Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_805/2025
Urteil vom 20. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Fildir.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.B.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Schändung, sexuelle Handlungen mit Kindern; willkürliche Beweiswürdigung, rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 1. Juli 2025 (SB230233-O/U/cwo).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich wirft A.________ in der Anklageschrift vom 25. Mai 2022 folgenden Sachverhalt vor:
"Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in der Nacht vom 30. Januar 2014 auf den 31. Januar 2014, ca. zwischen 01.00 Uhr und 02.00 Uhr morgens, begab sich der Beschuldigte in der Wohnung seiner Lebenspartnerin (und Kindsmutter) C.________ [...] in das Zimmer von deren damals 10-jährigen Tochter B.B.________, geb. xxx.xxx.2003, welche in ihrem Bett schlief. Nach einer nicht näher bekannten Zeitspanne begann die Geschädigte B.B.________, welche zu jenem Zeitpunkt (auf dem Bauch liegend) quer und nur noch teilweise im Bett lag, so dass sie bis zu den Hüften an der Bettkante auf dem Bett war, während ihre Beine über die Bettkante nach draussen/unten ragten (und ihr Gesäss an der Bettkante gegen oben zeigte), aufzuwachen. Ihr überlanges T-Shirt, mit welchem sie schlief, war hochgezogen und ihre Unterhose war bis zu den Knien/Waden runtergezogen. Dabei spürte sie, dass der Beschuldigte hinter ihr (im Bereich ihres Gesässes) war und sie von hinten mit den Händen und Fingern am Gesäss, an der Scheide und am Anus berührte und von Anus bis zur Scheide streichelte sowie im Bereich Anus bis zur Scheide mit seinem Mund berührte bzw. küsste und leckte. Zudem führte er einen Finger in ihre Scheide ein. Als der Beschuldigte befürchtete, dass die Geschädigte aufgewacht sein könnte, liess er unvermittelt von ihr ab und begab sich zur Türe des Kinderzimmers.
Schlaftrunken und völlig perplex und überfordert ob dieser Situation, verängstigt und verwirrt sowie aufgrund ihres kindlichen Alters nicht fähig, diese Situation einzuordnen, blieb die Geschädigte, welche mit einem solchen Verhalten des Beschuldigten, des Lebenspartners ihrer Mutter, weder rechnete noch rechnen musste und welche zudem die Reaktion des Beschuldigten fürchtete, zu jeglichem Widerstand unfähig reglos liegen und stellte sich schlafend.
Als der Beschuldigte, bereits an der Türe des Kinderzimmers, zurückblickte und den Eindruck hatte, dass die Geschädigte entgegen seinem ersten Eindruck doch nicht am Aufwachen war, sondern noch schlief, begab (er) sich zu ihr zurück zum Bett. Wiederum fasste er diese von hinten mit den Händen in ihrem Intimbereich an und streichelte sie insbesondere am Gesäss und im Bereich Anus bis Scheide. Zudem berührte er sie mit dem Mund und leckte sie erneut im Intimbereich von der Scheide bis zum Anus. Des Weiteren führte er wiederum einen Finger in ihre Scheide ein. Schliesslich versuchte er mehrmals [...], wobei er mit den Händen ihre Pobacken auseinanderzog, mit seinem Penis in ihren Anus einzudringen" um mit ihr den Analverkehr zu vollziehen, wobei es ihm nur gelang, ein wenig mit der Spitze des Penis, jedoch nicht vollständig, einzudringen. Die Geschädigte, welche nun zu realisieren begann, dass es noch schlimmer kommen könnte, fing an, sich zu bewegen, so dass der Beschuldigte die Befürchtung hatte, dass sie nun aufwachen könnte und von ihr abliess. [...]"
B.
Mit Urteil vom 17. November 2022 sprach das Bezirksgericht Hinwil A.________ der Schändung und der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es auf und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest.
C.
Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 1. Juli 2025 die erstinstanzlichen Schuldsprüche und verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 20 Monaten auf und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest.
D.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die Ziffern 1-7 sowie 9 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Juli 2025 seien aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen der Schändung und der sexuellen Handlungen mit Kindern freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Abnahme von weiteren Beweisen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei er milder, mit nicht mehr als 20 Monaten Freiheitsstrafe, zu bestrafen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen sei.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und macht dabei sowohl eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) als auch seiner Verteidigungsrechte, des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend. Im Wesentlichen beanstandet er, dass die Vorinstanz keinen Leumundsbericht über B.B.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) eingeholt und ihren damaligen Psychiater, Dr. D.________, nicht befragt habe. Er habe keine Möglichkeit gehabt, dem Arzt im Rahmen einer Befragung Ergänzungsfragen zu stellen, womit auf dessen Befund, der erwiesenermassen fehlerhaft sei, nicht abgestellt werden könne. Zudem habe sich die Vorinstanz überhaupt nicht mit den Widersprüchen und Lügen der Beschwerdegegnerin 2 sowie deren Tendenz zur Aggravierung befasst. Stattdessen habe sie blind auf ihre Anschuldigungen abgestellt. Die Vorinstanz behaupte willkürlich, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 durch jene der Zeuginnen C.________ und E.B.________ gestützt würden.
1.2. Die Vorinstanz hält fest, der ärztliche Befund vom 13. Juli 2022 sei strafprozessual korrekt zu den Akten erhoben worden und damit uneingeschränkt verwertbar (angefochtenes Urteil S. 6 f.). Die Beweisanträge des Beschwerdeführers weist sie mit der Begründung ab, von einer Einvernahme von Dr. D.________ seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Anlass zur Einholung eines Leumundsberichts über die Beschwerdegegnerin 2 bestehe nicht (a.a.O. S. 7.). Den angeklagten Sachverhalt erachtet die Vorinstanz grundsätzlich als erstellt. Unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil geht sie davon aus, einzig der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer (mehrmals [erstinstanzliches Urteil S. 23]) einen Finger in die Scheide der Beschwerdegegnerin 2 eingeführt habe und ein wenig mit der Penisspitze in ihren Anus eingedrungen sei, sei nicht nachweisbar (a.a.O. S. 9, 16). Dabei stützt sie sich einerseits auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 sowie deren Mutter (C.________) und Schwester (E.B.________, a.a.O. S. 10 ff.) und andererseits auf den ärztlichen Befund von Dr. D.________ mitsamt Notizen aus dem Jahr 2014 (a.a.O. S. 13 f.).
1.3.
1.3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5; 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
1.3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich (insbesondere) das Recht der Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 147 I 433 E. 5.1 mit Hinweis; Urteil 6B_942/2022 vom 13. Mai 2024 E. 3.1). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies gilt sinngemäss auch für die Frage, ob die Vorinstanz auf Abklärungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen eines Zeugen oder einer Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO (vgl. Art. 164 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 StPO) verzichten durfte (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; zur Anwendbarkeit von Art. 164 StPO auf die Privatklägerschaft vgl. Urteil 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Der Verzicht auf entsprechende Abklärungen ist die Regel (BGE 147 IV 534 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
1.4. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Kritik nicht durch.
1.4.1. Unbegründet ist zunächst sein Einwand, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf Einholung eines Leumundsberichts über die Beschwerdegegnerin 2 "grundlos" abgewiesen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (angefochtenes Urteil S. 7), ist für den Beweiswert einer Aussage deren Glaubhaftigkeit entscheidend und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person. Abklärungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 StPO sind daher nur notwendig, wenn Zweifel an der Glaubwürdigkeit bestehen, die geeignet sind, sich auf die Glaubhaftigkeit konkreter Aussagen auszuwirken (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 mit Hinweis). Mangels Vorliegens solcher Zweifel sieht die Vorinstanz keinen Anlass, einen Leumundsbericht über die Beschwerdegegnerin 2 einzuholen (angefochtenes Urteil S. 7, vgl. auch S. 15). Entsprechende Anhaltspunkte führt auch der Beschwerdeführer nicht an. Er verweist lediglich darauf, mögliche Motive für eine Falschbelastung würden verschleiert, weil das gesamte Leben der Beschwerdegegnerin 2 der letzten Jahre bewusst im Dunkeln gelassen worden sei. Damit zeigt er keine Willkür auf.
1.4.2. Ähnlich verhält es sich mit seiner Kritik am vorinstanzlichen Verzicht auf eine Befragung von Dr. D.________.
Die Beschwerdegegnerin 2 befand sich zwischen Februar und Mai 2014 über die Opferhilfe des Kinderspitals U.________ in psychiatrischer Behandlung bei Dr. D.________. Die Staatsanwaltschaft holte bei Letzterem mit Schreiben vom 22. März 2022 einen ärztlichen Bericht über seine Feststellungen und Diagnose im Rahmen der im Anschluss an den fraglichen Vorfall erfolgten Behandlung ein (erstinstanzliches Urteil S. 13). Der entsprechende, vorliegend strittige Bericht datiert vom 13. Juli 2022 und bezieht sich auf den genannten Zeitraum (angefochtenes Urteil S. 13). Dass die Vorinstanz angesichts der vergangenen Zeit und Patientenmenge davon ausgeht, Dr. D.________ würde bei einer Befragung auf seinen Befund und seine damaligen Notizen abstellen, weshalb von einer Einvernahme keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien (angefochtenes Urteil S. 7), ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass auch der Bericht selbst, wie der Beschwerdeführer anführt, erst 2022 erstellt wurde. Die Vorinstanz durfte seinen Antrag in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei abweisen. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs oder der "Verteidigungsrechte" ist zu verneinen.
1.4.3. Nicht gefolgt werden kann sodann der Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe dem Bericht von Dr. D.________ "klar unhaltbar" eine zu grosse Bedeutung beigemessen; sie lasse ausser Acht, dass er erwiesenermassen fehlerhaft sei. Auf Antrag des Beschwerdeführers fanden auch die handschriftlichen Notizen von Dr. D.________ (aus den Opferhilfeakten [angefochtenes Urteil S. 14]), welche die Grundlage für seinen ärztlichen Befund bildeten, sowie ein Journalauszug der Opferhilfe Eingang in die Akten (a.a.O. S. 5 f.). Die Vorinstanz stellt in ihrem Urteil (unter zulässigem Verweis auf das erstinstanzliche Urteil [vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO]) auf den Bericht vom 13. Juli 2022 und die Handnotizen aus dem Jahr 2014 ab (a.a.O. S. 13 f.). Mit seinem Vorbringen, entgegen Ziff. 6 des ärztlichen Befunds gebe es gerade keine detaillierten protokollierten Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2, sondern lediglich chaotisch und stichwortartig abgefasste Handnotizen von Dr. D.________, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass der fragliche Bericht fehlerhaft sein soll. Wie die Vorinstanz richtig festhält, sind die ärztlichen Notizen in einem anderen Rahmen entstanden (a.a.O. S. 14) und können bzw. müssen nicht den Detailgrad einer zum Zwecke der Sachverhaltsermittlung im Strafrecht vorgenommenen Befragung aufweisen. Dass die Vorinstanz den Bericht von Dr. D.________ respektive dessen Notizen zur Sachverhaltsfeststellung beizieht und festhält, die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 in der Beratung im Jahr 2014 seien konsistent mit ihren Aussagen im Strafverfahren und würden deren Glaubhaftigkeit unterstreichen (a.a.O. S. 14), ist unter dem Blickwinkel von Art. 9 BV nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer überdies vorbringt, Dr. D.________ könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihm gegenüber den Vorfall glaubhaft geschildert habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Bericht sowie die Handnotizen und die darin enthaltenen Angaben der Beschwerdegegnerin 2 eigenständig und differenziert würdigt (vgl. angefochtenes Urteil S. 13). Dass sie diesbezüglich in Willkür verfallen würde, ist weder rechtsgenügend dargetan noch ersichtlich (vgl. hierzu auch E. 1.4.4 in fine).
1.4.4. Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer schliesslich, soweit er sich gegen die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 wendet.
Das gilt zunächst für sein Vorbringen, die Beschwerdegegnerin 2 habe nachweislich gelogen und dabei sogar eine falsche handschriftliche Ergänzung des Einvernahmeprotokolls vorgenommen, weshalb keine Rede davon sein könne, dass ihre Aussagen glaubhaft seien. Diesbezüglich führt die Erstinstanz, auf welche die Vorinstanz verweist (angefochtenes Urteil S. 9 f., vgl. auch S. 16), aus, die Beschwerdegegnerin 2 habe erstmals anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf entsprechende Nachfrage hin erwähnt, dass der Beschwerdeführer einen Finger in ihre Scheide eingeführt habe (erstinstanzliches Urteil S. 10). Weiter habe sie an dieser Einvernahme die Frage der Staatsanwältin, ob es dem Beschwerdegegner gelungen sei, in ihren After einzudringen, zunächst (mehrfach) verneint. Als die Staatsanwältin dann noch einmal mit der Frage "Also gar nicht?" nachgehakt habe, sei die Antwort "Ja" protokolliert worden, welche von der Beschwerdegegnerin 2 handschriftlich wie folgt ergänzt worden sei: "nur mit der Spitze". Der Videoaufzeichnung der Einvernahme lasse sich indessen entnehmen, dass die Protokollführerin die Antwort der Beschwerdegegnerin 2 korrekt und vollständig protokolliert habe. Die Beschwerdegegnerin 2 habe ihre handschriftliche Ergänzung nach der Einvernahme ins Protokoll eingefügt, ohne dass diese mit ihrer tatsächlichen Antwort übereinstimme (a.a.O. S. 21 f.). Angesichts dessen geht die Erstinstanz davon aus, es sei nicht rechtsgenügend erstellt, dass der Beschwerdeführer mit der Spitze seines Penis in den After der Beschwerdegegnerin 2 eingedrungen sei. Auch der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe (mehrmals) einen Finger in die Scheide der Beschwerdegegnerin 2 eingeführt, lasse sich nicht mit genügender Sicherheit erstellen. Dabei handle es sich nicht um ein unbedeutendes Detail, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdegegnerin 2 dies bereits zu einem früheren Zeitpunkt erwähnt hätte, sollte es tatsächlich passiert sein (a.a.O. S. 22). Dass die Erstinstanz (und aufgrund des Verweises auf deren Urteil auch die Vorinstanz) annimmt, dies tue der Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 in Bezug auf den übrigen angeklagten Sachverhalt keinen Abbruch (a.a.O. S. 23), ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Erstinstanz, der sich die Vorinstanz vorbehaltlos anschliesst (angefochtenes Urteil S. 10), setzt sich einlässlich und differenziert mit den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 auseinander (erstinstanzliches Urteil S. 20 ff.). Die Vorinstanz gelangt mit der Erstinstanz zusammengefasst zum Schluss, dass sich die Aussagen von Anfang an durch Konstanz ausgezeichnet hätten, keine strukturellen Brüche vorhanden seien und sie authentisch sowie selbst erlebt wirkten. Sodann belaste die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer nicht in unnatürlicher Weise und lege gewisse Unsicherheiten offen (angefochtenes Urteil S. 10). Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, es bestünden Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zum Zeitpunkt des Herunterziehens der Unterhose und zur Dauer der beiden Vorfälle, ist er wiederum auf das erstinstanzliche Urteil zu verweisen. So hält die Erstinstanz ausdrücklich und nachvollziehbar fest, dass gewisse Unsicherheiten wie beispielsweise in Bezug auf die genaue Abfolge der sexuellen Handlungen sowie die Dauer des Vorfalls von der Beschwerdegegnerin 2 offengelegt worden und wohl auch dem damaligen kindlichen Alter sowie den nahezu acht verstrichenen Jahren zwischen den Übergriffen und der polizeilichen Einvernahme geschuldet seien (erstinstanzliches Urteil S. 23). Dass die Erst- und mit ihr die Vorinstanz die weiteren Aussagen angesichts ihrer Konstanz (insbesondere in Bezug auf das Streicheln mit den Händen und Fingern am Gesäss, an der Scheide und am Anus der Beschwerdegegnerin 2 sowie das Berühren bzw. Küssen und Lecken vom Anus bis zur Scheide; erstinstanzliches Urteil S. 23) dennoch als glaubhaft beurteilt, ist nicht unhaltbar bzw. willkürlich.
Ebenso verfängt der Einwand des Beschwerdeführers nicht, die Vorinstanz behaupte willkürlich, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 würden durch jene ihrer Mutter und Schwester gestützt. Von einem Anfassen im Analbereich, Lecken, Berührungen mit dem Mund oder einem Eindringen sei direkt nach dem Vorfall gegenüber der Mutter nie die Rede gewesen; gegenüber der Schwester habe sie etwas später nur ausgeführt, die Hand (des Beschwerdeführers) zwischen den Beinen gespürt zu haben. Auch an dieser Stelle legt die Vorinstanz nach wörtlicher Wiedergabe der betreffenden Zeugenaussagen überzeugend dar, die Schilderung der damals 10-jährigen Beschwerdegegnerin 2 zeige deutlich, dass nicht nur die Art, mit der sie ihrer Mutter den Vorfall geschildert habe, sehr authentisch und nachvollziehbar sei, sondern auch die Wortwahl altersadäquat. Dabei verweist die Vorinstanz zutreffend darauf, dass ein 10-jähriges Kind altersgemäss weder über eigene sexuelle Erfahrungen verfüge noch Kenntnis von sexuellen Praktiken wie Oral- oder Analverkehr habe. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin 2 damals nicht mehr weiter mit ihrer Mutter über den Vorfall habe sprechen wollen, zumal es sich um ein sehr schambehaftetes Thema gehandelt habe und sie nach eigenen Angaben damals gedacht habe, sie sei schuld, und sie ihrer Mutter auch weiterhin die Beziehung zum Beschwerdeführer habe ermöglichen wollen. Ein solches Verhalten, wie namentlich Angst, Scham, Verdrängungs- und Verleugnungstendenzen sowie die Vermeidung, sich jemandem anzuvertrauen, sei im Übrigen notorisch für Opfer sexueller Gewalt (angefochtenes Urteil S. 11). Entsprechend ist auch dem erstinstanzlichen Urteil zu entnehmen, der Mutter zufolge habe die Beschwerdegegnerin 2 damals aus Gründen der Scham eine Anzeigeerstattung abgelehnt (erstinstanzliches Urteil S. 17). Sodann hält die Vorinstanz fest, ebenso verhalte es sich mit den Aussagen der Schwester, die dargelegt habe, wie "unglaublich schwierig" es damals für die Beschwerdegegnerin 2 gewesen sei, darüber zu reden; sie (die Beschwerdegegnerin 2) habe sich sehr geschämt. Sie habe einfach gesagt, dass der Beschwerdeführer seine Hand an ihrer "Muschi" gehabt habe. Zudem habe die Schwester von sich aus ergänzt, die Beschwerdegegnerin 2 habe dies "halt in der Kindersprache" erzählt. Dies korrespondiere wiederum mit den vorstehend thematisierten Depositionen der Mutter und den Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 (angefochtenes Urteil S. 12). Dass diese vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar und damit willkürlich wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Vielmehr legt er lediglich dar, wie die Beweise seines Erachtens zu würdigen gewesen wären. Damit vermag er keine Willkür zu begründen.
Gleiches gilt für sein Vorbringen, gemäss den auf seinen Antrag hin beigezogenen Unterlagen (vgl. dazu oben E. 1.4.3) hätten schon früher Hinweise darauf bestanden, dass die Beschwerdegegnerin 2 es mit der Wahrheit nicht so genau nehme. Soweit er sich in diesem Zusammenhang erneut gegen den ärztlichen Bericht an sich richtet, ist auf das bereits Gesagte (E. 1.4.3) zu verweisen. Entgegen seinem Standpunkt zeigt die Vorinstanz schlüssig auf, dass der Befund die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 stützt. So führt sie aus, Dr. D.________ habe deutliche Hinweise für einen sexuellen Missbrauch wahrgenommen und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Er habe dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin 2 in Mimik und Gestik kongruent zum Affekt auf Einzelheiten eingegangen sei, welche auch im Rahmen der Traumatherapie unverändert geschildert worden seien (angefochtenes Urteil S. 13). Unter Bezugnahme auf seine handschriftlichen Notizen verdeutlicht die Vorinstanz die Konsistenz zwischen den ärztlich dokumentierten Angaben der Beschwerdegegnerin 2 aus dem Jahr 2014 und jenen aus dem Strafverfahren (a.a.O. S. 13 f.). Dass sie dabei in Willkür verfallen würde, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
2.
Den Antrag auf Freispruch von den Vorwürfen der Schändung und der sexuellen Handlungen mit Kindern begründet der Beschwerdeführer einzig mit seinen Vorbringen gegen den Sachverhalt. Nachdem es mangels Bundesrechtsverletzung bei der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bleibt, ist darauf nicht weiter einzugehen.
3.
Ebenso reicht das Vorbringen, unter Beachtung aller relevanten Strafzumessungsgründe rechtfertige sich keine gegenüber der Erstinstanz höhere Strafe, nicht aus, um auf eine bundesrechtswidrige Strafzumessung zu schliessen. Inwiefern das angeführte Beschleunigungsgebot verletzt worden sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Damit genügt er den Begründungsanforderungen des Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist in dieser Hinsicht nicht einzutreten.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Fildir