Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_30/2026
Urteil vom 7. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Selina Grass,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_795/2025 vom 24. April 2026.
Sachverhalt
A.
Die Gesuchstellerin ist Mitglied der aus zwölf Einheiten bestehenden B.________ (Gesuchsgegnerin). Ihr Ehemann war jahrelanger Verwalter der Gemeinschaft.
An der ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 20. Juni 2018 übertrug die Mehrheit der Eigentümer die Verwaltung an ein anderes Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Weil dieses noch vor Amtsantritt von der Aufgabe zurücktrat, lud der Ehemann der Gesuchstellerin auf den 30. Januar 2019 zu einer erneuten Stockwerkeigentümerversammlung. Verschiedene Mitglieder der Gemeinschaft beriefen ausserdem per 8. Januar 2019 eine weitere Versammlung ein, an welcher eine neue Verwaltung für die Gemeinschaft bestimmt wurde.
B.
Mit Klage vom 8. Februar 2021 verlangte die Gesuchstellerin die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses vom 8. Januar 2019 sowie diverser weiterer Beschlüsse und die Feststellung, dass ihr Ehemann der rechtmässig bestellte Verwalter der Gemeinschaft sei.
Mit Entscheid vom 29. Juni 2023 wies das Kreisgericht St. Gallen die Klage ab, soweit es darauf eintrat.
Die hiergegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 12. Juni 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Urteil 5A_795/2025 vom 24. April 2026 trat das Bundesgericht auf die dagegen eingereichte Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein, soweit sie nicht ohnehin ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes lag.
C.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2026 verlangt die Gesuchstellerin die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_795/2025 und die Neubeurteilung ihrer Beschwerde.
Erwägungen
1.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann aber auf ein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 147 III 238 E. 1.1; 149 III 93 E. 1.1). Die Revision dient jedoch nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, und insbesondere kann mit ihr auch keine falsche Rechtsanwendung gerügt werden (BGE 122 II 17 E. 3; zuletzt Urteile 5F_11/2026 vom 16. April 2026 E. 3; 5F_25/2026 vom 18. Juni 2026 E. 1).
2.
Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG geltend und bringt vor, nachweislich sei das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht beigezogen und folglich bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt worden. Mangels Beizuges der vorinstanzlichen Akten habe das Bundesgericht nicht korrekt über die Nichtigkeit der Beschlüsse urteilen können und bei einem Beizug des Reglementes wäre der Sachverhalt zwingend anders festgestellt worden.
Die Behauptung geht insoweit fehl, als das Bundesgericht mit Akteneditionsverfügung vom 17. April 2025 (act. 7) die kantonalen Akten beigezogen hat; diese bildeten das act. 10 im bundesgerichtlichen Dossier und wurden nach Abschluss des Verfahrens an das Kantonsgericht St. Gallen retourniert. So oder anders ging es aber bei der Frage der hinreichenden Beschwerdebegründung als Eintretensvoraussetzung beim Urteil 5A_795/2025 um die - von der Tatsachenbasis unabhängige - Rechtsanwendung, welche einer Revision unzugänglich ist (vgl. E. 1). Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG ist somit nicht gegeben.
3.
Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli