Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_110/2026
Urteil vom 4. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hartmann, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.A.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwälte D.A.________ und E.A.________,
4. D.A.________,
5. E.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regula Widrig Sax,
c/o Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland, Bahnhofstrasse 10, 8887 Mels,
Beschwerdegegnerin,
G.G.________ und H.G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Wiget.
Gegenstand
Ausstand (Nachbarrecht),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, vom 10. November 2025
(BE.2025.35-EZZ1; ZV.2025.182-EZZ1).
Sachverhalt
A.
A.a. Zwischen A.A.________, B.A.________, C.A.________, D.A.________ und E.A.________ (die Beschwerdeführer) auf der einen Seite sowie G.G.________ und H.G.________ auf der anderen Seite ist vor dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland ein Verfahren in einer nachbarrechtlichen Angelegenheit (Streit um eine Blocksteinmauer, Verfahren VV.2022.4 bzw. OV.2024.2) hängig. Das Verfahren ist der Kreisgerichtspräsidentin Regula Widrig Sax als Einzelrichterin zugeteilt.
A.b. Die Beschwerdeführer 4 und 5 sind praktizierende Rechtsanwälte. Sie vertreten in einem anderen Verfahren (OV.2022.4/5) vor demselben Kreisgericht, in dem es ebenfalls um eine angeblich einsturzgefährdete Mauer geht, zwei andere Parteien. Auch dieses Verfahren wird von Regula Widrig Sax geleitet. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren reichten die Beschwerdeführer 4 und 5 bzw. die Parteien im dortigen Verfahren eine Strafanzeige gegen die Kreisgerichtspräsidentin ein.
A.c. Am 2. Juli 2024 stellten die Beschwerdeführer im Verfahren VV.2022.4 bzw. OV.2024.2 zusammen mit der Klageantwort und der Widerklage ein Ausstandsbegehren gegen die Kreisgerichtspräsidentin, das sie mit mehreren angeblichen Verfahrensfehlern im Verfahren OV.2022.4/5 begründeten. Nachdem die Anklagekammer mit Entscheid vom 7. August 2025 die Erteilung einer Ermächtigung für ein Strafverfahren (siehe oben A.b) abgelehnt hatte, wies das Kreisgericht das Ausstandsbegehren am 21. August 2025 ab und auferlegte den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten.
B.
Gegen diesen Entscheid gelangten die Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen. Dieses wies das Rechtsmittel am 10. November 2025 ab.
C.
Gegen den ihnen in begründeter Form am 30. Dezember 2025 zugestellten Entscheid gelangen die Beschwerdeführer mit Beschwerde in Zivilsachen vom 2. Februar 2026 an das Bundesgericht. Diesem beantragen sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung ihres Ausstandsbegehrens, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht seien sämtliche Akten des Hauptverfahrens beizuziehen und, sofern die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig sei, werde um die Behandlung als subsidiäre Verfassungsbeschwerde ersucht.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist der selbständig eröffnete Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG). Die Vorinstanz hat als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 75 BGG). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3). Dort geht es um eine Streitigkeit aus Nachbarrecht und damit eine grundsätzlich vermögensrechtliche (vgl. Urteil 5A_824/2023 vom 17. April 2024 E. 1) Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der Streitwert der Hauptsache beträgt gemäss den vorinstanzlichen Angaben Fr. 70'114.34, womit das Streitwerterfordernis (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) erfüllt ist. Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und haben diese innert Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c und Art. 45 Abs. 1 BGG ) eingereicht. Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich folglich als das zutreffende Rechtsmittel. Auf die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).
2.3.
2.3.1. Die geschilderten Anforderungen erfüllt die Beschwerdeschrift insofern nicht, als darin der Sachverhalt teilweise völlig frei aus der eigenen Sicht geschildert wird, wobei die vorinstanzlichen Feststellungen vielfach ergänzt werden (z.B. Behauptungen, was es mit der im Hauptverfahren streitbetroffenen Mauer auf sich hat). Soweit die Beschwerdeführer keine konkreten Sachverhaltsrügen erheben, ist darauf nicht weiter einzugehen; ihre Ausführungen bleiben für das Bundesgericht unbeachtlich. Darüber hinaus setzen sich die Beschwerdeführer nur teilweise genügend mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Auf ihre konkreten Rügen wird nachfolgend einzugehen sein.
2.3.2. Die Beschwerdeführer stellen diverse Beweisanträge, insbesondere bieten sie Beweisaussagen an. Das Bundesgericht ordnet jedoch nur ausnahmsweise bzw. bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände Beweismassnahmen (Art. 55 f. BGG) an (BGE 136 II 101 E. 2; Urteile 9C_537/2025 vom 5. Februar 2026 E. 1.4; 5A_718/2024 vom 20. Juni 2025 E. 1.4; je mit Hinweisen). Inwiefern vorliegend solche aussergewöhnlichen Umstände gegeben sein sollten, legen die Beschwerdeführer nicht dar; ohnehin ist solcherlei nicht ersichtlich. Die Anträge werden abgewiesen.
3.
3.1. Die Erstinstanz hat mit der Beurteilung des Ausstandsgesuchs zugewartet, bis der Entscheid der Anklagekammer (siehe Sachverhalt Bst. A.c) vorliegt. Im erstinstanzlichen Entscheid steht hierzu das Folgende:
"Am 21. August 2025 erhielt die Verfahrensleiterin [die Beschwerdegegnerin] den Entscheid der Anklagekammer vom 7. August 2025, wonach die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen den Gutachter und sie nicht erteilt werde, und gab diesen zu den Akten des vorliegenden Verfahrens."
Die Beschwerdeführer rügten vor Vorinstanz, die Erstinstanz habe in diesem Zusammenhang ihr rechtliches Gehör verletzt, und zwar in zweierlei Hinsicht: Erstens hätten sie sich nicht zum Entscheid der Anklagekammer äussern können, zweitens ergebe sich aus der zitierten Formulierung, dass die Beschwerdegegnerin am 21. August 2025 eine "weitere" Eingabe an die Vorinstanz gerichtet habe, wozu sie ebenfalls nie hätten Stellung nehmen können.
Während die Vorinstanz einräumte, dass die Beschwerdeführer keine Gelegenheit erhalten hatten, sich zum Entscheid der Anklagekammer zu äussern, verwarf sie das Argument, wonach es noch eine "weitere" schriftliche oder mündliche Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2025 geben müsse. Dies folge weder aus der zitierten erstinstanzlichen Erwägung noch aus den Akten. Darüber hinaus stelle die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck dar. Die Beschwerdeführer gäben nun aber nicht an, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das Verfahren eingeführt hätten und inwiefern diese erheblich hätten sein können. Wenn sie in ihrer Beschwerde lediglich darauf beharren, dass ihr rechtliches Gehör unheilbar verletzt worden sei und daher zwingend eine Rückweisung zu erfolgen habe, seien sie nicht schutzwürdig.
3.2. Die Beschwerdeführer kritisieren diese Erwägungen. Zusammengefasst machen sie geltend, sie hätten in ihrer Beschwerde und einer weiteren Eingabe an die Vorinstanz ausgeführt, dass der Anklagekammerentscheid fehlerhaft sei und angefochten werde, die Beschwerdeführer 4 und 5 und die Beschwerdegegnerin sich demzufolge weiterhin als Streitparteien gegenüberstünden. Die Beschwerdeführer hätten also gerade geltend gemacht, dass - hätte die Erstinstanz das rechtliche Gehör respektiert - entscheidrelevante Tatsachen durch die Beschwerdeführer hätten geltend gemacht werden können. Die Ausübung des rechtlichen Gehörs sei vor diesem Hintergrund offensichtlich keine irgendwie treuwidrig beanspruchte Formalie oder gar Selbstzweck. Das Ausstandsverfahren vor Erstinstanz sei, wie die Erstinstanz selbst zugegeben habe, von der Beurteilung der Strafanzeige durch die Anklagekammer abhängig gewesen. Dass der Entscheid der Anklagekammer angefochten werde und dieser bis heute nicht rechtskräftig sei, sei sehr wohl rechtserheblich. Aus dem erstinstanzlichen Entscheid ergebe sich ausserdem, dass am Tag der Entscheidfällung, dem 21. August 2025, Kommunikationen zwischen der Erstinstanz und der Beschwerdegegnerin stattgefunden haben müssten, diese seien jedoch weder dokumentiert noch hätten die Beschwerdeführer hierzu je Stellung nehmen können. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz sei offensichtlich unzutreffend und willkürlich. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer sei damit bis heute bzw. erneut verletzt.
3.3.
3.3.1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer erweist sich die Feststellung der Vorinstanz, wonach es keine Anhaltspunkte für eine "weitere" Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2025 gegeben habe, nicht als willkürlich. Aus der oben zitierten Erwägung der Erstinstanz ergibt sich nur, dass die Beschwerdegegnerin den Entscheid der Anklagekammer der Erstinstanz eingereicht hat. Weshalb daraus zwingend folgen müsste, es gäbe eine über die blosse Einreichung dieses Entscheids hinausgehende Eingabe, vermögen die Beschwerdeführer nicht darzulegen.
3.3.2.
3.3.2.1. Weiter trifft die vorinstanzliche Rechtsauffassung zu, dass die Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) keinen Selbstzweck darstellt. Wenn nicht ersichtlich ist, welchen Einfluss eine Verletzung des Gehörsanspruchs auf das Verfahren gehabt haben könnte, besteht kein Interesse, den angefochtenen Entscheid aufzuheben (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; 143 IV 380 E. 1.4.1). Entsprechend wird für eine erfolgreiche Rüge der Gehörsverletzung grundsätzlich vorausgesetzt, dass in der Begründung eines Rechtsmittels angegeben wird, welche Vorbringen bei Gewährung des Gehörs in das Verfahren eingeführt worden wären und inwiefern diese hätten erheblich sein können (Urteile 5A_898/2025 vom 13. März 2026 E. 3.3.2; 5A_569/2025 vom 10. Februar 2026 E. 3.3).
3.3.2.2. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen haben die Beschwerdeführer weder in ihrer Beschwerde noch in einer weiteren Eingabe, in der sie das Gericht über die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den Anklagekammerentscheid informiert haben, entsprechende Ausführungen getätigt, sondern lediglich darauf beharrt, dass ihr rechtliches Gehör unheilbar verletzt worden sei und daher zwingend eine Rückweisung zu erfolgen habe. Die Beschwerdeführer bezeichnen diese Feststellung als willkürlich. Wie ein Blick in die vorinstanzlichen Akten bzw. die von den Beschwerdeführern angeführten Stellen ihrer Beschwerde vom 1. September 2025 und der weiteren Eingabe vom 23. September 2025 zeigt, haben sich die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren darauf beschränkt, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu behaupten und den Entscheid der Anklagekammer als entscheidwesentlich zu bezeichnen. Darüber hinaus haben sie zwar ausgeführt, sie stünden der Beschwerdegegnerin - weil sie beauftragt seien, ein Rechtsmittel gegen den Entscheid zu erheben bzw. ein solches erhoben hätten - weiterhin als Streitparteien gegenüber bzw. sei das Strafverfahren weiterhin hängig. Sie haben aber - wie die Vorinstanz zutreffend feststellt - keinerlei Angaben dazu gemacht, was sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren konkret hätten ausführen wollen und inwiefern diese Vorbringen hätten erheblich sein können. Einfach zu behaupten, der Anklagekammerentscheid selbst sei entscheiderheblich gewesen, erfüllt diese Voraussetzungen nicht, denn damit wird gerade nicht dargelegt, welche potenziell erheblichen Ausführungen die Beschwerdeführer auf diesen Entscheid hin noch hätten vorbringen wollen. Insgesamt mag der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich zwar streng erscheinen, er hält jedoch vor Bundesrecht stand. Dies umso mehr vor dem Hintergrund, als die Vorinstanz geprüft hat, ob, wie von den Beschwerdeführern einzig vorgebracht, das (weiterhin hängige) Strafverfahren einen Ausstandsgrund darstellt. Da der Vorinstanz in Bezug auf diese Rechtsfrage grundsätzlich volle Kognition zukam (Art. 320 lit. a ZPO), ist jedenfalls auch im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern nicht weiter begründet, inwiefern ihnen durch die erstinstanzliche Gehörsverletzung ein Nachteil entstanden sein soll.
3.3.3. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Damit ist nicht relevant, ob der Entscheid der Anklagekammer von der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Ausstandsverfahren, wie die Beschwerdeführer geltend machen und sich aus dem erstinstanzlichen Entscheid zu ergeben scheint, oder im parallelen Ausstandsverfahren eingereicht wurde. Detailliertere Ausführungen zu den zahlreichen weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer erübrigen sich.
4.
Anlass zur Beschwerde gibt weiter die Frage, ob eine Verletzung von Art. 49 Abs. 2 ZPO vorliegt, weil die Beschwerdegegnerin im Ausstandsverfahren auf eine Stellungnahme im Sinn von Art. 49 Abs. 2 ZPO verzichtet hat bzw. ob die Vorinstanzen in Verletzung von Art. 50 Abs. 1 ZPO zu Unrecht davon ausgegangen sind, der Ausstandsgrund sei bestritten.
4.1. Nach Art. 49 Abs. 2 ZPO nimmt die Gerichtsperson zum Ausstandsgesuch Stellung, das sich gegen sie richtet. Die Stellungnahme dient einerseits der Abklärung des Sachverhalts, andererseits erhält die Gerichtsperson auf diese Weise die Möglichkeit, das Vorliegen eines Ausstandsgrunds zu akzeptieren oder zu bestreiten (Urteil 4A_604/2025 vom 22. April 2026 E. 2.3.1, zur Publikation vorgesehen). Vom Einholen einer Stellungnahme kann abgesehen werden, wenn das urteilende Gericht das Ausstandsbegehren als rechtsmissbräuchlich oder offensichtlich unbegründet einstuft (Urteile 4A_155/2021 vom 30. September 2021 E. 5.4, nicht publ. in: BGE 147 III 582; 4A_596/2021 vom 8. Februar 2022 E. 5.2; 5A_461/2016 vom 3. November 2016 E. 5.1).
4.2. Dass und unter welchen Umständen das urteilende Gericht auf die Einholung einer Stellungnahme verzichten kann, sagt nichts darüber aus, ob die gesuchstellende Person - vorliegend also die Beschwerdeführer - bei grundsätzlicher Aufforderung zur Stellungnahme nach Art. 49 Abs. 2 ZPO einen Anspruch auf eine Stellungnahme der Gerichtsperson hat bzw. was ein Verzicht der Gerichtsperson auf eine Stellungnahme für das Ausstandsverfahren bedeutet. Fordert das Gericht die Gerichtsperson zur Stellungnahme auf, hat diese grundsätzlich in substanziierter Weise entweder in schriftlicher oder in mündlicher Form Stellung zu nehmen (Urteile 5A_461/2016 vom 3. November 2016 E. 5.1; 5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 6.1). Die Stellungnahme ist ein wesentlicher Akt im Ablehnungsverfahren (zit. Urteil 5A_461/2016 E. 5.1). Raum zum "Verzicht" auf eine Stellungnahme seitens der abgelehnten Gerichtsperson besteht in einem solchen Fall daher grundsätzlich nicht; dies steht im Widerspruch zu Art. 49 Abs. 2 ZPO. Wie die Wahrung des rechtlichen Gehörs ist jedoch auch diese Verfahrensvorschrift kein Selbstzweck. Hat sich der Verfahrensfehler nicht auf das Verfahren ausgewirkt, besteht auch kein Anlass zur Gutheissung der vorliegenden Beschwerde (vgl. BGE 147 III 586 E. 5.2.1). Nun machen die Beschwerdeführer nicht konkret geltend, welchen Nachteil sie durch die unterbliebene Stellungnahme erfahren haben wollen. Dass sie einen Nachteil gewähren mussten, ist ohnehin nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass die Stellungnahme im Wesentlichen der Abklärung des Sachverhalts dient (siehe E. 4.1). Die Vorinstanz stellte hierzu fest, dass die Umstände, die zum Ausstandsgesuch geführt haben, im Wesentlichen unbestritten sind. In diesem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführer zwar, die Vorinstanz führe nicht weiter aus, von welchen Umständen sie spreche, was eine Verletzung der Begründungspflicht sei. Davon kann jedoch nicht die Rede sein (zu den Anforderungen siehe BGE 150 III 1 E. 4.5). Dass die von den Beschwerdeführern als Ausstandsgründe angeführten Verfahrensfehler in tatsächlicher Hinsicht umstritten wären, behaupten sie jedenfalls nicht. Nachdem die tatsächlichen Grundlagen für das Ausstandsgesuch erstellt sind, hat sich die unterbliebene Stellungnahme daher weder auf die Feststellung des Sachverhalts noch sonst wie auf das Verfahren ausgewirkt. Denn zutreffend hat die Vorinstanz auch erwogen, dass es nicht automatisch eine Anerkennung des Ausstandsgrunds bedeutet, wenn die Gerichtsperson erklärt, zum Ausstandsgesuch keine Stellung zu nehmen (vgl. Urteil 5A_256/2021 vom 26. Juli 2021 E. 3.1.1 ff.). Weshalb dies im konkreten Fall anders sein sollte, führen die Beschwerdeführer, trotz ausführlicher und weitgehend theoretischer Erörterungen unter anderem zur Bestreitungslast, nicht weiter aus und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin ist jedenfalls nicht von sich aus in den Ausstand getreten. Insgesamt erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt daher als unbegründet.
5.
In der Sache geht es um den Ausstand der Beschwerdegegnerin.
5.1. Die Vorinstanz erachtete das erst 21 Tage nach Kenntnisnahme der fraglichen Umstände gestellte Ausstandsgesuch, wie bereits die Erstinstanz, als mehrheitlich verspätet. Der (wohl rechtzeitig geltend gemachte) Umstand einer Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin begründe sodann keinen Ausstandsgrund. Die Beschwerdeführer argumentierten vor Vorinstanz, dass auch verspätete Ausstandsgesuche zu prüfen seien, wenn die Umstände, die den Anschein der Befangenheit bewirken, derart offensichtlich sind, dass die Gerichtsperson von sich aus in den Ausstand hätte treten müssen. Dem hielt die Vorinstanz erstens entgegen, dass die Beschwerdeführer nicht darlegen würden, inwiefern vorliegend eine solche Ausnahmekonstellation gegeben sei, und zweitens hätten die Beschwerdeführer ihr Ausstandsbegehren im Wesentlichen mit einer Häufung von (angeblichen) Verfahrensfehlern begründet, die jedoch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur ausnahmsweise geeignet seien, die richterliche Unabhängigkeit infrage zu stellen, weshalb jedenfalls nicht von einer offensichtlichen Befangenheit ausgegangen werden könne.
5.2. Die Beschwerdeführer bestreiten, dass ihr Ausstandsgesuch verspätet war.
5.2.1. Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Das Bundesgericht liess offen, ob "unverzüglich" mehr als 10 Tage bedeuten könne (Urteil 4A_600/2015 vom 1. April 2016 E. 6.3 i.V.m. E. 3). Ein Ausstandsgesuch, das 40 Tage nach Kenntnisnahme vom Ausstandsgrund gestellt wurde, taxierte das Bundesgericht als offensichtlich verspätet und als nicht mehr unverzüglich im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ZPO (Urteil 4A_104/2015 vom 20. Mai 2015 E. 6). Auch ein erst 24 Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereichtes Ausstandsgesuch beurteilte es als verspätet (Urteil 4A_56/2019 vom 27. Mai 2019 E. 4.2).
5.2.2. Gemäss vorinstanzlicher Feststellung, die die Beschwerdeführer nicht angreifen, haben diese vor Vorinstanz nicht bestritten, dass ein 21 Tage nach Kenntnisnahme der fraglichen Umstände gestelltes Ausstandsgesuch verspätet ist. Mit ihrer diesbezüglich dem Bundesgericht erstmals vorgetragenen Argumentation, wonach sie das Gesuch bei erster Gelegenheit, nämlich mit der Klageantwort, gestellt hätten, und dieses somit nicht verspätet sei, haben sie den kantonalen Instanzenzug materiell nicht ausgeschöpft, weshalb darauf grundsätzlich nicht einzugehen wäre (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 143 III 290 E. 1.1). Ohnehin trifft ihre Argumentation nicht zu. Ein Ausstandsgesuch, das erst 21 Tage nach Kenntnisnahme der das Gesuch begründenden Umstände gestellt wird, ist verspätet; auf die ausführlich dargelegte gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführer ist nicht weiter einzugehen.
5.2.3. Wie vor Vorinstanz machen die Beschwerdeführer jedoch geltend, sie hätten mit weiteren Eingaben jeweils umgehend neu entstandene Ausstandsgründe geltend gemacht.
5.2.3.1. Sie berufen sich zunächst auf eine Eingabe vom 25. Juli 2024. Zu dieser hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit der rechtzeitigen Geltendmachung keine Ausführungen getätigt, es kann dem vorinstanzlich festgestellten Prozesssachverhalt mit anderen Worten nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführer sich für ihr Argument, das Ausstandsbegehren sei (mindestens teilweise) nicht verspätet gewesen, auf diese Eingabe gestützt hätten. Hiergegen erheben die Beschwerdeführer keine konkrete Sachverhaltsrüge. Ohnehin ergibt sich aus den von ihnen referenzierten Stellen der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift, dass sie diese Eingabe zwar thematisiert haben, nicht jedoch unter dem Titel der Verspätung. Darauf ist im vorliegenden Zusammenhang daher nicht mehr einzugehen.
5.2.3.2. Die Vorinstanz setzte sich sodann mit dem Argument der Beschwerdeführer auseinander, wonach diese mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 ein wesentliches neues Beweismittel eingereicht hätten (ein Entscheid des Kantonsgerichts, das im Verfahren OV.2022.4/5 eine schwerwiegende Gehörsverletzung durch die Beschwerdegegnerin bestätigt). Zutreffend führt die Vorinstanz diesbezüglich jedoch aus, die Umstände, die diesem Entscheid zugrunde lägen, seien den Beschwerdeführern bereits vor diesem Entscheid bekannt gewesen, zumal sie ihr Ausstandsbegehren unter anderem damit begründet haben. Daran vermag die vor Bundesgericht vorgetragene Begründung, erst mit diesem Entscheid hätten sie erfahren, dass es sich nicht nur um eine Gehörsverletzung, sondern um eine
schwerwiegende Gehörsverletzung handle, womit sie sehr wohl neue Umstände geltend gemacht hätten, nichts zu ändern. Denn es bleibt dabei, dass den Beschwerdeführern die tatsächlichen Umstände, aus denen sie einen Ausstandsgrund ableiteten, bereits zuvor bekannt waren. Die Beschwerdeführer haben also gerade keine neuen Vorfälle bzw. Verfahrensfehler, von denen sie zuvor keine Kenntnis hatten, geltend gemacht. Damit bleibt auch kein Raum für die Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es möglich ist, auf bisher nicht gerügte Verfahrensfehler zusammen mit neu hinzugekommenen Umständen, die das Fass gewissermassen zum Überlaufen bringen, zurückzukommen (dazu Urteile 5A_839/2025 vom 11. Februar 2026 E. 4.1; 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 3.2).
5.2.3.3. Mit der von den Beschwerdeführern referenzierten Eingabe vom 14. Februar 2025 haben diese geltend gemacht, gleichentags eine Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin eingereicht zu haben. Da dieser Strafanzeige die bereits im Ausstandsgesuch gerügten Umstände zugrunde liegen, bestehen auch insofern keine neu hinzugekommenen Umstände im Sinne der soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die (mindestens sinngemäss) gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführer treffen nicht zu. Eine andere Frage ist, ob die Strafanzeige als solche einen Ausstandsgrund setzt. Die Vorinstanz verneinte dies mit zutreffendem Hinweis darauf, dass die Einreichung einer Strafanzeige nach ständiger Praxis für sich allein keinen Anschein der Befangenheit begründet (Urteile 5A_434/2026 vom 22. Mai 2026 E. 5.4; 5A_979/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 4.1). Dass dies vorliegend anders sein sollte bzw. dass der Konflikt eine persönliche Dimension angenommen hätte (vgl. Urteil 7B_1111/2025 vom 1. Juni 2026 E. 5.1), leiten die Beschwerdeführer lediglich aus den (verspätet) geltend gemachten Verfahrensfehlern ab. Sie vermögen jedoch nicht zu erklären, inwiefern dies eine persönliche Dimension des Konflikts begründen bzw. zu einer anderen Beurteilung führen sollte. Dies ist auch nicht ersichtlich.
5.3. Die Beschwerdeführer kritisieren weiter die vorinstanzlichen Ausführungen zur Offensichtlichkeit, bei deren Vorliegen die verspätete Geltendmachung des Ausstands in den Hintergrund rückt (BGE 150 I 68 E. 4.1 mit Hinweisen). Sie gehen aber nicht näher auf die zentrale - und zutreffende - Argumentation ein, wonach Verfahrensfehler einer Gerichtsperson nur ausnahmsweise deren Unbefangenheit infrage stellen (BGE 152 III 61 E. 6.2.12), weshalb bereits aus diesem Grund nicht von einer offensichtlich bestehenden Ausstandspflicht gesprochen werden kann. Weitere Ausführungen erübrigen sich.
5.4. Die Vorinstanz hat demnach weder Art. 47 ff. ZPO, Art. 30 Abs. 1 BV noch sonstiges Bundesrecht verletzt, wenn sie die geltend gemachten Ausstandsgründe entweder als verspätet oder als nicht gegeben beurteilt und das Ausstandsgesuch abgewiesen hat. Dass die Vorinstanz nicht von einem "unbestrittenen" Ausstand ausgehen musste, wurde überdies bereits aufgezeigt. Damit erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den konkret geltend gemachten Ausstandsgründen und den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer hierzu bzw. zum angeblich "unbestrittenen" Ausstandsgrund der Feindschaft und Aversion.
6.
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird. Entsprechend tragen die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens, und zwar zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung schulden sie bereits mangels entschädigungspflichtigen Aufwands keine ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, G.G.________, H.G.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Hartmann
Die Gerichtsschreiberin: Lang