Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_269/2026
Urteil vom 12. August 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sinan Stäheli,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 8. Januar 2026 (SB250223-O/U/bs).
Sachverhalt
A.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 8. Januar 2026 zweitinstanzlich wegen sexueller Nötigung, sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher versuchter sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Belästigung zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.--. Neben einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB ordnete das Obergericht eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen von höchstens zwei Jahren an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten der stationären Massnahme auf. Die durch das Regionalgericht Emmental-Oberaargau am 2. Juni 2022 angeordnete ambulante Massnahme hob es auf. Schliesslich sprach es eine Landesverweisung von 5 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem aus.
B.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge teilweise aufzuheben und es sei keine Landesverweisung auszusprechen.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1, 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 39 E. 2.6, 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung.
2.1.
2.1.1. Mit den Schuldsprüchen wegen sexueller Nötigung und sexueller Handlungen mit Kindern liegen Katalogtaten vor, die grundsätzlich ungeachtet der Höhe der Strafe zu einer Landesverweisung führen (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Bei Vorliegen einer Katalogtat kann von der Landesverweisung nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).
2.1.2. Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des schweren persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3 ff.; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 151 I 248 E. 5.6.1; 147 I 268 E. 1.2.3; 146 IV 105 E. 4.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
2.1.3. Hervorzuheben ist, dass sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen kann, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_221/2026 vom 18. Juni 2026 E. 5.5; 6B_195/2024 vom 13. Juni 2025 E. 4.1.3; 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.2.2, nicht publ. in BGE 151 I 248; je mit Hinweisen). Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_845/2025 vom 18. Juni 2026 E. 2.3.3; 6B_946/2024 vom 16. Juni 2026 E. 8.2.2; 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.2.2, nicht publ. in BGE 151 I 248; je mit Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer trägt zusammengefasst vor, die Vorinstanz verneine zu Unrecht einen schweren persönlichen Härtefall und gelange zum fehlerhaften Schluss, die Interessenabwägung falle zu seinen Lasten aus. Er sei als faktischer Inländer zu qualifizieren. Er habe sein gesamtes Erwachsenenleben in der Schweiz verbracht und sei hier sozialisiert worden. Sein gesamtes soziales Umfeld befände sich in der Schweiz. Sri Lanka kenne er nur aus den Ferien. Der Umstand, dass er Tamilisch spreche, ändere daran nichts. Die Vorinstanz verkenne die tatsächlichen familiären Verhältnisse. Trotz Volljährigkeit der Kinder bestehe weiterhin ein erhebliches familiäres Abhängigkeitsverhältnis. In tamilisch geprägten Familien dauerten familiäre Unterstützungs- und Betreuungsverhältnisse über die Volljährigkeit hinaus. Zudem wäre seine Ehefrau ohne seine Unterstützung wirtschaftlich erheblich belastet. Demgegenüber verfüge der er in Sri Lanka über keine tragfähigen familiären Beziehungen. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz bleibe unsubstanziiert und widerspreche den tatsächlichen Verhältnissen. Auch wirtschaftlich sei der Beschwerdeführer integriert. Seit seiner Einreise sei er nahezu ununterbrochen erwerbstätig gewesen und habe während vieler Jahre den Unterhalt seiner Familie gesichert. Dagegen erscheine eine wirtschaftliche Wiedereingliederung in Sri Lanka wegen der fehlenden sozialen Einbettung und der ihm fremden Lebensumstände unrealistisch. Hinzu komme, dass er an einer schweren psychischen Erkrankung leide, die spezifische Medikamente und eine engmaschige Therapie erfordere. Eine adäquate Behandlung in Sri Lanka sei weder gesichert noch finanzierbar. Aus gesundheitlicher Sicht bestehe daher ein erhebliches privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Die Vorinstanz berücksichtige ungenügend, dass eine Wegweisung für den Beschwerdeführer faktisch einer Entwurzelung gleichkäme. Unter diesen Umständen verliere die Landesverweisung ihren präventiven Massnahmencharakter und wirke gegenüber dem Beschwerdeführer faktisch wie eine zusätzliche Strafe. Die Vorinstanz überschätze auch das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung. Zwar werde im Gutachten ein erhöhtes Rückfallrisiko erwähnt; gleichzeitig befinde er sich in therapeutischer Behandlung. Eine verlässliche Legalprognose vor Abschluss dieser Therapie erscheine verfrüht.
2.3. Die Vorinstanz gelangt mit der Erstinstanz zum Schluss, dass kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt.
2.3.1. Sie erwägt, der Beschwerdeführer sei vor 34 Jahren als 28-jähriger Mann von Sri Lanka in die Schweiz gereist. Seine Kinder- und Jugendjahre habe er in seinem Heimatland verbracht und dort auch die Schule besucht. Aktuell habe er eine Aufenthaltsbewilligung C. Auf die Frage, ob er hier jemals eine Einbürgerung in Betracht gezogen habe, habe er geantwortet, ein entsprechendes Gesuch sei abgelehnt worden. Seither habe er keine weiteren Schritte in diese Richtung unternommen. Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer eine solide wirtschaftliche Integration in der Schweiz zugute, zumal er fast lückenlos und zum Teil in langjährigen Anstellungen berufstätig gewesen sei und damit seinen Lebensunterhalt verdient habe. Bei seiner Inhaftierung im März 2024 sei er jedoch auf Stellensuche gewesen. In sozialer Hinsicht erweise sich seine Integration als sehr mangelhaft. Nach über 30 Jahren sei er der deutschen Sprache nur beschränkt mächtig und scheine sich auch sonst nicht mit der hiesigen Kultur zu identifizieren. Sein Privatleben spiele sich ausschliesslich im tamilischen Umfeld ab. Zudem sei er mehrfach vorbestraft und habe zum Teil während der Probezeit oder während laufender Strafuntersuchung delinquiert, was als beharrliche Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechts- und Werteordnung beurteilt werden müsse. Er sei seit dem Jahr 2000 verheiratet. Seine Ehefrau stamme ebenfalls aus der tamilischen Kultur, sei in Sri Lanka aufgewachsen und 1999 in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten drei erwachsene Kinder. Zwei davon hätten ihre Erstausbildung abgeschlossen, arbeiteten und hätten damit ihre wirtschaftliche Selbständigkeit erreicht. Der älteste Sohn habe die Lehre abgebrochen und befinde sich auf Stellensuche. Die Kinder lebten ihm Eigenheim des Beschwerdeführers und der Ehefrau. Der Beschwerdeführer habe trotz seiner ansonsten dürftigen sozialen Integration aufgrund dieses Umstands grundsätzlich ein persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz. Sein weiteres privates Interesse ergebe sich vor allem aus der langen Aufenthaltsdauer. Trotzdem sei der Erstinstanz beizupflichten, dass kein persönlicher Härtefall vorliegt. Die lange Aufenthaltsdauer begründe für sich allein noch keinen Härtefall. Ferner hätten die Kinder die Volljährigkeit erreicht und seien nicht mehr auf die unmittelbare Betreuung oder Versorgung durch den Beschwerdeführer angewiesen. Gründe, dass seine volljährigen Kinder oder seine Ehefrau in besonderem Masse auf ihn angewiesen wären und es deshalb nicht zumutbar wäre, wenn er die Schweiz verlassen müsste, seien nicht bekannt. Ein Abhängigkeitsverhältnis, das über die normale familiäre Beziehung hinausgeht und in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen würde, liege nicht vor (vgl. dazu etwa BGE 147 I 268 E. 1.2.3). Dass die Beziehung zu seinen Kindern und zu seiner Ehefrau im Falle einer Wegweisung nicht mehr in der gleichen Form wie bis anhin gelebt werden könne und neue Wege gefunden werden müssten, namentlich Besuche und Treffen in Sri Lanka oder andernorts sowie Kontakte über Videotelefonie, liege auf der Hand, sei jedoch hinzunehmen. Zudem sei es der Ehefrau unbenommen, mit dem Beschwerdeführer zusammen die Schweiz zu verlassen, zumal sie aus demselben Kulturkreis stamme wie er. Gründe, die einer Reintegration in Sri Lanka entgegenstünden, habe der Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt. Eine solche sei ihm möglich und zumutbar. Er sei in Sri Lanka aufgewachsen, habe dort die Schulen besucht und das Land erst mit 28 Jahren verlassen. Er spreche die Sprache seines Heimatlandes, lebe seit jeher konsequent jene Kultur und habe Geschwister, die in Sri Lanka lebten, auch wenn er gegenwärtig keinen Kontakt zu ihnen pflege. Ferner sei er grundsätzlich gesund und arbeitsfähig und könne eine umfangreiche Arbeitserfahrung vorweisen.
2.3.2. Die Vorinstanz ergänzt, selbst wenn ein persönlicher Härtefall vorläge, würde das öffentliche Interesse an der Landesverweisung deutlich höher wiegen als das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Der Beschwerdeführer habe sich mit der sexuellen Nötigung und mit sexuellen Handlungen mit Kindern wiederholt gravierender und sehr verpönter Straftaten schuldig gemacht und hochrangige Rechtsgüter verletzt. Sein deliktisches Handeln werde mit einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten sanktioniert. Daraus folge nur schon aufgrund der Zweijahresregel (vgl. dazu statt vieler Urteil 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4) ein beträchtliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Es müssten mit anderen Worten ausserordentliche Umstände vorliegen, damit sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiege. Solche ausserordentlichen Umstände seien vorliegend nicht auszumachen. Schliesslich attestierte das forensisch-psychiatrische Gutachten dem Beschwerdeführer ein sehr hohes Risiko für künftige Straftaten. Daran ändere auch nichts, dass für ihn eine stationäre Massnahme angeordnet werde und er sich einer Therapie zu unterziehen habe. Für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr sei der Zeitpunkt der Anordnung der Landesverweisung massgebend und nicht eine künftige Aussicht nach einer absolvierten Therapie. Eine therapeutische Massnahme schliesse die ihr nachfolgende Landesverweisung nicht aus. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft sei, was ihn nicht von neuerlicher Delinquenz, gar während laufendem Strafverfahren, abgehalten habe. Das öffentliche Interesse, die hier lebenden Menschen, insbesondere männliche Jugendliche, vor solchen Übergriffen zu schützen und derartige Taten zu verhindern, erachtet die Vorinstanz als sehr hoch.
2.3.3. Mit dieser Begründung bestätigt die Vorinstanz die erstinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung von 5 Jahren.
2.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch. Er zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Begründung gegen Bundesrecht oder Konventionsrecht verstossen sollte. Im Gegenteil erweist sich die vorinstanzliche Beurteilung als überzeugend und schlüssig.
2.4.1. Der Beschwerdeführer verbrachte seine prägenden Jahre (Kindheit, Jugend, Sozialisation) in Sri Lanka und reiste erst mit 28 Jahren in die Schweiz. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, relativiert dies die lange Aufenthaltsdauer. Die Vorinstanz übergeht nicht, dass sich der Beschwerdeführer wirtschaftlich integrierte. Dieser Umstand wird allerdings durch die mangelhafte soziale und kulturelle Integration erheblich getrübt. Neben den schwachen Sprachkenntnissen und dem rein tamilischen Umfeld hebt die Vorinstanz zu Recht die wiederholten Straftaten des Beschwerdeführers hervor. Sie erwägt auch zutreffend, dass die Kinder volljährig und wirtschaftlich weitgehend selbständig sind. Zudem zeigt sie auf, dass der Kontakt auch mit modernen Kommunikationsmitteln gepflegt werden kann. Die Reintegration des Beschwerdeführers und allenfalls seiner Frau in Sri Lanka hält die Vorinstanz richtigerweise für möglich. Beide kennen das Land und sprechen die Sprache. Zudem leben Verwandte dort.
2.4.2. Das öffentliche Interesse erachtet die Vorinstanz mit überzeugender Begründung als sehr hoch. Der Beschwerdeführer beging schwere Straftaten und beeinträchtigte hochrangige Rechtsgüter. Zudem wendet die Vorinstanz die Zweijahresregel korrekt an. Bei einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten besteht bereits ein beträchtliches öffentliches Interesse an der Wegweisung. Es bedarf ausserordentlicher Umstände für ein überwiegendes privates Interesse. Solche verneint die Vorinstanz zu Recht, indem sie das Rückfallrisiko und die einschlägige Vorstrafenbelastung in die Waagschale wirft.
2.5. Nach dem Gesagten ist die Landesverweisung rechtens. Deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem beanstandet der Beschwerdeführer nicht selbständig. Damit hat es sein Bewenden.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. August 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Leemann