Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_795/2025
Urteil vom 24. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Selina Grass,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtigerklärung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, I. Zivilkammer, vom 12. Juni 2025 (BO.2023.41-K1).
Sachverhalt
A.
A.a. A.A.________ (Beschwerdeführerin) ist Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ (Beschwerdegegnerin), die aus insgesamt zwölf Einheiten besteht. Jahrelanger Verwalter der Gemeinschaft war C.A.________, der Ehemann von A.A.________.
An der ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 20. Juni 2018 übertrug die Mehrheit der Eigentümer die Verwaltung an ein anderes Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Da dieses noch vor Amtsantritt von der Aufgabe zurücktrat, lud C.A.________ auf den 30. Januar 2019 zu einer erneuten Stockwerkeigentümerversammlung. Verschiedene Mitglieder der Gemeinschaft beriefen ausserdem per 8. Januar 2019 eine weitere Versammlung ein. An dieser wurde eine neue Verwaltung für die Gemeinschaft bestimmt.
A.b. Nach erfolglosem Durchlaufen des Schlichtungsverfahrens beantragte A.A.________ mit Klage vom 8. Februar 2021 beim Kreisgericht St. Gallen, es sei die Nichtigkeit des Beschlusses der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 8. Januar 2019 sowie jene der darauffolgenden Beschlüsse vom 8. Mai 2019, vom 5. September 2019, vom 9. Oktober 2019, vom 12. März 2020, vom 6. April 2020 und vom 25. Juni 2020 festzustellen. Ausserdem beantragte sie die Feststellung, dass C.A.________ der rechtmässig bestellte Verwalter der Gemeinschaft sei. Mit Entscheid vom 29. Juni 2023 wies das Kreisgericht die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.A.________ ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Mit Entscheid vom 12. Juni 2025 (eröffnet am 5. August 2025) wies das Kantonsgericht St. Gallen die hiergegen von A.A.________erhobene Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge ab, soweit es auf sie eintrat.
C.
A.A.________ gelangt mit Beschwerde vom 15. September 2025 (Postaufgabe) ans Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft bzw. eines ihrer Mitglieder, es seien die Entscheide des Kantonsgerichts und des Kreisgerichts aufzuheben und die Nichtigkeit der "Sitzungen vom 8.1.2019 ff." zu bestätigen. Weiter sei die Nichtigkeitsklage zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Mit Verfügungen vom 17. September 2025 und vom 20. Oktober 2025 hat das Bundesgericht die von A.A.________ ausserdem gestellten Gesuche um aufschiebende Wirkung und Anordnung einer Sicherheitsleistung für die Gerichtskosten abgewiesen. Am 23. Januar 2026 (Postaufgabe) gibt A.A.________eine beim Kreisgericht zwischenzeitlich eingereichte Eingabe zu den Akten. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1, Art. 46 Abs. 2 Bst. b und Art. 45 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Nichtigkeit von Beschlüssen einer Stockwerkeigentümerversammlung und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat (BGE 140 III 571 E. 1.1). Das Kantonsgericht beziffert den Streitwert mit Fr. 35'000.-- (Art. 112 Abs. 1 Bst. d BGG), was unbestritten geblieben ist. Damit ist das Streitwerterfordernis von Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG).
2.
Nicht zuständig ist das Bundesgericht zur Beurteilung der Gesuche um Revision der Urteile des Kantonsgerichts und des Kreisgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG; Art. 328 Abs. 1 ZPO; Urteil 5A_697/2023 vom 4. Juli 2024 E. 2).
3.
Die Beschwerde in Zivilsachen kann nur gegen die Urteile oberer kantonaler Instanzen erhoben werden (Art. 75 Abs. 2 BGG; BGE 141 III 188 E. 4.1). Vor Bundesgericht anfechtbar sind daher ausschliesslich die (Rechtsmittel-) Entscheide dieser oberen Instanzen, die die erstinstanzlichen Entscheide ersetzen (sog. Devolutiveffekt; zur Berufung vgl. Urteil 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 1.3). Die Beschwerde ist damit unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Entscheids des Kreisgerichts verlangt (statt vieler: Urteil 5A_29/2025 vom 16. April 2025 E. 1.2).
4.
4.1. Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war (BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Das Kantonsgericht hat (entsprechend der erstinstanzlich gestellten Anträge; vgl. vorne Bst. A.b) die Nichtigkeit der Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlungen von Januar 2019 bis Juni 2020 geprüft. Die Beschwerde in Zivilsachen betrifft folglich insoweit den Verfahrensgegenstand, als sie sich auf dieses Thema bezieht. Dagegen geht sie in jenen (sehr ausführlichen) Teilen an der Sache vorbei, in denen sie sich in allgemeiner Weise zu den (angeblichen) Ereignissen und Zusammenhängen äussert, die der hier zu beurteilenden Sache zugrunde liegen sollen.
Den Antrag, es sei festzustellen, dass ihr Ehemann nach wie vor Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft sei (vgl. vorne Bst. A.b) wiederholt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht (vgl. vorne Bst. C).
4.2. Das Obergericht ist nicht auf das bei ihm erhobene Rechtsmittel eingetreten, soweit die Beschwerdeführerin den Ausstand eines Mitglieds des Kreisgerichts sowie die Feststellung der Nichtigkeit sämtlicher Beschlüsse der Beschwerdegegnerin in den Jahren 2021 bis 2024 verlangte. Einerseits liege eine bereits abgeurteilte Sache (Art. 59 Abs. 2 Bst. e ZPO) und andererseits eine unzulässige Klageänderung (Art. 317 Abs. 2 ZPO) vor. Insoweit bildet allein die Eintretensfrage Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht (BGE 139 II 233 E. 3.2; 135 II 145 E. 3.2). Zu dieser lässt sich der Beschwerde der Hinweis entnehmen, die Vorinstanz habe die Befangenheit des Gerichtsmitglieds bzw. die Nichtigkeit eines Beschlusses von Amtes wegen und jederzeit zu berücksichtigen. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin Laiin und liege im Hinweis auf die abgeurteilte Sache eine "versuchte Begünstigung". Ansonsten äussert die Beschwerdeführerin sich zum geltend gemachten Ausstand und zu den Beschlüssen der Jahre 2021 bis 2024 einzig in der Sache. Hierin liegt keine hinreichende Auseinandersetzung mit der Eintretensfrage (Art. 42 Abs. 2 BGG), womit insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. sogleich E. 5.1).
5.
5.1. Soweit die Beschwerde auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens eingeht, erweist sie sich als ungenügend begründet:
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt. Dies erfordert eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen. Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft das Bundesgericht überdies nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (sog. strenges Rügeprinzip; Art. 106 Abs. 2 BGG). Notwendig sind detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen; auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4; 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 115 E. 2). Soweit sodann nicht in dieser Form aufgezeigt wird, dass der Vorinstanz bei der Feststellung der tatsächlichen Grundlagen ihres Entscheids eine Verfassungs- oder Gesetzesverletzung vorzuwerfen ist, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann, legt das Bundesgericht seinem Entscheid den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 I 73 E. 2.2).
Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht zwar die Verletzung von Konventions- und Verfassungsbestimmungen vor (Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV) und erachtet den angefochtenen Entscheid allgemein als rechtsfehlerhaft. In der weitschweifigen und teilweise kaum verständlichen Beschwerde (Art. 42 Abs. 6 BGG) beschränkt sie sich indes darauf, ihre Sicht der Dinge (mehrfach) darzulegen und festzuhalten, das Verhalten der kantonalen Behörden sei eines Rechtsstaats nicht würdig. Hierbei geht sie grossteils ohne Weiteres von tatsächlichen Grundlagen aus, die von jenen des Kantonsgerichts abweichen und hier nicht massgebend sind. Dies alles genügt den aufgezeigten Begründungsanforderungen nicht.
5.2. Was die verschiedentlich gestellten Anträge auf Durchführung von Beweismassnahmen durch das Bundesgericht angeht (Art. 55 f. BGG), verkennt die Beschwerdeführerin sodann, dass das Bundesgericht solche nur ausnahmsweise bzw. bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände anordnet, zumal es wie ausgeführt seinem Urteil grundsätzlich die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zugrunde legt (statt vieler: Urteile 5A_718/2024 vom 20. Juni 2025 E. 1.4; 5A_396/2025 vom 28. Mai 2025 E. 2). Letztere sind nicht zu beanstanden (vgl. E. 5.1 hiervor) und die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb die Abnahme weitere Beweise unter diesen Umständen notwendig wäre.
5.3. Unbeachtlich bleibt das von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Januar 2026 eingereichte weitere Beweismittel, das nach Ausfällung des angefochtenen Entscheids erstellt wurde (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2).
6.
Auch unabhängig vom Verfahrensausgang (Art. 106 ZPO) ist die Beschwerdeführerin zuletzt mit den Kostenfolgen des angefochtenen Entscheids nicht einverstanden. Diesbezüglich bringt sie vor, die Gerichtskosten dieses Verfahrens seien "dramatisch überrissen". Die Beschwerdeführerin missachtet, dass die Tarife für die Prozesskosten von den Kantonen festgesetzt werden (Art. 96 Abs. 1 ZPO). Die Anwendung des kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen von Art. 95 Bst. c-e BGG nur auf die Verletzung von Bundes- oder Völkerrecht nach Art. 95 Bst. a und b BGG hin (BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2). Weshalb der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Festsetzung der Prozesskosten des kantonalen Verfahrens eine solche Rechtsverletzung vorzuwerfen sein sollte, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
7.
Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens, sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, da der obsiegenden Beschwerdegegnerin mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Auf das Gesuch um Revision des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 12. Juni 2025 und des Kreisgerichts St. Gallen vom 29. Juni 2023 wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber