Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_731/2024
Urteil vom 9. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kobelt,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaf t des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hannes Munz,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Drohung, Tätlichkeiten; Willkür
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 2. Mai 2024 (4M 23 94).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen verurteilte A.A.________ mit Strafbefehl vom 21. März 2018 wegen Drohung und Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 800.--. A.A.________ erhob Einsprache gegen diesen Strafbefehl.
Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Sache an das Bezirksgericht Hochdorf. Dieses wies die Anklage nach Art. 329 Abs. 1 und 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurück mit der Begründung, sie stütze sich auf nicht verwertbare Beweise.
Das Kantonsgericht Luzern trat am 23. Juli 2018 nicht auf die Beschwerde von A.A.________ gegen die Rückweisungsverfügung ein. Mit Urteil vom 29. November 2018 wies das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen von A.A.________ ab (Verfahren 1B_405/2018 vom 29. November 2018).
B.
Am 27. September 2021 erklärte das Kantonsgericht Luzern A.A.________ im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hochdorf zweitinstanzlich der Drohung und der Tätlichkeiten schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 140.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 600.--. Weiter wies es die Genugtuungsforderung von A.A.________ ab.
Dagegen erhob A.A.________ Beschwerde in Strafsachen, welche das Bundesgericht mit Urteil vom 2. August 2023 guthiess, soweit darauf einzutreten war. Das Bundesgericht kam zusammengefasst zum Schluss, angesichts des vorliegenden Hintergrunds dränge sich eine persönliche Einvernahme von B.A.________ und C.A.________ auf. Die Abklärung der Glaubwürdigkeit der beiden Belastungszeugen bzw. der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen mittels gerichtlicher Einvernahme sei im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO geboten. Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_1378/2021).
C.
Mit Urteil vom 2. Mai 2024 sprach das Kantonsgericht Luzern A.A.________ der Drohung und der Tätlichkeiten schuldig. Es stellte die Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und verurteilte A.A.________ zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 110.--, bei einer zweijährigen Probezeit, sowie zu einer Busse von Fr. 450.--. Die von A.A.________ beantragte Genugtuungsforderung zulasten des Staates wies das Kantonsgericht ab. Die Kosten des Berufungs- und Neubeurteilungsverfahren auferlegte es zu 90 % A.A.________ und nahm die restlichen 10 % auf die Staatskasse; mit Ausnahme der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, die zulasten des Staates gehen würden. Die Verteidigungskosten im Berufungs- und Neubeurteilungsverfahren auferlegte das Kantonsgericht Luzern zu 90 % A.A.________ und nahm die restlichen 10 % auf die Staatskasse; mit Ausnahme der Entschädigung für die Aufwände des Verteidigers, die zufolge der Rückweisung des Verfahrens durch das Bundesgericht entstanden seien und zulasten des Staates gehen würden. Ferner verpflichtete es A.A.________ zur Bezahlung der Vertretungskosten von B.A.________ im Berufungs- und Neubeurteilungsverfahren; mit Ausnahme der Entschädigung der Aufwände ihres Rechtvertreters, die zufolge der Rückweisung des Verfahrens durch das Bundesgericht entstanden seien und zulasten des Staates gehen würden. Schliesslich bestätigte das Kantonsgericht die bezirksgerichtliche Kostenfestsetzung und -verlegung.
Den Schuldsprüchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
A.A.________ legte am 4. Mai 2017 in U.________ einen Wasserschlauch auf die Zufahrtsstrasse zur D.________-Strasse und bewässerte damit die ausgebrachte Erde. Seine Schwägerin, B.A.________, nahm um ca. 18.00 Uhr den Schlauch und legte ihn beim Grundstück von A.A.________ in Richtung Bachbett, damit das Wasser nicht in die Zufahrtsstrasse laufen konnte. Etwa fünf bis zehn Minuten später erkannte sie, dass sich der Schlauch wieder auf der Zufahrtsstrasse befand, woraufhin sie ihn erneut in Richtung Bachbett richten wollte. Als A.A.________ dies sah, kam er schnell und wütend auf B.A.________ zu, packte sie mit beiden Händen an den Oberarmen und drückte sie in Richtung Boden, woraufhin sie rücklings auf die Strasse fiel. Als sie sich wieder auf die Knie aufgerichtet hatte, stiess A.A.________ sie erneut zu Boden. Danach ging er zur Böschung und behändigte einen faustgrossen Stein bzw. einen Stein mit ca. 13 cm Durchmesser. Ungefähr vier Schritte von B.A.________ entfernt hob A.A.________ diesen Stein über seinen Kopf und zielte damit in Richtung seiner Schwägerin. C.A.________, der das Geschehen beobachtet hatte, rannte von seiner Liegenschaft zu seinem Bruder, A.A.________, und seiner Ehefrau, B.A.________. Als C.A.________ herannahte, liess sein Bruder den Stein fallen und behändigte die Eisenstange der sich am Tatort befindlichen Bauabschrankung. Diese erhob er drohend in Richtung von C.A.________. Damit erweckte er bei C.A.________ und B.A.________ den Eindruck, dass er mit der Eisenstange auf Ersteren losgehen wolle. Um C.A.________ zu schützen, nahm B.A.________ den Wasserschlauch und spritzte ihrem Schwager in die Augen bzw. ins Gesicht. Daraufhin konnte C.A.________ seinem Bruder die Eisenstange wegnehmen. Im Folgenden packte A.A.________ den Schlauch, den seine Schwägerin in der Hand hielt, und zog ihn zusammen mit B.A.________ die Böschung auf seinem Grundstück hoch. Nachdem E.________, der Nachbar, zum Geschehen hinzugetreten war und den Parteien sagte, dass sie aufhören sollten, trennten sich die Beteiligten. B.A.________ zog sich bei diesem Vorfall blaue Flecken an mindestens einem Oberarm zu.
D.
A.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 2. Mai 2024 sei aufzuheben. Er sei vollumfänglich freizusprechen. Das Verfahren sei zur Festlegung einer Genugtuung für die während des Strafverfahrens erlittene Unbill sowie zur Festlegung seiner Entschädigung für die Kosten und den Aufwand des gesamten Verfahrens an das Kantonsgericht Luzern zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache an das Kantonsgericht zu verschiedenen Beweisergänzungen zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1. Soweit der Beschwerdeführer einzig den Verfahrensgang, die kantonalen Akten und die vorinstanzlichen Erwägungen wiedergibt oder die Rechtsprechung zitiert, ohne dabei eine Rüge zu erheben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies betrifft insbesondere die S. 2-42 der Beschwerde.
1.2. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2; Urteil 6B_88/2025 vom 9. Januar 2026 E. 1.1 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (Urteile 6B_88/2025 vom 9. Januar 2026 E. 1.1; 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.2.2; 6B_830/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Im Rückweisungsentscheid vom 2. August 2023 ist das Bundesgericht auf die Rügen und Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Frage der Verwertbarkeit der am 6. April 2020 von der Beschwerdegegnerin 2 eingereichten Fotografie bzw. einer angeblichen Manipulation nicht eingegangen (Urteil 6B_1378/2021 vom 2. August 2023 E. 1.4). Diese Themen waren somit nicht mehr Gegenstand des Rückweisungsverfahrens und sind einer erneuten Überprüfung durch das Bundesgericht daher nicht mehr zugänglich. Folglich ist auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht einzutreten (Beschwerde S. 56-61 Ziff. 5.5 und S. 63 f. Ziff. 7).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sowie Beweiswürdigung und rügt eine Verletzung von Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO. Überdies verstosse die Vorinstanz gegen den Untersuchungsgrundsatz. Weiter verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie die von ihm beantragten Beweise nicht abnehme (Beschwerde S. 42-61 Ziff. 5).
2.2. Die Vorinstanz hält fest, es sei unbestritten, dass es zwischen dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin 2 und C.A.________ am 4. Mai 2017 im Bereich der Zufahrtsstrasse zur D.________-Strasse xxx und der südlichen Ecke des Hauses D.________-Strasse yyy in U.________ zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Der Beschwerdeführer bestreite indessen, die Beschwerdegegnerin 2 tätlich angegriffen und ihr mit einem Stein gedroht zu haben. Weiter weist die Vorinstanz auf das problembehaftete Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und der Beschwerdegegnerin 2, C.A.________ und E.________ andererseits hin. Die Genannten seien seit Jahren - jeweils in wechselnden Konstellationen - in Streitigkeiten verwickelt. Auffallend sei dabei insbesondere das schwierige Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder, C.A.________. Des Weiteren sei zu beachten, dass es sich bei C.A.________ und der Beschwerdegegnerin 2 um Eheleute handle. Deshalb sei es denkbar, dass sie sich in einem Loyalitätskonflikt befänden. Aufgrund der aufgezeigten Beziehungen könne dennoch keine grundsätzliche Einschränkung der allgemeinen Glaubwürdigkeit der genannten Personen abgeleitet werden. Vor diesem Hintergrund seien ihre Aussagen aber mit gewisser Vorsicht zu würdigen.
Nachfolgend gibt die Vorinstanz die Fotoaufnahmen und die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, von C.A.________, E.________ und F.________ sowie des Beschwerdeführers wieder, welche sie eingehend würdigt. In Bezug auf die Beschwerdegegnerin 2 fasst die Vorinstanz zusammen, diese habe über sämtliche Einvernahmen bzw. Befragungen hinweg den von ihr geltend gemachten Sachverhalt im Wesentlichen gleichbleibend und detailliert geschildert. Sie gebe auch Gespräche und Interaktionen während des eigentlichen Kerngeschehens wieder, was als starkes Realitätskennzeichen gelte und auf eine realitätsgetreue Darstellung schliessen lasse. Nebst der detailliert und schlüssig vorgetragenen Darstellung der Geschehnisse habe sich die Beschwerdegegnerin 2, als im Verlauf der Einvernahme auf einzelne Punkte zurückgekommen und sie dazu eingehender befragt worden sei, konsistent äussern und an ihre vorherigen Aussagen anknüpfen und ihre Schilderungen erläutern und ergänzen können, ohne dass sich Widersprüche oder logische Brüche ergeben hätten. Die von ihr behaupteten und dokumentierten blauen Flecken bzw. blassen Hautunterlaufungen an mindestens einem Oberarm seien mit dem von ihr vorgebrachten wiederholten Herunterdrücken an beiden Oberarmen vereinbar. Hingegen sei bei den Verletzungen an ihrem linken Daumen und denjenigen im Bereich der Nase dem Grundsatz "in dubio pro reo" folgend nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer ihr diese zugefügt habe.
Betreffend die Aussagen von C.A.________ stellt die Vorinstanz fest, seine Angaben zu den angeklagten Vorwürfen der Tätlichkeiten und der Drohung seien insgesamt detailliert, nachvollziehbar und würden insbesondere im Kernbereich mit denjenigen der Beschwerdegegnerin 2 übereinstimmen. Selbst wenn Letzteres nicht für sämtliche Einzelheiten gelte, so handle es sich dabei um untergeordnete Divergenzen, die ihrerseits gegen die Annahme von Absprachen zwischen den beiden spreche. Insofern seien die Aussagen von C.A.________ - trotz der geschilderten Vorbehalte - als glaubhaft zu qualifizieren. Damit seien die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer bzw. die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 durch die Schilderungen von C.A.________ erhärtet.
Die Vorinstanz fasst ferner zusammen, E.________ habe keine Aussagen zum konkret dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhalten machen können. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, E.________ bestätige seine Tatversion, sei zu widersprechen. E.________ dementiere nicht, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 mit einem Stein gedroht habe. Er stelle auch nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 zu Boden gedrückt habe. Vielmehr habe E.________ zu Protokoll gegeben, dass er dies nicht gesehen habe, was mit Blick auf sein späteres Hinzukommen plausibel sei. Dass C.A.________ mit einer Schaufel auf den Beschwerdeführer losgegangen sei oder diesem gedroht habe, habe E.________ - entgegen dem Vorbringen der Verteidigung - ebenfalls nicht ausgesagt. Vielmehr habe C.A.________ gemäss den Angaben von E.________ mit der Schaufel Erde und Schlamm von der Zufahrt auf das Grundstück des Beschwerdeführers geschippt. Die Vorinstanz gelangt sodann zum Schluss, hinsichtlich des inkriminierten Sachverhalts habe F.________ einzig beobachten können, wie die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer mit dem Schlauch abgespritzt und eine gewisse Zeit danach C.A.________ mit einer Schaufel auf der Zufahrtsstrasse hantiert habe. Aufgrund des von F.________ festgehaltenen zeitlichen Abstands zwischen den beiden Handlungen sowie der Art und Weise wie C.A.________ die Schaufel gehalten haben soll (seitlich vom Körper, etwa einen Meter vom Boden weg erhoben und einen Schlag von der Seite nach vorne ausführend) würden seine Aussagen tendenziell die Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdegegnerin 2 und von C.A.________ stützen. Jedenfalls würden sie den Beschwerdeführer nicht entlasten.
Schliesslich erwägt die Vorinstanz, zusammengefasst würden die Aussagen des Beschwerdeführers weitgehend weder durch andere einvernommene Personen noch durch objektive Anhaltspunkte gestützt. Zudem seien sie in wesentlichen Punkten mit Unstimmigkeiten und Widersprüchen belastet, so dass sie insgesamt die glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, welche durch die Fotoaufnahmen von mindestens einem (Ober-) Arm und die insbesondere im Kerngeschehen übereinstimmenden Aussagen von C.A.________ untermauert sowie durch die Aussagen von E.________ und F.________ in Einzelfragen gestützt würden, nicht umzustossen vermöchten (angefochtenes Urteil S. 28-50 E. 3; erstinstanzliches Urteil S. 12-20 E. 2.2.2 ff.).
2.3.
2.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 439 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.3.2. Das Sachgericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ihm steht dabei von Gesetzes wegen ein weites Ermessen zu (BGE 143 IV 347 E. 4.4). Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Wenn das Sachgericht den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor. Insoweit geht die aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.4; 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Damit kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
2.3.3. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; zum Begriff der Willkür E. 2.3.1). Art. 139 Abs. 2 StPO ist die gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig ist (Urteile 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 7.3; 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 249; je mit Hinweisen).
2.4. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz in Willkür verfällt oder den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt hat. Er setzt sich bei der Begründung seiner diesbezüglichen Rügen grösstenteils nicht substanziiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Hauptsächlich beschränkt er sich darauf, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu kritisieren und im Übrigen darzulegen, von welcher Sachlage seiner Auffassung nach auszugehen wäre und welche Schlüsse daraus zu ziehen wären. Insofern gehen seine Einwände nicht über eine appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz hinaus (E. 2.3.1 f.). Darauf ist nicht einzutreten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die vorinstanzliche Feststellung, er habe zwei Mal einen Wasser führenden Schlauch auf die Zufahrtsstrasse gelegt, sei schlechterdings unhaltbar (Beschwerde S. 46 f. Ziff. 5.1.3.2). Dass die Vorinstanz diese Feststellung ausschliesslich auf die Angaben der Beschwerdegegnerin 2 stützt, welche sie ohne Willkür als glaubhaft qualifiziert, ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer ist weiter nicht zu hören, wenn er einen Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 bzw. zwischen ihren Angaben und denjenigen von C.A.________ aufzeigen will, indem er behauptet, die Beschwerdegegnerin 2 oder gegebenenfalls C.A.________ hätten ausgesagt, den Schlauch von ihrem Gartensitzplatz aus gesehen zu haben. Dies sei entsprechend der Aussage der Beschwerdegegnerin 2 gar nicht möglich, da die Strasse vom Gartensitzplatz aus nicht direkt einsehbar sei (Beschwerde S. 47 f. Ziff. 5.1.3.3). Anlässlich ihrer Einvernahme vom 24. August 2017 erklärte die Beschwerdegegnerin 2, sie habe sich in ihrem Garten befunden und gesehen, wie der Beschwerdeführer seinen Wasserschlauch auf ihre Zufahrtsstrasse gelegt habe. Zirka 5 Minuten später habe sie bemerkte, dass der Schlauch auf der Strasse gelegen und das Wasser auf die Strasse gelaufen sei (kantonale Akten amtl. Beleg 21 Fragen 5 und 7). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Februar 2019 sagte die Beschwerdegegnerin 2 im Zusammenhang mit ihrer Wahrnehmung des auf der Zufahrtsstrasse liegenden Wasserschlauchs aus: "Ich kam zum Haus raus, um in den Garten zu gehen. [...] Ich habe gesehen, dass ein laufender Wasserschlauch auf der Strasse lag. [...] Ich bin danach in den Garten gegangen. Nach ca. 5 Minuten wollte ich hinein, um etwas holen zu gehen. Da habe ich gesehen, dass der Schlauch wieder in der Strasse lag." (kantonale Akten amtl. Beleg 47 Frage 13). Die Aussage der Beschwerdegegnerin 2, sie und ihr Ehemann seien vor der Auseinandersetzung beim Sitzplatz gewesen (kantonale Akten amtl. Beleg 48 Frage 18), ist in Anbetracht ihrer anderen Ausführungen keineswegs so zu verstehen, dass die Beschwerdegegnerin 2 den auf der Strasse liegenden Wasserschlauch direkt vom Gartensitzplatz aus wahrgenommen hat. Gleich verhält es sich hinsichtlich der Aussagen von C.A.________ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 28. August 2017, sie seien am Tisch bei ihrem Gartensitzplatz gesessen und zirka 10 Minuten später habe seine Frau bemerkt, dass der Gartenschlauch schon wieder in Richtung Strasse gerichtet gewesen sei (kantonale Akten amtl. Beleg 29 Frage 2), oder seinen Erklärungen an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Februar 2019 (kantonale Akten amtl. Beleg 66 Frage 10). Ein Widerspruch zur Aussage der Beschwerdegegnerin 2, wonach die Strasse vom Gartensitzplatz aus wegen der Palisade nicht direkt wahrnehmbar sei, besteht demzufolge bereits deshalb nicht. Im Übrigen erklärte die Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung, sie und ihr Ehemann seien im Garten dort gesessen, wo der Sitzplatz sei und bei dem sich eine Palisade befinde, man müsse aufstehen, damit man darüber sehe oder zu einer Öffnung gehen (vorinstanzliche Akten, amtl. Beleg 25, S. 26, Frage 205). Mithin war die Vorinstanz auch nicht gehalten, einen Augenschein durchzuführen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich daher als unbegründet (Beschwerde S. 47 f. Ziff. 5.1.3.3).
Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz verfalle bei der Würdigung der divergierenden Aussagen des Zeugen E.________ einerseits und der Beschwerdegegnerin 2 und ihres Ehemannes andererseits zum Eintreffen des Nachbarn E.________s am Ort des Geschehens in Willkür (Beschwerde S. 48 ff. Ziff. 5.1.3.4). Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die Vorinstanz selber gehe davon aus, dass die Beschwerdegegnerin 2 zum Eintreffen von E.________ widersprüchlich ausgesagt habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hält hierzu fest, gemäss den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der polizeilichen Einvernahme sei E.________ in diesem Moment (als der Beschwerdeführer sie mitsamt dem Wasserschlauch die Böschung hochgerissen habe) gekommen. Vor der Staatsanwaltschaft habe sie indes zu Protokoll gegeben, E.________ sei gekommen, nachdem C.A.________ die Eisenstange auf den Boden geworfen bzw. bevor der Beschwerdeführer sie mit dem Schlauch die Böschung hochgezerrt habe. An anderer Stelle habe sie - in Übereinstimmung mit ihren Angaben anlässlich der polizeilichen Einvernahme - ausgesagt, dass er erst zu diesem Zeitpunkt (Hinaufziehen entlang der Böschung) hinzugetreten sei. Vor Vorinstanz habe sie dann wieder ausgeführt, E.________ sei nach dem Wegwerfen der Eisenstange, jedoch vor dem Hinaufziehen dazugekommen. Die vorinstanzliche Erwägung, mit Blick auf die zeitliche Nähe dieser Geschehnisse handle es sich um eine untergeordnete Unstimmigkeit, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 insgesamt nicht zu erschüttern vermöge (angefochtenes Urteil S. 35 E. 3.5), ist jedenfalls nicht unhaltbar respektive willkürlich. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer eingehenden und überzeugenden Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, E.________ sei erst am Ende des Vorfalls zur Situation gestossen. Das inkriminierte Tatgeschehen sowie die Szene mit der Eisenstange habe er nicht beobachten können, was er entsprechend auch ausgesagt habe. Insofern geht die Vorinstanz davon aus, er habe durch Gespräche mit der Beschwerdegegnerin 2 und/oder C.A.________ davon erfahren, dass die Beschwerdegegnerin 2 zu Beginn der Auseinandersetzung den auf der Zufahrtsstrasse liegenden Schlauch in das Grundstück des Beschwerdeführers habe legen wollen, weil er dies aufgrund seines späteren Hinzukommens nicht habe wissen können. Indessen habe er ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits sehr nass gewesen sei und die Eisenstange der Abschrankung schon an der Grenze Richtung Bach gelegen habe. Dies habe darauf hingedeutet, dass bereits vor seinem Eintreffen mehr habe passiert sein müssen. Diese Schilderungen passten sowohl zur Tatversion der Beschwerdegegnerin 2 und von C.A.________ als auch zu derjenigen des Beschwerdeführers, der ebenfalls angegeben habe, von der Beschwerdegegnerin 2 nass gespritzt worden zu sein (angefochtenes Urteil S. 41 f. E 3.7) Die Argumentation des Beschwerdeführers, der Zeuge E.________ habe mindestens das zweite Hinlegen des Wasserschlauchs auf die Zufahrtsstrasse beobachten können (Beschwerde S. 48 ff. Ziff. 5.1.3.4), verfängt damit nicht.
Dass die Vorinstanz die Aussage der Beschwerdegegnerin 2 als glaubhaft erachtet und darauf abstellt, wird einlässlich begründet, ist nachvollziehbar und nicht willkürlich. Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers und die damit zusammenhängenden Rügen sind unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist (Beschwerde S. 50 ff. Ziff. 5.1.3.5-5.1.3.9).
2.5. Sodann begründet die Vorinstanz die Abweisung der Beweisanträge des Beschwerdeführers ausführlich und schlüssig (angefochtenes Urteil S. 16 ff. E. 2.2, mit Verweis auf S. 13 ff. E. 1.4). Soweit der Beschwerdeführer überhaupt auf diese vorinstanzlichen Ausführungen eingeht, vermag er mit seinen Vorbringen nicht aufzeigen, dass und inwiefern die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich ist (Beschwerde S. 53 ff. Ziff. 5.2 f. und S. 61 ff. Ziff. 6 sowie 7).
2.6. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich insgesamt als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Sofern die sachverhaltliche Kritik des Beschwerdeführers überhaupt den erhöhten Begründungsanforderungen genügt (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), vermag er nicht darzulegen, dass und inwiefern die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar sein sollten. Somit ist auch der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel nicht verletzt. Im Folgenden ist daher vom vorinstanzlich festgelegten Sachverhalt auszugehen.
3.
Sofern der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen Drohung die rechtliche Würdigung der Vorinstanz beanstandet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Beschwerde S. 64 ff. Ziff. 8.1). Er legt seinen Rügen seine eigenen tatsächlichen Feststellungen zugrunde. Inwiefern die rechtliche Würdigung ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz falsch sein soll (angefochtenes Urteil S. 50 ff. E. 4; erstinstanzliches Urteil S. 24 f. E. 3.2.1 f.), begründet er nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG).
4.
4.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, mit der Auflage von 90 % der Kosten des Strafverfahrens und der Bestätigung der erstinstanzlichen Kostenfestsetzung verletze die Vorinstanz Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO. Die Aufhebung und Rückweisung des Urteils vom 21. September 2021 sei erfolgt, weil sowohl die erste Instanz wie auch die Vorinstanz vor dem Hintergrund der Aussage-gegen-AussageKonstellation ihm die Konfrontation mit seiner Schwägerin und seinem Bruder verweigert hatten. Diesen Fehler hätten dabei beide kantonalen Instanzen verübt. Deswegen hätte ihm die Vorinstanz die erstinstanzlichen Kosten nicht auferlegen dürfen (Beschwerde S. 66 Ziff. 8.2).
4.2. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 147 IV 47 E. 4.2.3; 138 IV 248 E. 4.4.1). Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person im Falle eines Schuldspruchs gründet auf der Annahme, dass diese die Verfahrenskosten als Folge ihrer Tat veranlasst hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
Gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat. Diese müssen bei objektiver Betrachtungsweise schon im Voraus unnötig oder fehlerhaft sein. Die angefallenen Kosten sind in diesem Fall nicht mehr adäquate Folge der Straftat. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Behörde einen materiell- oder verfahrensrechtlichen Verstoss begangen hat, der im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden muss, oder wenn wegen Formfehlern Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen (Urteile 6B_1014/2023 vom 24. Juli 2025 E. 3.2.2; 6b_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 4.3; 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 9.3.3; je mit Hinweisen).
4.3. Die Rüge ist unbegründet. Im Wesentlichen erwägt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutreffend, der Beschwerdeführer unterliege mit seinen Berufungsanträgen (gemessen am Verfahrensausgang im Neubeurteilungsverfahren) grossmehrheitlich. Im Schuldpunkt werde das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigt. Im Strafpunkt werde die Geldstrafe zufolge der Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB um fünf Tagessätze auf 15 Tagessätze und die Busse um Fr. 150.-- auf Fr. 450.-- reduziert. Der Beschwerdeführer obsiege einzig im Strafpunkt teilweise. Das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers sei im Berufungs- und Neubeurteilungsverfahren mit 10 % zu gewichten, womit der Beschwerdeführer 90 % der Kosten des Berufungs- und Neubeurteilungsverfahrens zu tragen habe. Ausgenommen davon seien die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens (ohne Neubeurteilungsverfahren), welche mit Blick auf die konkreten Verhältnisse, insbesondere der vollumfänglichen Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 27. September 2021 durch das Bundesgericht, zulasten des Staates gehen würden (angefochtenes Urteil S. 59 f. E. 6.2). Die kantonalen Instanzen haben den Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten und Drohung schuldig gesprochen. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens adäquate Folge seiner Straftaten und nicht in einem behördlichen Verfahrensfehler begründet sind. Eine Übernahme dieser Kosten auf die Staatskasse gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO rechtfertigt sich nicht.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini