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Z.________ liessen am 13. September 2012 beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Rekurs gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 22. September 2011 betreffend Grundstückgewinnsteuer erheben. Am 1. September 2012 ersuchte ihr Vertreter um Erstreckung der Frist zur Einreichung der detaillierten Rekursbegründung bis zum 30. November 2012. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. September 2012 entsprochen. Die Rekursbegründung wurde am 29. November 2012 mit Beilagen eingeschrieben zur österreichischen Post gegeben. Sie ging beim Appellationsgericht am 10. Dezember 2012 ein; sie war erst am 5. Dezember 2012 an die schweizerische Post übermittelt worden. Nachdem ihr Vertreter zur Frage der Fristwahrung Stellung genommen hatte

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11. Apr. 13

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

2C 241/2013/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Öffentliche Finanzen & Abgaberecht/BaselStadt·DE·4 min·11
Nichteintreten