinen Anlass gäben, einzelne Strafzumessungsfaktoren anders zu gewichten als die erste Instanz. Trotzdem begründe die Vorinstanz das objektive und subjektive Tatverschulden mit denselben Ausführungen, gelange erneut zur Einschätzung eines besonders schweren Tatverschuldens und setze die Einsatzstrafe auf 20 Jahre Freiheitsstrafe fest. Auch mit der neuen Begründung sei nicht nachvollziehbar, weshalb von einem besonders schweren Tatverschulden und von einer deutlich höheren Einsatzstrafe auszugehen sei, als sie von der ersten Instanz ausgefällt worden sei. Die Vorinstanz gelange mit derselben Begründung zum gleichen Ergebnis, womit sie gegen die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Entscheides vom 24. Januar 2025 verstosse.
1.2. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2; Urteil 6B_836/2025 vom 16. März 2026 E. 1.3.1; 6B_731/2024 vom 9. Februar 2026 E. 1.2). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (Urteile 6B_836/2025 vom 16. März 2026 E. 1.3.1; 6B_731/2024 vom 9. Februar 2026 E. 1.2; 6B_88/2025 vom 9. Januar 2025 E. 1.1).
Rügen, die schon gegen das erste Urteil der unteren Instanz hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, können nach der Rechtsprechung gegen das zweite Urteil nicht mehr vorgebracht werden (vgl. BGE 117 IV 97 E. 4a; Urteile 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.2.2; 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 1.1; 6B_7/2023 vom 15. Februar 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen).
1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.1 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).
1.4. Die Vorinstanz erwägt, das Bundesgericht scheine mit Blick auf den Mord offen zu lassen, ob eine lebenslängliche Freiheitsstrafe als hypothetische Einsatzstrafe angemessen erscheine. Kritisiert werde alsdann nicht eine von der ersten Instanz abweichende Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren, sondern deren ungenügende Begründung bzw. eine fehlerhafte Vornahme der Gesamtstrafenbildung in der Alternativbegründung. Folglich habe das Berufungsgericht die Strafzumessung erneut und nachvollziehbar zu begründen. Nicht weiter einzugehen sei dabei auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen er von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des Bundesgerichts bzw. den unangefochten gebliebenen und durch Abweisung der entsprechenden Rügen verbindlich gewordenen Sachverhaltsfeststellungen der Zweitinstanz im ersten Berufungsurteil abweiche. Dies betreffe insbesondere seine Darstellungen betreffend die Tatausführung und den Gesundheitszustand des Opfers. Infolge Nichtanfechtung und daher fehlenden Gegenstands des Beschwerdeverfahrens bildeten auch die neuen Ausführungen zur Würdigung der Gewichtung der Vorstrafen bei der Täterkomponente, zur Würdigung der Geständnisse bei den anerkannten Schuldsprüchen und die neuen Vorbringen zur Verletzung des Beschleunigungsgebotes - Letzteres jedenfalls bis zum Abschluss des ersten Berufungsverfahrens - nicht mehr Gegenstand des zweiten Berufungsverfahrens. All dies hätte der Beschwerdeführer ohne Weiteres bereits nach Vorliegen des ersten Berufungsurteils rügen können und müssen. Gegenstand des zweiten Berufungsverfahrens blieben indes die bereits in der (ersten) Beschwerde an das Bundesgericht erhobenen Rügen betreffend das Doppelverwertungsverbot, die Würdigung der Verschuldenshöhe beim Raub und die fehlende Strafminderung wegen Alkohol- bzw. Kokainkonsums bei der Begehung des Mordes; dies, insoweit der Beschwerdeführer diesen Punkten keine abweichenden Sachverhaltsfeststellungen zugrunde lege.
Im Folgenden begründet die Vorinstanz, weshalb sie das objektive Tatverschulden den Mord betreffend als schwer bis sehr schwer qualifiziert und setzt sich mit dem subjektiven Tatverschulden auseinander. Sie erwägt, dass Letzteres das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermöge, sondern sich verschuldenserschwerend auswirke. Sie gelangt insgesamt zum Schluss eines besonders schweren Tatverschuldens und einer hierfür angemessenen hypothetischen Einsatzstrafe von 20 Jahren Freiheitsstrafe.
1.5. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Das Bundesgericht hatte die Strafzumessung der Vorinstanz mit dem Rückweisungsentscheid in folgenden Punkten kritisiert: Einerseits und insbesondere, dass keine nachvollziehbare Begründung vorlag, warum die Vorinstanz für den Mord die härteste aller Sanktionen, mithin eine lebenslängliche Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe als angemessen erachtete respektive sie (alternativ) eine deutlich höhere zeitige Einsatzstrafe als die erste Instanz ausgefällt hätte; betreffend die Alternativbegründung hatte das Bundesgericht die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass in der vorliegenden Konstellation die Festsetzung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe infolge Asperation ausser Betracht fällt und schliesslich, dass wegen der Nichtfestsetzung einer konkreten zeitigen Einsatzstrafe und Nichtvornahme der Asperation keine nachvollziehbare sowie überprüfbare Strafzumessung vorliegt.
Letzteres bedeutet entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, dass er grundsätzlich und unbesehen sämtliche Aspekte der Strafzumessung neu diskutieren kann. Entscheidend ist, ob es sich um eine Rüge handelt, die bereits gegen das erste Urteil hätte vorgebracht werden können und deren Geltendmachung als zumutbar erscheint (vgl. E. 1.2 hiervor). Insoweit die Vorinstanz dies für die Frage der Gewichtung der Vorstrafen bejaht, gibt dies zu keiner Kritik Anlass. Die Vorinstanz hatte sich in ihrem ersten Urteil einlässlich mit den Täterkomponenten und dabei u.a. mit den Vorstrafen des Beschwerdeführers befasst (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2022 S. 125 ff. und dort S. 128). Sie gelangte zum Schluss, die Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass er während laufender Strafuntersuchung erneut straffällig geworden sei, wirkten sich deutlich straferhöhend aus.
Die Anfechtung dieser Gewichtung wäre dem Beschwerdeführer ohne Weiteres sowohl möglich als auch zumutbar gewesen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er mit seiner ersten Beschwerde explizit die Würdigung eines anderen Elementes der Täterkomponente moniert, er mithin geltend gemacht hatte, die Vorinstanz habe sein Nachtatverhalten zu Unrecht deutlich straferhöhend berücksichtigt (vgl. [erste] Beschwerde S. 53 Rz. 173). Inwiefern ihm dies mit Bezug auf die Vorstrafen nicht hätte möglich sein sollen, ist nicht ersichtlich. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz - nachdem sie zum Schluss gekommen war, die straferhöhenden Aspekte der Täterkomponente würden insgesamt deutlich überwiegen, weshalb es bei der anhand der Tatkomponente resultierenden lebenslänglichen Freiheitsstrafe bleibe (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2022 S. 130) - sich nicht dazu geäussert hatte, "in welchem Umfang [...] eine Erhöhung der Gesamtstrafe aufgrund der Täterkomponenten in Betracht kommen würde".
Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn sich die Vorinstanz nicht erneut mit der Gewichtung der Vorstrafen auseinandersetzt. Dasselbe gilt auch für die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des Beschleunigungsgebotes betreffend die Phase des ersten Berufungsverfahrens (vgl. hierzu das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2022 S. 130 f.). Wiederum ist nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, diese Rüge bereits mit der Beschwerde gegen das erste Urteil der Vorinstanz vorzubringen.
1.6. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers liegt auch keine Verletzung der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheides des Bundesgerichts vom 25. Januar 2025 vor.
Hierzu ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass je härter eine Strafe ausfällt, desto höher die an die Begründung gestellten Anforderungen sind. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Ausfällung der lebenslänglichen Freiheitsstrafe, der härtesten Sanktion, die das schweizerische Strafgesetzbuch vorsieht. Es ist mithin zu begründen, weshalb eine Strafe von bestimmter Dauer, selbst eine solche von 20 Jahren, als nicht ausreichend erscheint (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 und dort E. 5.3.3). Mit dem soeben zitierten Urteil wurde die Vorinstanz dementsprechend angehalten, nachvollziehbar zu begründen, dass und inwiefern sie von einem Ausmass an Skrupellosigkeit und damit einem derart schweren Tatverschulden ausgeht, dass als Einsatzstrafe für den Mord einzig eine lebenslängliche Freiheitsstrafe oder aber eine zeitige Einsatzstrafe angemessen scheint, die deutlich über derjenigen liegt, welche die erste Instanz ausgefällt hatte (17 Jahre).
Im vorliegend angefochtenen Entscheid erachtet die Vorinstanz als hypothetische Einsatzstrafe für den Mord nicht mehr eine lebenslängliche Freiheitsstrafe als angemessen, sondern eine zeitige Freiheitsstrafe von 20 Jahren. Dabei trifft entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu, dass sie mit der gleichen Begründung wie in ihrem ersten Urteil zur Einschätzung eines insgesamt besonders schweren Tatverschuldens gelangt.
1.6.1. Die Vorinstanz gelangt neu zum Schluss eines insgesamt schwer bis sehr schwer wiegenden objektiven Tatverschuldens, während sie dieses in ihrem ersten Urteil als sehr schwer qualifiziert hatte. Dabei legt sie hinsichtlich der Tatausführung zunächst wiederum dar, dass die vom Beschwerdeführer gewählte Tötungsart des Erstickens mittels Blockierens der Atemwege durch Zellophanfolie - mutmasslich mit Hilfe eines Kopfkissens - besonders grausam und qualvoll und das Opfer einem angsterfüllte Todeskampf ausgesetzt gewesen sei; weiter, dass ihm ein entschlossenes Vorgehen und durch die Wahl einer sicheren, keine Blutspuren hinterlassende Tötungsart auch ein durchdachtes Vorgehen vorzuwerfen sei, und schliesslich, dass ein Einschleichen mit einer weiteren (unbekannten) Person und damit in Überzahl als heimtückisch sowie niederträchtig bezeichnet werden müsse. Ergänzend hierzu berücksichtigt und würdigt sie neu weitere Aspekte des von ihr im ersten Berufungsverfahrens willkürfrei festgestellten Sachverhalts. Dies ist der Fall, wenn sie auch deswegen auf eine besonders kaltblütige und entschlossene Tatbegehung schliesst, weil der Beschwerdeführer, der vor seinem Eintreffen keine Tötung geplant gehabt hatte, das nachmalige Tatwerkzeug (Zellophanfolie) zunächst aus dem Haushalt des Opfers habe behändigen müssen und sie überdies in ihre Begründung einfliessen lässt, dass er sich selbst angesichts des Todeskampfes des Opfers nicht von seinem Vorgehen habe abbringen lassen. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er zeigt folglich nicht auf, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht von einem unbeirrbaren Vorgehen ausgeht und hieraus auf eine erhebliche Gefühlskälte sowie Brutalität schliesst, welche die Tathandlung als besonders skrupellos erscheinen lassen. Dasselbe gilt, wenn die Vorinstanz neu in ihre Begründung einfliessen lässt, dass der Beschwerdeführer rohe und unmittelbare brutale Gewalt angewandt hat und sie darin eine grosse Rücksichts- sowie Hemmungslosigkeit und krasse Geringschätzung des menschlichen Lebens erkennt und sie schliesslich berücksichtigt, dass eine Tötung mit blosser Hand auf eine grössere kriminelle Energie schliessen lässt, als etwa eine Schussabgabe auf Distanz.
1.6.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer einzig vor, die Vorinstanz gelange mit einer inhaltlich gleichen Begründung respektive "ohne eigentliche Darlegung" neuer Argumente oder Gründe zur Annahme eines schwer bis sehr schweren objektiven Tatverschuldens. Dieser pauschale Einwand trifft weder zu (vgl. E. 1.6.1 hiervor), noch genügt er den Anforderungen an eine bundesgerichtliche Beschwerde. Der Beschwerdeführer übersieht zweierlei. Einerseits und wie soeben dargelegt lässt die Vorinstanz neue Aspekte in die Würdigung des objektiven Tatverschuldens einfliessen, mit denen er sich nicht auseinandersetzt; andererseits qualifiziert sie das objektive Tatverschulden insgesamt nurmehr als schwer bis sehr schwer. Damit einhergehend weist sie zu Recht darauf hin, dass es ihr nicht verwehrt ist, einzelne Faktoren anders zu gewichten als die erste Instanz (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 5.2.2). Mit all dem setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG).
1.6.3. Mit Blick auf das Ausmass der subjektiven Tatschwere respektive das Tatmotiv der Habgier äussert sich die Vorinstanz neu einlässlich dazu, dass der Beschwerdeführer in zweierlei Hinsicht aus finanziellen Interessen gehandelt hat. Sie hält wiederum fest, dass die Tötung zum Zweck des Raubes völlig unnötig gewesen wäre und der Beschwerdeführer in keiner Beziehung zum nachmaligen Opfer stand. Ergänzend berücksichtigt sie das Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschwerdeführer verfügte, und das ihm ohne Weiteres erlaubt hätte, einer Konfrontation mit dem Opfer aus dem Weg zu gehen oder aber angesichts von dessen Todeskampf von ihm abzulassen; beides habe er nicht getan. Ebenfalls neu lässt die Vorinstanz in die Würdigung der Skrupellosigkeit einfliessen, dass der Beschwerdeführer die persönliche Nähe und Beziehung zur Tochter des Opfers und damit ein Vertrauensverhältnis schamlos ausgenutzt habe; er habe für seine Tathandlung vom Wissen um die Gegebenheiten des Tatortes sowie der Wohnsituation des Opfers profitiert und dies ohne Rücksicht darauf, dass es sich beim Opfer um die Mutter seiner (damaligen) Freundin gehandelt habe. Die Vorinstanz folgert, dass damit insgesamt eine krass egoistische, gefühlskalte, menschenverachtende sowie sinnlose Tat vorliege. Das subjektive Tatverschulden wiege damit besonders schwer. Es vermöge das objektive in keiner Weise zu relativieren, sondern wirke sich verschuldenserschwerend aus. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer wiederum nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auseinander, wenn er lediglich vorbringt, auch hinsichtlich der subjektiven Tatschwere lege die Vorinstanz "eigentlich" keine neuen Gründe und Argumente dar (Art. 42 Abs. 2 BGG).
1.6.4. Wenn der Beschwerdeführer im Übrigen moniert, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Tatkomponenten in Verletzung von Art. 47 StGB wesentliche Umstände ausser Acht gelassen, konkret, dass er den Mord nicht von langer Hand geplant und am besagten Abend nachweislich Alkohol und Kokain konsumiert gehabt habe, trifft dies nachweislich nicht zu (vgl. das angefochtene Urteil S. 32 und 34). Insofern er geltend macht, diese Strafzumessungsfaktoren hätten verschuldensmindernd berücksichtigt werden müssen, vermag er keine Verletzung des erheblichen sachrichterlichen Ermessens aufzuzeigen. Die Vorinstanz setzt sich einlässlich mit der Frage einer Strafminderung wegen seines Alkohol- und Kokainkonsums auseinander und legt nachvollziehbar dar, weshalb sie eine solche nicht angezeigt erachtet (vgl. wiederum das angefochtene Urteil S. 34). Auch mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und zeigt er folglich keine Verletzung des erheblichen sachrichterlichen Ermessens auf. Eine solche ist denn auch nicht ersichtlich. Nichts anderes gilt, wenn die Vorinstanz den Umstand, dass er vor seinem Eintreffen nicht geplant hatte, das Opfer zu töten, neutral wertet.
1.6.5. Zusammenfassend erweist sich die Rüge, wonach die Vorinstanz mit derselben Begründung wie in ihrem ersten Urteil wiederum zur Einschätzung eines besonders schweren Tatverschuldens gelangt, als unbegründet. Die Vorinstanz legt zudem nachvollziehbar dar, weshalb der Beschwerdeführer aus ihrer Sicht fremdes Leben aussergewöhnlich krass missachtet hat und anhand welcher Umstände sie auf ein Mass an Skrupellosigkeit schliesst, das deutlich über dem für die Erfüllung des Mordtatbestands erforderlichen Mindestmass liegt, und dass sie deswegen als Einsatzstrafe die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren Freiheitsstrafe angemessen erachtet. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz falsche Bemessungskriterien herangezogen oder sie einzelne Aspekte in Über- oder Unterschreitung des ihr zustehenden Ermessens nicht oder unrichtig gewürdigt hätte; ebenso wenig, weshalb die Qualifikation des Tatverschuldens als insgesamt sehr schwer und die Festsetzung des Höchstmasses der zeitigen Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe nicht mehr als durch das sachrichterliche Ermessen gedeckt gelten könnte.
1.6.6. Unangefochten geblieben sind die von der Vorinstanz für die übrigen Delikte (theoretisch) vorgenommenen Asperationen um insgesamt 20 Monate Freiheitsstrafe und der Schluss, dass daraus eine hypothetische Gesamtstrafe von 21 Jahren und 8 Monaten resultiert. Weiterungen hierzu erübrigen sich.
1.7. Als unbegründet erweist sich im Weiteren das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Täterkomponente wesentliche Umstände ausser Acht gelassen. Bezüglich der Gewichtung der Vorstrafen ist auf die Erwägungen hiervor (E. 1.5) zu verweisen. Betreffend das für die gesamte Haftdauer geltend gemachte Wohlverhalten erwägt die Vorinstanz zu Recht, dass i.d.R weder Wohlverhalten seit der Tat noch ein korrektes Verhalten während der Haft eine besondere Leistung darstellen (Urteil 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 6.4 m.w.H.). Inwiefern dies vorliegend anders sein sollte, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, und ergibt sich auch nicht allein aus der Haftdauer. Dass er in regelmässigem Kontakt zu seiner Tochter steht und sich dieser Kontakt positiv auf sein Kind auswirkt, ist mit der Vorinstanz als positives Zeichen zu werten. Vor dem Hintergrund des sachrichterlichen Ermessens ist aber wiederum nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz hierin keine derartige (familiäre) Stabilisierung des Beschwerdeführers erkennt, die zu einer Strafminderung führen könnte. Zusammenfassend ist keine Ermessensverletzung erkennbar, wenn die Vorinstanz die hypothetische Gesamtstrafe von 21 Jahren und 8 Monaten anhand der Täterkomponente theoretisch um weitere 6 Monate und damit auf 22 Jahre und 2 Monate erhöht.
1.8.
1.8.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass nicht nur einzelne Verfahrensabschnitte, sondern insbesondere auch die Gesamtdauer des Strafverfahrens eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen vermöge. Von seiner am 22. September 2016 erfolgten Verhaftung bis zur Bestätigung der Verurteilung wegen Mordes durch das Bundesgericht am 24. Januar 2025 habe das Verfahren beinahe 8 ½ Jahre gedauert. Auch die Gesamtdauer der gerichtlichen Verfahren von beinahe 5 ½ Jahren erwiese sich als eindeutig zu lang. Angesichts der gesamten Dauer des Strafverfahrens von 8 ½ Jahren sei eine Reduktion um 10 Monate Freiheitsstrafe deutlich zu wenig; angemessen sei eine solche von 18 Monaten.
1.8.2. Auch die Vorinstanz erachtet das Beschleunigungsgebot als verletzt. Bereits in ihrem Urteil vom 24. Juni 2022 beurteilte sie die Dauer bis zum Vorliegen des erstinstanzlichen Urteils respektive die Dauer des Untersuchungsverfahrens als zu lang. Hierfür erachtete sie mit der ersten Instanz eine Strafreduktion von 6 Monaten als angemessen. In der Dauer von 14 Monaten für das erste Berufungsverfahrens erkannte die Vorinstanz keine Verletzung des Beschleunigungsgebots.
Im jetzt vorliegenden Urteil erachtet die Vorinstanz die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens als zu lang; darüber hinaus berücksichtigt sie, dass auch das zweite Berufungsverfahren mehr als ein halbes Jahr gedauert hat, weshalb sie eine Reduktion der Strafe um weitere 4 Monate gewährt. Ausgehend davon, dass es aufgrund der Höchststrafe der Strafart bei einer zeitigen Freiheitsstrafe von 20 Jahren zu bleiben habe, reduziert sie die Strafe um insgesamt 10 Monate.
1.8.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Zwar erscheint die Gesamtdauer des Verfahrens von 8 ½ Jahren als lang. Zu beurteilen war indes (u.a.) ein Kapitalverbrechen, das zu einem aufwändigen Untersuchungsverfahren und alsdann zu einem komplexen und umstrittenen Indizienprozess führte. Betreffend das äusserst umfangreiche Untersuchungsverfahren, aber auch die nicht immer beförderlich geführte Untersuchung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz in ihrem Urteil vom 24. Juni 2022 S. 130 f. verwiesen werden. Zu der vom Beschwerdeführer als zu lang monierten Dauer von 5 ½ Jahren für die drei Gerichtsverfahren ergibt sich, dass sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren samt Erstellung der jeweiligen Urteilsbegründung jeweils rund 18 Monate gedauert hat, was angesichts des Umfangs und der Komplexität des Falles zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, im Gegenteil (vgl. ergänzend wiederum das Urteil der Vorinstanz vom 24. Juni 2022 S. 130 f.).
1.8.4. Der Beschwerdeführer erachtet die aus seiner Sicht überlange Gesamtdauer des Verfahrens als mit dem Erlass des Bundesgerichtsurteils vom 24. Januar 2025 beendet. Damit stellt sich nach dem zuvor Gesagten nur die Frage, ob die Vorinstanz mit der von ihr zusätzlich gewährten Strafreduktion von 4 Monaten ihren Ermessensspielraum verletzt, respektive die damit für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens gewährte Strafreduktion missbräuchlich tief ausfällt. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dargetan und ist auch nicht ersichtlich.
1.9. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich Art. 48 lit. e StGB als verletzt. Er beruft sich auf den nahen zeitlichen Konnex der von ihm im Zeitraum 17. bis 20. August 2016 (Dossiers 1 - 3) und am 3. Juni 2016 begangenen Delikte (Dossiers 4 und 5); zudem darauf, dass er sich während seiner rund 9 Jahre andauernden Inhaftierung jederzeit wohl und korrekt verhalten habe. Da für die untergeordneten Delikte kürzere Verjährungsfristen gälten, verstosse die Vorinstanz gegen Art. 48 lit. e StGB, wenn sie die Strafe für diese Delikte nicht mildere.
Auch diese Rüge des Beschwerdeführers verfängt nicht. Sowohl die am 16. Juni 2016 begangenen Delikte (Sachbeschädigung durch Einschlagen von zwei Fenstern an der Hauseingangstüre am Wohnort seiner damaligen Freundin C.________; mehrfache, teilweise versuchte Entwendung des Fahrzeuges von C.________ und Fahren in fahrunfähigem Zustand [Dossiers 4 und 5]) als auch die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 17./18. August 2016 (Dossier 3) stehen in keinem sachlichen Zusammenhang mit den schweren Straftaten, derer sich der Beschwerdeführer am 20./21. August 2016 schuldig gemacht hat (Mord, Raub und mehrfacher, teilweise versuchter, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage [Dossiers 1 und 2]). Unbestritten ist zudem, dass der Beschwerdeführer Letztere im Nachgang an die Delinquenz gemäss den Dossiers 3 bis 5 begangen hat. Damit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem rein zeitlichen Konnex zwischen den fraglichen Delikten und dem Wohlverhalten während der Haft keine (derartige) Bedeutung beimisst, als dass dies die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Nachgang an die leichtere Delinquenz keineswegs wohl verhalten, sondern vielmehr schwerste Verbrechen begangen hat, zu überwiegen vermöchte. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. August 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger