Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_284/2026
Urteil vom 9. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Semsettin Bastimar,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung, Ausschreibung im SIS, Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 19. März 2026 (SST.2025.286).
Sachverhalt
A.
Das Bezirksgericht Baden verurteilte A.________ am 10. Juli 2025 wegen mehrfacher Nötigung und mehrfacher Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Es widerrief den bedingten Vollzug einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen gemäss Urteil vom 26. Juni 2024. Ausserdem ordnete es eine Landesverweisung von fünf Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die auf die Landesverweisung beschränkte Berufung von A.________ am 19. März 2026 ab.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, von der Landesverweisung sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Streitig ist nur noch die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung.
1.1.
1.1.1. Gemäss Art. 66a bis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird.
Wie jeder staatliche Entscheid hat die nicht obligatorische Landesverweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; I 31 E. 2.3.3; 135 II 377 E. 4.3; je mit Hinweisen). Die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB setzt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Mindeststrafhöhe voraus, zu der die beschuldigte Person verurteilt wurde. Demnach ist die nicht obligatorische Landesverweisung einer aufenthaltsberechtigten Person bei einer Verurteilung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe nicht grundsätzlich als unverhältnismässig und somit unzulässig zu betrachten, sondern anhand einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu beurteilen (vgl. zur nicht obligatorischen Landesverweisung einer aufenthaltsberechtigten Person gemäss Art. 66a bis StGB bei Freiheitsstrafen unter einem Jahr auch BGE 145 IV 55 E. 4.4; Urteile 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.2 f. mit Hinweisen).
1.1.2. Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug der (obligatorischen) Landesverweisung aufgeschoben werden, wenn zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot i.S.v. Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGE 149 IV 231 E. 2.1.3).
Nach Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Zufolge Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird. Den Beschuldigten trifft bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, trotz des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (BGE 149 IV 231 E. 2.1.5; Urteil 6B_1493/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3.1.3 mit Hinweisen).
Allfällige Vollzugshindernisse sind schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse zuständig (Urteil 6B_686/2025 vom 11. Februar 2026 E. 2.3.8).
1.2.
1.2.1. Der 46-jährige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und reiste 1994 mit 15 Jahren in die Schweiz ein. Er besuchte für kurze Zeit die Realschule, schloss diese aber wegen mangelnder Deutschkenntnisse nicht ab. Nach einer Anlehre arbeitete er mehrere Jahre als Metallbauer und danach auf Baustellen, zuletzt als Polier. Damit erzielte er auf Stundenbasis zwischen Fr. 5'000.-- und Fr. 6'000.-- monatlich. Bereits vor seiner Festnahme im Dezember 2024 hat der Beschwerdeführer verletzungsbedingt nicht mehr gearbeitet und seit November 2024 Sozialhilfe bezogen. Seit Februar 2024 besteht eine Vertretungsbeistandschaft. Er ist mit Betreibungen von ca. Fr. 2'100.-- und Pfändungen von ca. Fr. 1'600.-- verzeichnet. Der Beschwerdeführer ist seit 2021 geschieden, seine Töchter im Alter von 18 und 13 Jahren leben bei der Kindsmutter. Auch seine Eltern und zwei Schwestern leben in der Schweiz. Er pflegt regelmässig Kontakt zur Familie. Im Übrigen beschränkt sich sein soziales Umfeld auf Kollegen. Demgegenüber habe er regelmässigen telefonischen Kontakt zu einer Tante und einem Onkel in der Türkei, wo er 2017 letztmals gewesen sei.
Der Beschwerdeführer ist mehrfach vorbestraft, wobei die Verurteilungen bis ins Jahr 2000 zurückgehen. Namentlich wurde er im April 2001 wegen bandenmässigen Raubes, bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Betrugs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Zwischen 2003 und 2021 liegen insgesamt 18 Strafbefehle vor, unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, das Betäubungsmittelgesetz, das Personenbeförderungsgesetz, die Verkehrsregelverordnung sowie das Ausländergesetz.
1.2.2. Die Vorinstanz erkennt keine gelungene Integration in der Schweiz. Namentlich blieben die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers hinter dem zurück, was in Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer erwartet werden könne. Er sei in der Berufungsverhandlung teilweise auf einen Übersetzer angewiesen gewesen. Zudem zeigten seine Vorstrafen, dass er seit Jahren Mühe habe, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Nicht zuletzt sei der Beschwerdeführer erst am 26. Juni 2024 wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung, Drohung und Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 2'000.-- verurteilt wurden. Das ihm überdies auferlegte Kontakt- und Rayonverbot habe er kurz nach seiner Haftentlassung verletzt, wofür er am 15. Oktober 2024 wiederum zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt worden sei. Auch dies scheine ihn aber nicht beeindruckt zu haben, sodass er bereits im Dezember 2024 erneut gegen das Kontakt- und Rayonverbot verstossen habe, was zum vorliegenden Verfahren und einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten geführt habe.
In einer Gesamtbetrachtung sei der Beschwerdeführer als unbelehrbarer Wiederholungstäter - wenn auch zeitweise im Bereich der leichten Kriminalität - einzustufen. Die begangenen Delikte hätten sich auch gegen hochwertige Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit oder die Handlungsfreiheit gerichtet. Das Verhalten des Beschwerdeführers lasse eine Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung als stark ausgeprägt erscheinen, setzte er sich doch mit einer erschreckenden Regelmässigkeit und Gleichgültigkeit über geltendes Recht hinweg. Von einer gelungenen Integration in die Schweizer Werte und Rechtsordnung könne dementsprechend keine Rede sein. Der Beschwerdeführer habe in vollem Bewusstsein über die Strafbarkeit seiner Handlungen gehandelt und zeige weder Einsicht noch Reue. Hinsichltich seines künftiges Wohlverhalten sei eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen.
1.2.3. Eine Reintegration des Beschwerdeführers in der Türkei sei möglich und würde ihn nicht vor unzumutbare Schwierigkeiten stellen. Er habe dort die Primarschule besucht und sei nach eigenen Aussagen 2017 das letzte Mal in der Türkei gewesen. Er sei folglich mit der Kultur und den Gepflogenheiten vertraut und verfüge über die notwendigen Sprachkenntnisse. Auch scheine ein gewisses soziales Netz weiterhin zu bestehen. So habe er regelmässigen telefonischen Kontakt mit einer Tante und einem Onkel und es stehe fest, dass er mindestens einen Bekannten in der Türkei habe. Mithin scheine er nach wie vor einen Bezug zum Heimatland zu haben. Auch die Chancen auf berufliche Wiedereingliederung in der Türkei seien aufgrund der mehrjährigen Berufserfahrung als Metallbauer und auf Baustellen realistisch bzw. nicht schlechter als in der Schweiz.
Die vom Beschwerdeführer gegen die Landesverweisung vorgebrachten Einwände bzw. Vollzugshindernisse seien unsubstanziiert oder unbegründet. Namentlich sei keine Gefährdung aufgrund kritischer Äusserungen gegenüber dem Staatspräsidenten der Türkei dargetan. Hinsichtlich eines in der Türkei laufenden Strafverfahrens habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben einen Anwalt, und der Ausgang des dortigen Strafverfahrens sei offen. Auch ein Flüchtlingsstatus bestehe nicht mehr, nachdem der Beschwerdeführer 2011 freiwillig darauf verzichtet habe. Unter diesen Umständen sei die Landesverweisung verhältnismässig und vollziehbar. Das öffentliche Interesse wiege schwer und überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib deutlich. Eine Dauer von fünf Jahren sei angemessen.
1.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Eine Verletzung von Bundes- oder Konventionsrecht ist nicht dargetan.
1.3.1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz den Sachverhalt, namentlich die familiären, sozialen und ausländerrechtlich relevanten Umstände willkürlich festgestellt hätte (vgl. dazu BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Er stellt diese denn auch komplett gleich dar wie die Vorinstanz, wobei er aber der - unzutreffenden - Auffassung ist, angesichts einer Einreise mit fünfzehn Jahren habe er seine prägende Jugendzeit hier verbracht. Die Vorinstanz verkennt auch weder seinen Kontakt zur Familie in der Schweiz noch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer hier die letzten dreissig Jahre verbracht hat. Soweit er indes geltend macht, er spreche sehr wohl angemessen deutsch, vermag er damit die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz nicht als willkürlich auszuweisen. Gleiches gilt, wenn die Vorinstanz keine gelungene Integration erkennt. Davon kann insbesondere angesichts der zahllosen Vorstrafen und teilweise längeren, mehrjährigen Freiheitsstrafen seit dem jungen Erwachsenenalter keine Rede sein.
1.3.2. Was der Beschwerdeführer sonst vorträgt, lässt die vorinstanzliche Interessenabwägung nicht als unverhältnismässig erscheinen. Dies gilt insbesondere, wenn er sich auf seinen ehemaligen Flüchtlingsstatus, worauf er freiwillig verzichtet hat, beruft sowie auf ein laufendes Strafverfahren in der Türkei. Diesbezüglich ist auch nicht erkennbar, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt oder relevante Umstände ausser Acht gelassen hätte. Die von ihm ins Recht gelegten Akten des dortigen Strafverfahrens datieren allesamt vor Erlass des angefochtenen Entscheids. Der gegen den Beschwerdeführer ergangene Haftbefehl wegen mutmasslicher Beleidigung des Präsidenten datiert, soweit erkennbar, aus dem Jahre 2020. Unter diesen Umständen handelt es sich bei den dem Bundesgericht eingereichten Unterlagen um unzulässige Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG), zumal der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, dass und weshalb er diese nicht bereits vor Vorinstanz hätte einreichen können bzw. eingereicht hat. Die Vorinstanz verneint ein absolutes Vollzugshindernis gestützt auf die massgebenden Akten zu Recht. Im Übrigen ergibt sich auch aus den nun eingereichten, teilweise übersetzten Akten nicht, dass dem Beschwerdeführer bei einer Ausreise in die Türkei konkret Folter oder eine andere unmenschliche Behandlung drohen würde. Dass ein Gerichtsverfahren allenfalls nicht den hiesigen Standards entspricht, vermag kein Bleiberecht zu begründen. Ohnehin argumentiert der Beschwerdeführer widersprüchlich. Er wendet einerseits ein, er und seine Familie seien in der Türkei als "staatsfeindlich" oder zumindest als "Oppositionelle" eingestuft und daher in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden. Andererseits bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er auf diesen Flüchtlingsstatus freiwillig verzichtete mit der Begründung, dass für ihn in seinem Heimatland keine Gefahr mehr bestehe.
Offensichtlich nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer sodann, wenn er mit Blick auf das öffentliche Fernhalteinteresse einwendet, dass die schwersten Straftaten lange zurückliegen. Darum unbesehen steht fest, dass der Beschwerdeführer seit dem jungen Erwachsenenalter wiederholt delinquiert hat; die Vorinstanz zählt 18 Strafbefehle zwischen 2003 und 2021 und mehrere unbedingte Freiheitsstrafen, zuletzt im Oktober 2024 und schliesslich die im vorliegenden Verfahren ausgefällte Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer ein unbelehrbarer Wiederholungstäter ist, wobei auf die von ihm geschilderten Umstände der letzten Taten - offenbar ungewollte Annäherungen gegenüber der Ex-Ehefrau und Liebesbekundungen - nicht einzugehen ist. Jedenfalls erhellt daraus nicht, dass die Vorinstanz wesentliche Umstände ausser Acht gelassen oder falsch gewürdigt hätte. Dies gilt auch, soweit es die persönliche und wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz, die Beziehung zu Verwandten und die Reintegrationsaussichten in der Türkei betrifft. Darauf kann verwiesen werden. Der Beschwerdeführer legt namentlich mit seinem pauschalen Hinweis nicht dar, dass seine Töchter, von denen eine mittlerweile volljährig ist und bei der Kindesmutter leben, in einer Weise auf ihn angewiesen wären, dass seine Anwesenheit zwingend geboten wäre. Dass die Beziehung zur Familie während der Dauer der Landesverweisung nur über moderne Telekommunikationsmittel aufrechterhalten werden kann, ist deren zwingende Folge und hinzunehmen. Eine besondere Härte resp. Unverhältnismässigkeit ergibt sich daraus nicht.
Die Vorinstanz verletzt nicht Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung würden die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib klar überwiegen.
2.
Die Beschwerde ist unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 ff. BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Matt