Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_301/2026
Urteil vom 7. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung (Dauer); Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. Januar 2026 (SB250482-O/U/bs).
Sachverhalt
A.
Am 11. Januar 2024 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A.________ wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, davon 18 Monate bedingt, und verwies ihn für fünf Jahre des Landes (inkl. Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS). Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 7. November 2024 den Schuld- und Sanktionspunkt, sah aber von der Landesverweisung ab.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Staatsanwaltschaft am 9. Oktober 2025 (6B_45/2025) gut und wies die Sache zur Anordnung einer Landesverweisung und gegebenenfalls zur Ausschreibung im SIS an das Obergericht zurück.
Am 28. Januar 2026 ordnete das Obergericht im schriftlichen Verfahren eine Landesverweisung von fünf Jahren und deren Ausschreibung im SIS an.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, von einer Landesverweisung sei abzusehen.
Erwägungen
1.
1.1. Weist das Bundesgericht eine Sache zurück, dann hat die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2). Zudem können Rügen, die schon gegen das erste Urteil der unteren Instanz hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, nach der Rechtsprechung gegen das zweite Urteil nicht mehr vorgebracht werden (vgl. BGE 117 IV 97 E. 4a; vgl. zum Ganzen: Urteil 7F_64/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
1.2.
1.2.1. In seinem Rückweisungsurteil vom 9. Oktober 2025 (6B_45/2025) hat das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass die Vorinstanz eine Landesverweisung - und gegebenenfalls deren Ausschreibung im SIS - anzuordnen habe. Es hat sich dabei auch zur Verhältnismässigkeit der Landesverweisung geäussert resp. die widerstrebenden Interessen gegeneinander abgewogen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, bildet nach dem im Rückweisungsurteil Gesagten (vgl. dort) nur noch die Dauer der Landesverweisung und die Frage, ob jene im SIS auszuschreiben ist, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. oben E. 1.1). Der Beschwerdeführer setzt sich damit in keiner Weise auseinander. Auf seine Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit er sich zur Anordnung der Landesverweisung äussert bzw. soweit er deren Rechtmässigkeit oder Verhältnismässigkeit kritisiert. Gleiches gilt, wenn er in diesem Zusammenhang prozessuale Anträge stellt oder vor Vorinstanz stellte. Er beantragt etwa ein kinderpsychologisches Gutachten zur Wirkung der Landesverweisung auf seine Kinder. Damit ist er vorliegend nicht zu hören. Er hätte dies vielmehr, ebenso wie allfällige Einwände gegen die Landesverweisung, im Rahmen des Rückweisungsverfahrens vorbringen bzw. kritisieren können und müssen. Seine diesbezügliche Vernehmlassung erfolgte aber verspätet (Urteil 6B_45/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 2.3.3). Darauf ist nicht neuerlich einzugehen. Der Beschwerdeführer macht keine echten Noven geltend. Neue Anträge sind zudem unzulässig (Art. 99 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Gleichfalls nicht zu prüfen ist, ob sich die Situation seit der letzten Beurteilung durch das Bundesgericht verändert hat.
1.2.2. Nicht einzugehen ist auf die Beschwerde ferner, soweit darin unter Verweis auf den Rückweisungsentscheid eine Vorbefassung der am Urteil 6B_45/2025 mitwirkenden Gerichtsmitglieder für das vorliegende Verfahren geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer scheint dies nur für den Fall anzunehmen, dass über die Anordnung der Landesverweisung überhaupt neuerlich zu entscheiden wäre, was nach dem Gesagten nicht der Fall ist. Mit Bezug auf sein analoges Schreiben vom 24. Juni 2026 ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Mitwirkung von Gerichtsmitgliedern an früheren Verfahren nach ständiger Rechtsprechung für sich alleine keine unzulässige Vorbefassung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt (vgl. BGE 142 III 732 E. 4.2.2; 140 I 326 E. 5.1, Urteil 7B_440/2025 vom 4. Mai 2026 E. 3.5). Konkrete Umstände, die darauf schliessen liessen, dass der Verfahrensausgang bei objektiver Betrachtung nicht mehr offen erscheinen würde, nennt der Beschwerdeführer nicht. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.
1.2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die Dauer der Landesverweisung zu Recht nicht, zumal es sich dabei um das gesetzliche Minimum handelt (Art. 66a Abs. 1 StGB). Er bestreitet ebenfalls nicht, dass die Voraussetzungen für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem erfüllt sind. Darauf ist mit Blick auf die Begründungspflicht (Art. 42 BGG) und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Ausschreibung (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen) nicht einzugehen.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Matt