Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_440/2025
Urteil vom 4. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
c/o B.A.________,
2. C.A.________,
c/o B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld,
Staatsanwaltschaft Bischofszell,
Poststrasse 5b, 9220 Bischofszell.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege, Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. April 2025 (SW.2025.52).
Sachverhalt
A.
Mit Verfügung vom 2. April 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Bischofszell die von A.A.________ und C.A.________ gegen die Bank D.________ AG eingereichte Strafanzeige wegen Betrugs (Art. 146 StGB), Wuchers (Art. 157 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) nicht an die Hand. Dagegen führen A.A.________ und C.A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau.
B.
Im Rahmen des hängigen obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens beantragten A.A.________ und C.A.________ die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Obergericht wies das Gesuch mit Verfügung vom 30. April 2025 ab.
C.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 führen A.A.________ und C.A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragen zur Hauptsache die Aufhebung der Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. April 2025 und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren. Darüber hinaus stellen sie zwei Feststellungsbegehren und ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft die unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Beschwerdeverfahren gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Gegen diesen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 und Art. 80 BGG ). Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der praxisgemäss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (vgl. BGE 140 IV 202 E. 2.2; 133 IV 335 E. 4; je mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Privatklägerschaft ist ungeachtet der Legitimationsvoraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt, da sie mit ihrer Kritik an der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend macht, die einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 7B_391/2024 vom 6. Juni 2024 E. 1). Auf die Beschwerde ist unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen grundsätzlich einzutreten.
1.2. Nicht einzutreten ist auf die gestellten Feststellungsbegehren. Diese sind gegenüber Leistungs- und Gestaltungsbegehren subsidiär, bedürfen eines spezifischen Feststellungsinteresses und können nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6; 141 II 113 E. 1.7; Urteil 7B_681/2024 vom 4. April 2025 E. 1.3; je mit Hinweisen). Worin vorliegend ein besonderes Feststellungsinteresse erblickt werden könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Eine Gutheissung des Hauptbegehrens hätte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der ersuchten unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren zur Folge, weshalb mit Blick auf die vorgenannten Rechtsgrundsätze kein Raum für die zusätzlich beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Verfügung besteht.
1.3.
1.3.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen).
1.3.2. Die Beschwerdeführer schildern in ihrer Beschwerdeschrift über weite Teile lediglich die Sach- und Rechtslage aus ihrer Sicht, ohne dabei auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, die zur Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege geführt hat. Derartige appellatorische Kritik genügt den vorgenannten gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist nicht einzutreten und es werden deshalb nachfolgend nur die hinreichend begründeten Rügen beurteilt.
1.4. Nicht einzutreten ist schliesslich auf die Rügen, mit denen die Beschwerdeführer der Eidgenössischen Finanzmarktausfsicht Rechtsverletzung bzw. sinngemäss Vernachlässigungen ihrer finanzmarktrechtlichen Aufsichtspflichten vorwerfen. Dies liegt ausserhalb des durch die angefochtene Verfügung begrenzten Streitgegenstands (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
2.
Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV geltend machen, ist die Rüge unbegründet. Den vorinstanzlichen Erwägungen lassen sich die wesentlichen Argumente entnehmen, weshalb sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abweist. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführer geht nicht hervor, inwiefern es ihnen die entsprechende Begründung der Vorinstanz verunmöglicht hätte, den Rechtsweg an das Bundesgericht wirksam zu beschreiten. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer übersehen insbesondere, dass ein genereller Anspruch auf umfassende gerichtliche Auseinandersetzung mit jedwelchen Rügen, Eingaben und Argumentationen nicht existiert. Gerichte dürfen sich nach der Rechtsprechung in ihrer Begründung vielmehr auf die für die Behandlung des Entscheids wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2). Haltlos ist namentlich die Rüge, die Vorinstanz habe bei ihrer Begründung das Urteil des Bezirksgerichts Arbon vom 9. Februar 2021 und die angeblich unzulässige Rechtskraftbescheinigung vom 10. August 2021 nicht berücksichtigt, setzt sich die Vorinstanz damit doch ausdrücklich auseinander (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 2.2 S. 2 f.).
3.
In der Sache strittig ist, ob den Beschwerdeführern im kantonalen Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 2. April 2025 ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zusteht.
3.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Verfassungsnorm bezweckt, allen betroffenen Personen ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen (BGE 141 I 70 E. 6.5; Urteil 7B_196/2022 vom 25. August 2023 E. 3.1, je mit Hinweisen).
3.2. Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird. Nach Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 136 Abs. 3 StPO).
3.3. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 140 V 521 E. 9.1; 129 I 129 E. 2.3.; 128 I 225 E. 2.5.3; Urteil 7B_605/2023 vom 17. Juli 2024 E. 4.1).
3.4.
3.4.1. Hintergrund des Strafverfahrens, welches die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 2. April 2025 nicht an die Hand genommen hat, ist eine Hypothekarforderung, welche die Bank D.________ AG gegen die Beschwerdeführer auf dem Weg der Schuldbetreibung einforderte. In Bezug auf den von den Beschwerdeführern angezeigten Tatbestand des Betrugs und der Urkundenfälschung durch die Bank D.________ AG hält die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die ihres Erachtens schlüssigen Begründung in der Nichtanhandnahmverfügung vom 2. April 2025 im Wesentlichen fest, die gemäss den Beschwerdeführern angeblich durch die Bank D.________ AG gefälschte Rechtskraftbescheinigung sei für die Fortsetzung der Betreibung gegen die Beschwerdeführer gar nicht notwendig gewesen. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass der die Rechtsöffnung an die Bank D.________ AG erteilende Entscheid des Bezirksgerichts Arbon vom 9. Februar 2021 mit der Zustellung in Rechtskraft erwachsen und deshalb sofort vollstreckbar gewesen sei. Sei für den Fortgang der Betreibung keine Rechtskraftbescheinigung nötig gewesen, da eine Beschwerde nach Art. 325 ZPO weder die Rechtskraft noch die Vollstreckbarkeit des vorgenannten Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Arbon gehemmt habe, sei nicht ersichtlich, welchen Vorteil sich die Bank D.________ AG durch deren angebliche Fälschung habe verschaffen wollen. Hinzu komme, dass die falsche Eingabe einer Hypothekarzinsforderung an das Betreibungsamt höchstens eine einfache schriftliche Lüge darstelle. Insgesamt gehe aus den Vorbringen der Beschwerdeführer daher nicht hervor, inwiefern die Bank D.________ AG die Tatbestände der Urkundenfälschung und des Betrugs erfüllt haben soll, weshalb sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung als aussichtslos erweise.
3.4.2. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz in Bezug auf diese Beurteilung in mehrfacher Hinsicht Willkür (Art. 9 BV) vor, indem sie umfassend darlegen, aus welchen Gründen sie die Rechtskraftbescheinigung vom 13. Juli 2021 als Fälschung erachten. Damit gelingt es ihnen jedoch nicht, eine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz zu belegen. Die Beschwerdeführer übersehen, dass selbst wenn ihrer Auffassung gefolgt würde, sie damit lediglich eine alternative Beweiswürdigung präsentieren. Dass durch ihre Vorbringen die vorinstanzliche Hauptargumentation, wonach eine Fälschung der Rechtskraftbescheinigung für die Bank D.________ AG für die Fortsetzung der Schuldbetreibung gar nicht nötig gewesen war, rechtswidrig wäre, vermögen sie jedoch nicht darzutun. Dies ist angesichts des Regelungsgehalts von Art. 325 Abs. 1 ZPO, wonach die Beschwerde die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht hemmt, auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus hält die Vorinstanz in ihrer summarischen Würdigung der Prozessaussichten auch fest, dass selbst wenn die besagte Rechtskraftbescheinigung gefälscht wäre, darin lediglich eine einfache schriftliche Lüge zu sehen wäre, weshalb die angezeigten Tatbestände der Urkundenfälschung und des Betrugs ohnehin nicht erfüllt wären. Hierzu äussern sich die Beschwerdeführer nicht.
3.5. Zusammengefasst ist die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz, namentlich jene zur Tragweite von Art. 325 Abs. 1 ZPO, nicht zu beanstanden. Es verletzt deshalb auch kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz bei ihrer summarischen Beurteilung der Prozessaussichten das Rechtsmittel als aussichtslos beurteilt und infolgedessen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat. Der guten Ordnung halber gilt es abschliessend festzuhalten, dass die frühere Mitwirkung des Vizepräsidenten der Vorinstanz an anderen Gerichtsverfahren mit Beteiligung der Beschwerdeführer nach ständiger Rechtsprechung für sich alleine keine unzulässige Vorbefassung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt (vgl. BGE 142 III 732 E. 4.2.2; 140 I 326 E. 5.1, Urteil 7B_640/2023 vom 22. Februar 2024 E. 4.3 je mit Hinweisen). Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführer stösst damit ins Leere.
Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer haben keine eigenständige Bedeutung. Insoweit kann vollumfänglich auf die bundesrechtskonformen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit werden die unterliegenden Beschwerdeführer zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Ihrer finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Bischofszell und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn