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Als Entscheid über die Zustellung von Akten in einem Strafverfahren handelt es sich um einen Entscheid in Strafsachen im Sinn von Art. 78 Abs. 1 BGG

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19. März 10

Strafprozess

1B 310/2009/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strafprozess·DE·6 min·1
Abweisung