Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_32/2026
Urteil vom 31. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hartmann, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_606/2026 vom 7. Juli 2026.
Sachverhalt
A.
A.________ (Gesuchsteller) ist der Vater eines im September 2013 geborenen Sohnes, für welchen eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB besteht.
B.
Mit Entscheid vom 4. Juni 2026 trat die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen auf die Beschwerde des Gesuchstellers gegen einen KESB-Entscheid betreffend Genehmigung des Rechenschaftsberichtes (mangels veränderter Verhältnisse unter Abweisung des erneuten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren) nicht ein, nachdem der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen am 23. Juni 2026 ab, soweit es darauf eintrat, und mit Urteil 5A_606/2026 vom 7. Juli 2026 trat das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein.
C.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2026 verlangt der Gesuchsteller die Revision, eventualiter die Erläuterung oder Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils 5A_606/2026.
Erwägungen
1.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann aber auf ein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 147 III 238 E. 1.1; 149 III 93 E. 1.1). Die Revision dient jedoch nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, und insbesondere kann mit ihr auch keine falsche Rechtsanwendung gerügt werden (BGE 122 II 17 E. 3; zuletzt Urteil 5F_30/2026 vom 7. Juli 2026 E. 1).
2.
Weder nennt der Gesuchsteller einen spezifischen Revisionsgrund noch legt er dem Sinn nach dar, welcher Revisionsgrund gegeben und inwiefern er verwirklicht sein könnte. Das Revisionsgesuch bleibt insofern unbegründet. Soweit der Gesuchsteller sinngemäss geltend machen sollte, seine Vorbringen und Belege seien im Verfahren 5A_606/2026 unbeachtet geblieben, so ist die fehlende materielle Beurteilung der Beschwerde die zwangsläufige Folge des Nichteintretensurteils; ob eine Beschwerde hinreichend begründet ist, bildet jedoch eine Rechtsfrage, auf welche nicht revisionsweise zurückgekommen werden kann (vgl. E. 1). Soweit der Gesuchsteller mit seinem Vorbringen, er lebe unter dem Existenzminimum und diese Tatsache sei nicht behandelt worden, sinngemäss eine inhaltliche Neubeurteilung seiner Beschwerde im Verfahren 5A_606/2026 anzustreben scheint, steht dem die erwähnte Rechtskraft des betreffenden Urteils entgegen.
3.
Wenn der Gesuchsteller subsidiär die Erläuterung oder Berichtigung des Urteils verlangt, legt er weder explizit noch dem Sinn nach Erläuterungs- oder Berichtigungsgründe dar. Solche sind auch nicht zu sehen; auf die Beschwerde war mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten und dies kommt im Urteil 5A_606/2026 klar zum Ausdruck.
4.
Soweit mit dem Antrag Ziff. 7 auf Kostenverzicht sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt sein sollte, wäre dieses jedenfalls abzuweisen, weil dem Revisionsgesuch, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte und es deshalb an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für das Revisionsverfahren fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG).
5.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Hartmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli