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Richter

26,476 richter

D.14 (damit verbundener Kostenentscheid) des Dispositivs der Verfügung der FINMA vom 29. März 2010 bestätigt. Die Sache ist in diesen Punkten an die FINMA zu neuem Entscheid zurückzuweisen (vgl. Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG). Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet
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D1-D4)
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D2 (für beide): auf 2'000 m²
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D2). Neu ist ein Autounterstand für 28 Gebrauchtfahrzeuge zwischen der Halle für Postautos
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D2) sei zu verzichten
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D2 sowie B seien auszuschliessen
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D3 ist vorgesehen
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D3 maximale Höhenkoten ausgeschieden. Eine Auseinandersetzung mit dieser Unklarheit habe bei der Erteilung der Baubewilligung für den Pavillon durch die Gemeinde nicht stattgefunden
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D3 wurden zudem maximale Höhenkoten vermerkt. In D3 beträgt die maximale Gebäudehöhe 5.50 m
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D4 bzw. eine Reduktion der Bruttogeschossfläche der Baubereiche. Dies würde einen weitgehenden Verzicht auf die Weiterentwicklung des Hotels Suvretta House bedeuten
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D4 nicht sinnvoll überbaut werden können
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D4 seien zu Recht bewilligt worden: Der Augenschein habe bestätigt
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D4) sowie ca. 1'000 m² Lärchen-Arvenwald
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D.________ 50 Aktien. Dieser verkaufte im Juni 1989 seine Aktien zu gleichen Teilen an die X.________ AG
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D.a
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Da Aktiengesellschaften ihre Firma grundsätzlich frei wählen können
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Da alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind
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Da auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 aber ohnehin einzutreten ist
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Dabei fällt auf
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Dabei übersehen die Beschwerdeführer
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Dabei übersehen die Beschwerdeführer jedoch
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Dabei übersehen die Beschwerdeführer zum einen offensichtlich
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Dabei verkennen die Beschwerdeführer
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Dabei verkennen sie offensichtlich
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Dachausrichtung
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Dächer
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Dachflächenfenster geplant
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Dachflächenfenstern
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Dachform
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Dachform oder Farbe das Orts-
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Dachgeschosse unterschiedlicher Zahl dazu kämen. Dies gelte auch für die Gemeinde Aeugst am Albis
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Dachneigung
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Dachneigungen
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Dachwasser versickern zu lassen. Zu den Gewächshausflächen kämen mehrere 10'000 m² bepflanzte Freiflächen
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Da das Bundesgericht an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden ist
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Da das Bundesgericht den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren - wie bereits ausgeführt - mit Verfügung vom 31. Januar 2011 bewilligt hat
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Da das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht für die Beschwerdeführer kostenlos war
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Da der angefochtene Entscheid eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthält
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Da der Beschwerdegegner nicht Aktionär war
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Da der Sachverhalt aus den eingereichten Dokumenten über die neue Organisationsstruktur (Statuten
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Da der Streitgegenstand nicht den amtlichen Wirkungsbereich der Beschwerdegegnerin betrifft
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Da die Angezeigten nicht Mitglieder der obersten kantonalen Vollziehungs-
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D.a Die Beklagten beantragen dem Bundesgericht
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Da die Beschwerde aussichtslos war
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Da die Beschwerdeführer dazu pauschal auf ihre Rügen zum Themenkreis "Kosten Führung" verweisen
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Da die Beschwerdeführer in der Sache voll obsiegt haben
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Da die Beschwerdeführerinnen diese Feststellungen nicht widerlegt haben
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Da die Beschwerdeführerinnen ihren Sitz in Deutschland haben
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Da die Beschwerdeführerinnen in Deutschland domiziliert sind
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Da die Beschwerdeführerinnen in erheblichem Umfang unnötige
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