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Richter

26,476 richter

Allmendstrasse 34
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Allwettertauglichkeit) als auch die Zuschauer (Sitzstufen)
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Alois Lang
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Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV Prozessbegehren anzusehen
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Als bedeutsam erachten durfte die Vorinstanz auch die Aussage der Beschwerdeführerin 2 anlässlich ihrer Befragung durch die Kantonspolizei Thurgau am 1. April 2007: Darin bringt die Beschwerdeführerin 2 zum Ausdruck
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Als Beitrag zur Liquiditätssicherung des S.________ Konzerns erklärte die Beschwerdegegnerin der S.________ D und/oder der S.________ gegenüber den Nachrang hinsichtlich ihres Anspruches auf Zahlung bzw. Einräumung von Volumenrabatten für die Jahre 1999 bis 2001 in Höhe von insgesamt EUR 4
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Alsdann griff das Verwaltungsgericht zur so genannten "Zustellungsfiktion" (auch: "Zustellfiktion"): Stellt die Behörde eine Vorladung
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Als dem Vater ein erster Nachzug des damals noch zwölfjährigen Sohnes ermöglicht worden war
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Als Entscheid über die Zustellung von Akten in einem Strafverfahren handelt es sich um einen Entscheid in Strafsachen im Sinn von Art. 78 Abs. 1 BGG
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Als Ergebnis der Auslegung haben die kantonalen Gerichte festgehalten
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Als Ergebnis hat das Obergericht festgehalten
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Als Ergebnis kann festgehalten werden
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Als Ersatzbeschaffung gilt die Übertragung stiller Reserven auf betriebsnotwendiges Anlagevermögen
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Als Erstes gilt es
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Als faktische Organe kommen auch juristische Personen in Betracht (vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528 f.). Im Konzern kann eine übergeordnete Gesellschaft (Muttergesellschaft) namentlich dadurch als faktisches Organ der Untergesellschaft bzw. Tochtergesellschaft nach Art. 754 OR verantwortlich werden
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Als Folge der Bedeutung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht ist der Vertrauensschutz in diesem Bereich jedoch praxisgemäss nur mit Zurückhaltung zu gewähren (BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 637). Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Steuerpflichtigen kann nur in Betracht fallen
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Als Folge der vorinstanzlichen Betrachtungsweise bleibt zum andern jedoch auch eine sichtbare Verlängerung (hangabwärts) des Untergeschosses unbeachtlich. Es fragt sich
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Als Folge eines Unfalls war der Beschwerdeführer 1 nicht mehr in der Lage
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Als geschädigte Person gilt nach Art. 115 Abs. 1 StPO die Person
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Als Gründer von R.________ waren Prof. Dr. E.________
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Als im Sinne von Art. 754 OR mit der Verwaltung oder Geschäftsführung betraut gelten nach Lehre
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Als Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG kommen jedoch nur neue Tatsachen in Betracht
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Als OMEN gelten nach Art. 3 Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden
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Als Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens
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Als Parteien im kantonalen Verfahren können die Beschwerdeführer zudem die Verletzung bundesverfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien rügen
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Als Privatklägerschaft kann sich am Strafverfahren die geschädigte Person beteiligen
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Als statistisch signifikant erwiesen sich die Lärmspezifikationen Grundbelastung 45
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Als unerheblich erweist sich in diesem Zusammenhang
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Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum umstrittenen Bauvorhaben. Die Rechtsprechung bejaht meistens die Legitimation von Nachbarn
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Als zulässiges öffentliches Interesse fällt insbesondere die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht. Eine solche ist im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer
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Als zweite kumulative Voraussetzung verlangt Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
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Altarms der Linth ermöglichen; zum anderen werden an dieser Stelle die Voraussetzungen für das Notentlastungsbauwerk (Überlastfall) geschaffen
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Altautos
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Alte Landstrasse 110
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Alte Landstrasse 2A
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Alter
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Alter der Kinder; Kenntnis der Tatsache
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Alternative - die Grünen Kanton Zug
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Alternativstandorte zu prüfen. Mithin geht es beim erwähnten Gesamtkonzept bzw. beim Dialogmodell um eine Planung
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Alternativstandorte zu prüfen. So hielt die Stadt Chur in ihrem Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin vom 11. August 2009 nach einem Hinweis auf Art. 18 Abs. 3 BauG fest:
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Alters-
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Altersheime
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Altersheimen
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Alte Simplonstrasse 28
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Altstätten sowie die Privatpersonen A.________
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Alzheimerkrankheit
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Am 10./11. Januar 2007 stellte C.________ dem Verwaltungsgericht zudem Antrag auf Aufhebung der mit Anstellungsverfügung vom 3. September 2001 erlassenen Einreihung sowie des Rekursentscheids vom 9. November 2006 (lit. E hiervor
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Am 10. April 2003 reichten die Orange Communications SA
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Am 10. August 2007 reichte die Direktion für Sicherheit
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Am 10. August 2007 stellte A.________ ein Gesuch um Nachzug seiner beiden ältesten Kinder aus erster Ehe. Mit Verfügung vom 17. September 2007 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Migrationsamt) das Gesuch ab. Das Gesuch von A.________ vom 19. Oktober 2007 um Nachzug seiner beiden jüngeren Kinder wurde am 6. Februar 2008 ebenfalls abgewiesen
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