Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_836/2025
Urteil vom 16. März 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Arnold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Generalstaatsanwältin,
Rue des Vergers 9, Postfach, 1950 Sion,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 8. September 2025 (P1 25 79).
Sachverhalt
A.
A.a. In Bestätigung des Urteils des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk Visp vom 23. Februar 2024 verurteilte das Kantonsgericht Wallis A.________ am 19. Dezember 2024 u.a. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten.
Dem Schuldspruch liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zu Grunde:
Am 19. Dezember 2020 begab sich C.________ zum Zimmer Nr. xxx im Haus "B.________" an der Strasse U.________ yyy in V.________, um sich dort einzuquartieren. Dabei wusste er, dass A.________ am Vorabend polizeilich angewiesen worden war, das Zimmer bis am Mittag zu räumen. A.________ öffnete die Zimmertür, worauf C.________ von diesem verlangte, dass er das Zimmer sofort verlässt. Als A.________ die Zimmertüre wieder schliessen wollte, stellte C.________ sein Knie gegen die Türe. Daraufhin ging A.________ auf C.________ zu und machte Anstalten, auf ihn loszugehen. C.________ packte mit seiner rechten Hand A.________ an der Gurgel und stiess ihn gegen den Zimmerschrank. Danach ergriff er den Reisekoffer und Rucksack von A.________ und warf diese auf den Flur. Im Zuge der Auseinandersetzung begab sich A.________ dann an C.________ vorbei auf den Korridor, ergriff aus dem offenen Rucksack ein Brotmesser mit einer Klingenlänge von 26 cm, drehte sich um und versuchte, seinen Kontrahenten damit in die Bauchregion zu stechen. C.________ wehrte mit seiner linken Hand den Angriff ab und nahm seinen Widersacher in den Schwitzkasten. Während des nachfolgenden Gerangels versuchte A.________ immer wieder, das Messer an den Hals seines Gegners zu führen und fügte ihm schliesslich am Hals mehrere nicht lebensgefährliche Schnittverletzungen zu. C.________ verpasste A.________ im Gegenzug einen Faustschlag aufs Auge, stiess diesen zu Boden und konnte schliesslich flüchten. A.________ erlitt aufgrund des Vorfalls Hautdurchtrennungen, -abschürfungen und -unterblutungen, C.________ Hautdurchtrennungen am Hals sowie weitere Hautdurchtrennungen, -abschürfungen und -unterblutungen. Konkret in Lebensgefahr befand er sich nicht.
A.b. Das Bundesgericht hiess die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde in Strafsachen am 11. Juni 2025 teilweise gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts Wallis auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_113/2025).
B.
Das Kantonsgericht Wallis verurteilte A.________ am 8. September 2025 u.a. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt zusammengefasst, das Urteil des Kantonsgericht vom 8. September 2025 sei aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung der Strafe an das Kantonsgericht zurückzuweisen, die Strafe sei auf eine Freiheitsstrafe von höchstens 20 Monaten zu reduzieren, wovon 10 Monate mit bedingtem Vollzug auszusprechen seien. Er sei zudem aus der Haft zu entlassen, sobald die Dauer der ausgestandenen Sicherheitshaft die Freiheitsstrafe erreicht habe, und er sei für die Überhaft mit Fr. 200.-- pro Tag zu entschädigen. Weiter ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe Art. 16 Abs. 1 StGB nicht korrekt angewandt. Obwohl das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid ausdrücklich festgehalten habe, dass eine exzessive Notwehr vorliege, habe die Vorinstanz die Strafe lediglich um sechs Monate reduziert. Diese marginale Reduktion stehe in keinem Verhältnis zur gesetzlich zwingenden Milderung und zur bundesgerichtlichen Praxis. Die Vorinstanz habe zudem nicht nachvollziehbar begründet, weshalb sie lediglich eine Reduktion von sechs Monaten vorgenommen habe. Damit verletze das Urteil auch sein verfassungsmässiges Recht auf Begründung sowie rechtliches Gehör.
1.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, das Bundesgericht habe in seinem Rückweisungsentscheid den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung bestätigt, die Verneinung einer Notwehrlage im Sinne von Art. 15 StGB jedoch als bundesrechtswidrig erachtet. Das Handeln des Beschwerdeführers habe es als exzessive Notwehr im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB qualifiziert und einen entschuldbaren Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB verneint. Diese unterschiedliche rechtliche Würdigung sei im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Der Notwehrexzess sei innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. angefochtenes Urteil S. 4). Die Vorinstanz erwägt weiter, C.________ habe das Hausrecht des Beschwerdeführers verletzt, insofern selber den Anstoss zur strafbaren Handlung gegeben und sei als das auslösende Glied in der Kausalkette anzusehen. Hingegen habe zum Zeitpunkt der Messerattacke durch den Beschwerdeführer kein aktives Gerangel mehr stattgefunden und nur noch der rechtswidrige Angriff von C.________, der im Übrigen unbewaffnet gewesen sei, auf das Hausrecht angedauert. So habe zu diesem Zeitpunkt keine "akute Bedrohung" im Sinne eines körperlichen Angriffs mehr bestanden, sondern lediglich ein rechtswidriger Angriff auf das Hausrecht. Zwar habe der Beschwerdeführer die Notwehrsituation nicht mitverschuldet; mit seiner Messerattacke habe er aber weit über das Ziel hinausgeschossen, zumal bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) besondere Zurückhaltung geboten sei, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringe (vgl. angefochtenes Urteil S. 5 f.). Es sei objektiv nicht nachvollziehbar, weshalb er nach dem Ende der ersten Phase der Auseinandersetzung zum Schutz seines Hausrechts sogleich eine potentiell gefährliche Messerattacke unternommen habe, anstatt ein milderes Abwehrmittel (z.B. Benachrichtigung der Polizei) anzuwenden. Weiter - so die Vorinstanz - sei gemäss Rückweisungsentscheid fraglich, ob überhaupt von einer relevanten Bestürzung auszugehen sei, eine allfällige Aufregung oder Bestürzung über die Verletzung des Hausrechts sei jedenfalls offensichtlich in keiner Weise entschuldbar. Folglich werde das Verschulden aufgrund des Notwehrexzesses nur in einem relativ geringen Umfang reduziert (vgl. angefochtenes Urteil S. 6). Insgesamt werde das objektive Tatverschulden der versuchten Tötung durch das Mitverschulden von C.________ und die subjektive Komponente etwas relativiert und die Einsatzstrafe von 72 Monaten - neben der Reduktion von 32 Monaten für den Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) - sei um weitere sechs Monate auf 34 Monate zu reduzieren. Für die weitere Strafzumessung, insbesondere die Erhöhung der Einsatzstrafe um sechs Monate aufgrund der Täterkomponente sowie um weitere zwei Monate für die versuchte Drohung könne auf das Ersturteil verwiesen werden. Insgesamt resultiere somit eine Freiheitsstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung in Überschreitung der Notwehr (sowie die versuchte Drohung) von 42 Monaten (vgl. angefochtenes Urteil S. 7).
1.3.
1.3.1. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2; Urteil 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (Urteile 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.2.2; 6B_7/2023 vom 15. Februar 2024 E. 2.1; 6B_830/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 1.3.1; je mit Hinweis).
Rügen, die schon gegen das erste Urteil der unteren Instanz hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, können nach der Rechtsprechung gegen das zweite Urteil nicht mehr vorgebracht werden (vgl. BGE 117 IV 97 E. 4a; Urteile 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.2.2; 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 1.1; 6B_7/2023 vom 15. Februar 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen).
1.3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass nachvollziehbar ist, ob alle relevanten Aspekte berücksichtigt und wie sie bewertet wurden, sei es im verschuldens-/straferhöhenden oder verschuldens-/strafmindernden Sinne (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen).
1.4. Das Bundesgericht erwog im Rückweisungsentscheid zusammengefasst, C.________ habe mit seinem Verhalten das Hausrecht des Beschwerdeführers verletzt, was ein notwehrfähiges Rechtsgut darstelle. Zum Zeitpunkt der Messerattacke habe der rechtswidrige Angriff auf das Hausrecht angedauert. Daran ändere auch die Möglichkeit der Flucht nichts. Auch wenn der Beschwerdeführer geflüchtet wäre, hätte der Angriff auf sein Hausrecht fortbestanden. Folglich liege auch in der zweiten Phase der Auseinandersetzung eine Notwehrlage im Sinne von Art. 15 StGB vor (Urteil 6B_113/2025 vom 11. Juni 2025 E. 2.3.1). Der Beschwerdeführer habe ein Brotmesser mit einer Klingenlänge von 26 cm ergriffen und seinen Kontrahenten ohne Vorwarnung attackiert. Dabei habe er diesem im Rahmen einer chaotischen und dynamischen Auseinandersetzung Verletzungen im Halsbereich zugefügt, die potenziell lebensgefährlich gewesen seien. Diese Abwehr sei hinsichtlich Schwere des Angriffs und der durch die Abwehr betroffenen Rechtsgüter offensichtlich unverhältnismässig gewesen. Als der Beschwerdeführer das Messer ergriffen habe, habe sodann kein aktives Gerangel mehr stattgefunden. Es sei ihm daher möglich gewesen, die Situation zu überblicken und zu erkennen, dass seine Handlung nicht das mildeste Mittel zur Beendigung des Angriffs dargestellt habe. Zudem sei für den Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass sein Angriff und die damit einhergehende Schädigung in keinem Verhältnis zum von ihm geschützten Rechtsgut gestanden hätten. Der Beschwerdeführer habe folglich in exzessiver Notwehr im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB gehandelt (Urteil 6B_113/2025 vom 11. Juni 2025 E. 2.3.2). Die exzessive Notwehr sei nicht entschuldbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB gewesen, da ein umso strengerer Massstab anzulegen sei, je stärker die Reaktion des Abwehrenden den Angreifer verletze oder gefährde. C.________ sei unbewaffnet gewesen. Der Beschwerdeführer habe ihn insbesondere durch Schnitte mit dem Messer im Halsbereich erheblich gefährdet. Entsprechend schwerwiegend hätte seine Aufregung oder Bestürzung über den Angriff sein müssen, um annehmen zu können, es sei ihm nicht möglich gewesen, besonnen und mit einem milderen Mittel zu reagieren. Sofern überhaupt von einer relevanten Bestürzung auszugehen sei, habe diese in keinem Verhältnis zum Ausmass der Überschreitung der Notwehrgrenze gestanden (Urteil 6B_113/2025 vom 11. Juni 2025 E. 2.3.3).
1.5. Die Rügen des Beschwerdeführers verfangen nicht.
1.5.1. Das Bundesgericht hat die Sache im Rückweisungsentscheid zwar zur neuen Strafzumessung an das vorinstanzliche Gericht zurückgewiesen. Jedoch hat es nach dem Ausgeführten lediglich einen klar umschriebenen Punkt kritisiert. Da die Vorinstanz fälschlicherweise nicht von einer Notwehrlage ausgegangen sei, habe sie den Strafmilderungsgrund von Art. 16 Abs. 1 StGB unberücksichtigt gelassen (vgl. Urteil 6B_113/2025 vom 11. Juni 2025 E. 2.3.4). Alle anderen Punkte waren nicht noch einmal zu prüfen, da der Beschwerdeführer sie in seiner ersten Beschwerde in Strafsachen nicht kritisiert hatte, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre (vgl. E. 1.3.1 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Rechtsverletzung vorwirft, weil sie keine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB angenommen habe, ist seine Rüge entsprechend unbegründet. Angesichts der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids musste bzw. durfte die Vorinstanz diesen Punkt nicht nochmals beurteilen. Dasselbe gilt für sein Vorbringen, wonach er durch das provokative und aggressive Verhalten von C.________ ernsthaft im Sinne von Art. 48 lit. b StGB in Versuchung geführt worden sei. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers bzw. die Kritik am vorinstanzlichen Urteil ist daher nicht weiter einzugehen.
1.5.2. Bei der Beurteilung, in welchem Umfang die Vorinstanz die Einsatzstrafe aufgrund des Notwehrexzesses reduziert, berücksichtigt sie die Feststellung im Rückweisungsentscheid, wonach es fraglich sei, ob überhaupt von einer relevanten Bestürzung auszugehen sei, diese jedoch so oder anders in keinem Verhältnis zum Ausmass der Überschreitung der Notwehrgrenze stehe. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diesen Umstand heranzieht und eine Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 2 StGB ausschliesst. Unbeachtlich ist daher das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei in seiner bedrängten Lage nur wenig Zeit zum Nachdenken verblieben.
1.5.3. Nicht gefolgt werden kann sodann dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe keine andere Wahl gehabt, als den Angreifer mit Gewalt in die Flucht zu schlagen. Damit weicht er vom verbindlich festgestellten Sachverhalt ab. Gemäss den diesbezüglichen, auch das Bundesgericht bindenden Feststellungen (vgl. E. 1.4 hiervor) begab sich der Beschwerdeführer in der zweiten Phase der Auseinandersetzung in den Flur und ergriff das Messer. In diesem Zeitpunkt fand kein aktives Gerangel mehr statt. Es war ihm daher möglich, die Situation zu überblicken und zu erkennen, dass seine Handlung nicht das mildeste Mittel zur Beendigung des Angriffs darstellte. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ausführt, es sei objektiv nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht ein milderes Verteidigungsmittel gewählt habe. Dass sie dabei beispielhaft eine Benachrichtigung der Polizei erwähnt, ändert daran nichts. Selbst wenn dem Beschwerdeführer ein Anruf auch in der zweiten Phase nicht möglich gewesen sein sollte, hätten ihm mildere Mittel zur Verfügung gestanden, als seinen Kontrahenten ohne Vorwarnung mit dem Messer zu attackieren.
1.5.4. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die Reduktion von sechs Monaten als ermessensverletzend erscheinen liesse. Unbeachtlich ist zunächst sein Vergleich mit dem BGE 142 IV 14 zugrunde liegenden Sachverhalt, ging es dabei doch nicht um einen Angriff auf das Hausrecht. Zudem wurde in jenem Urteil entgegen dem vorliegenden Fall eine grosse Aufregung und Bestürzung angenommen. Schliesslich hatte das Bundesgericht im betreffenden Verfahren die Strafzumessung nicht zu beurteilen. Aus dem fraglichen Entscheid vermag der Beschwerdeführer mithin nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Gleiche trifft sodann auf die anderen vom Beschwerdeführer pauschal zitierten Entscheide zu. Generell gilt, dass Vergleiche mit anderen Urteilen vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Individualisierung und des weiten Ermessens des Sachgerichts nur beschränkt aussagekräftig sind. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterscheiden sich durchwegs massgeblich in strafzumessungsrelevanten Punkten (BGE 135 IV 191 E. 3.1 f.). Die Sachgerichte sind daher nicht verpflichtet, zwecks Begründung der Strafzumessung Vergleichsfälle zu benennen. Auch lässt sich einzig mit Verweis auf die in anderen Verfahren ergangenen Strafen angesichts der erforderlichen Individualisierung der Strafzumessung (vgl. Art. 47 StGB) keine Ermessensüberschreitung bzw. -verletzung begründen (BGE 135 IV 191 E. 3.1; Urteile 6B_416/2024 vom 23. Januar 2025 E. 2.2; 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 5.2.2; 6B_445/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.4 mit Hinweisen).
1.6. Insgesamt setzt sich die Vorinstanz mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt diese zutreffend. Dass sie sich von unmassgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, weshalb sie lediglich von einer leichten Reduktion des Verschuldens ausgeht (vgl. E. 1.2 hiervor). Die aufgrund des Notwehrexzesses vorgenommene Reduktion der Freiheitsstrafe im Umfang von sechs Monaten erweist sich mithin als ermessens- und rechtskonform. Im Übrigen zeigt die Vorinstanz wie dargelegt zutreffend auf, welche Punkte sie angesichts der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids noch zu beurteilen hat; damit genügt sie ihrer Begründungspflicht bzw. dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (vgl. hierzu: BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 145 IV 99 E. 3.1; je mit Hinweisen).
2.
Auf die Anträge betreffend Haftentlassung sowie -entschädigung und hinsichtlich der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen ist nicht weiter einzugehen, da der Beschwerdeführer diese - soweit überhaupt - lediglich mit seinem Obsiegen hinsichtlich der Strafzumessung begründet.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. März 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arnold