Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_31/2026
Urteil vom 23. Juli 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Koller,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerkommission U.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2012,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. November 2025 (WBE.2024.161).
Sachverhalt
A.
A.a. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ wohnen im Weiler V.________ in der Gemeinde U.________, wo A.A.________ als Landwirt selbstständig erwerbstätig war. A.A.________ war unter anderem Eigentümer der Liegenschaft U.________ Nr. xxx mit einer Fläche von 8'323 m2 in der Weilerzone V.________ (Landwirtschaftszone mit überlagerter Weilerzone), welche er im Geschäftsvermögen hielt.
Am 21. September 2011 parzellierte A.A.________ die Liegenschaft U.________ Nr. xxx wie folgt: Parzelle Nr. xxx (Stammparzelle Rest) 2'264 m2, Parzelle Nr. yyy (neu) 1'733 m2, Parzelle Nr. zzz (neu) 4'326 m2; Total 8'323 m2. Am gleichen Tag verkaufte er die Parzelle Nr. zzz für Fr. 461'880.- an Drittpersonen. Nachdem er per 31. Dezember 2011 die restlichen liegenschaftlichen Werte aus seiner Buchhaltung ausgebucht hatte, veräusserte er am 30. März 2012 die Parzelle Nr. yyy für Fr. 413'995.- und am 19. Oktober 2012 schliesslich die Parzelle Nr. xxx (Restparzelle) für Fr. 1.3 Mio. an Drittpersonen.
A.b. Mit Verfügung vom 21. September 2021 wurden A.A.________ und B.A.________ von der Steuerkommission U.________ für die direkte Bundessteuer 2012 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 1'171'080.- veranlagt. Die hiergegen durch ihren Vertreter, C.________, erhobene Einsprache wurde teilweise gutgeheissen und das steuerbare Einkommen für die ordentliche Einkommensbesteuerung auf Fr. 114'650.- reduziert (Einspracheentscheid vom 18. August 2022).
Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 wurden A.A.________ und B.A.________ von der Steuerkommission U.________ für die Liquidationsgewinnbesteuerung der direkten Bundessteuer 2012 mit einem privilegierten Liquidationsgewinn von Fr. 1'358'630.- veranlagt. Die hiergegen durch C.________ erhobene Einsprache wies die Steuerkommission U.________ mit Entscheid vom 14. Juli 2023 ab, soweit sie darauf eintrat. Der Einspracheentscheid wurde am gleichen Tag sowohl an A.A.________ und B.A.________ als auch an deren Vertreter C.________ versandt und in beiden Fällen am 17. Juli 2023 zugestellt.
Ebenfalls am 14. Juli 2023 erliess die Steuerkommission U.________ den Einspracheentscheid betreffend die Liquidationsgewinnbesteuerung der Kantons- und Gemeindesteuern 2012.
A.c.
A.c.a. Im Verfahren zur ordentlichen Einkommensbesteuerung der direkten Bundessteuer 2012 hatten A.A.________ und B.A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 18. August 2022 mit Eingabe vom 19. Januar 2023 Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, erheben lassen. Dieses hatte das Verfahren unter der Verfahrensnummer uuu eröffnet und es mit Beschluss vom 21. März 2024 als durch Rückzug erledigt von der Kontrolle abgeschrieben.
A.c.b. Am 10. August 2023 reichte C.________, der Vertreter von A.A.________ und B.A.________, eine Eingabe mit folgendem Betreff ein: Rekurs gegen Einsprache-Entscheid der Steuerkommission U.________ vom 14. Juli 2023, Steuerpflichtige A.A.________ und B.A.________, vertreten durch D.________ GmbH, C.________. Der Eingabe lag der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2023 betreffend die Liquidationsgewinnbesteuerung der direkten Bundessteuer 2012 bei.
Mit Schreiben vom 11. August 2023 teilte der Präsident des Spezialverwaltungsgerichts mit, die Eingabe vom 10. August 2023 sei unter der Verfahrensnummer vvv als Beschwerde gegen die Liquidationsgewinnbesteuerung der direkten Bundessteuer 2012 entgegengenommen worden.
C.________ stellte daraufhin mit Schreiben vom 17. August 2023 klar, dass sich die Eingabe vom 10. August 2023 gegen den Einspracheentscheid betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern richte.
Mit Schreiben vom 22. August 2023 teilte das Spezialverwaltungsgericht mit, die Eingabe vom 10. August 2023 sei nun unter der Verfahrensnummer www als Rekurs gegen die Liquidationsgewinnbesteuerung der Kantons- und Gemeindesteuern 2012 eingetragen worden.
A.c.c. Am 21. August 2023 erhob C.________ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juli 2023 betreffend die Liquidationsgewinnbesteuerung der direkten Bundessteuer 2012. Die Beschwerde wurde auf dem Briefpapier der D.________ GmbH eingereicht, enthält im Übrigen aber keine Hinweise auf das konkrete Vertretungsverhältnis und es wurde auch keine Vollmacht eingereicht.
Mit Schreiben vom 1. September 2023 bestätigte das Spezialverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde, welche unter der bereits eröffneten Verfahrensnummer vvv entgegengenommen wurde. Weiter wies das Spezialverwaltungsgericht darauf hin, dass die Gerichtsferien im Verfahren von A.A.________ und B.A.________ nicht gelten würden und forderte C.________ auf, allfällige Hinderungsgründe betreffend die Verspätung geltend zu machen.
Die Stellungnahme von C.________ erfolgte am 19. September 2023. Mit Schreiben vom 22. September 2023 forderte das Spezialverwaltungsgericht C.________ auf, die geltend gemachten gesundheitlichen Hintergründe mit einem detaillierten ärztlichen Zeugnis und den Spitalberichten (insbesondere Austrittsberichten) zu belegen.
Am 23. Oktober 2023 verstarb C.________. Mit Eingabe vom 7. November 2023 reichte seine Ehefrau ein Arztzeugnis vom 23. Oktober 2023 ein.
A.c.d. Mit Schreiben vom 21. November 2023 wies das Spezialverwaltungsgericht darauf hin, dass im Einspracheentscheid vom 14. Juli 2023 die "Beratungsstelle C.________" als bevollmächtigte Vertreterin genannt werde, wobei es sich um die Einzelfirma des verstorbenen C.________ handle. Die Beschwerde vom 21. August 2023 sei hingegen von der D.________ GmbH eingereicht worden. Eine entsprechende Vollmacht liege aber bisher nicht vor, weshalb um die Einreichung einer entsprechenden Vollmacht ersucht werde. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 reichte die D.________ GmbH die von A.A.________ und B.A.________ am 8. Dezember 2023 unterzeichnete Vollmacht ein.
A.c.e. Am 21. März 2024 trat das Spezialverwaltungsgericht auf die Beschwerde im Verfahren vvv betreffend die Liquidationsgewinnbesteuerung der direkten Bundessteuer 2012 nicht ein.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 17. November 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.A.________ und B.A.________ erheben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragen, unter Aufhebung der Urteile des Verwaltungsgerichts vom 17. November 2025 sowie des Spezialverwaltungsgerichts vom 21. März 2024 sei eine der Vorinstanzen anzuweisen, auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Steuerkommission vom 14. Juli 2023 betreffend Liquidationsgewinnbesteuerung der direkten Bundessteuer 2012 einzutreten und diese materiell zu behandeln. Eventualiter sei in Feststellung, dass ein Hinderungsgrund gemäss Art. 133 Abs. 3 DBG vorgelegen habe, eine der Vorinstanzen anzuweisen, auf die verspätete Beschwerde der Beschwerdeführer einzutreten und diese materiell zu behandeln. Weiter sei festzustellen, dass bezüglich der Liquidationsgewinnbesteuerung der direkten Bundessteuer 2012 die Veranlagungsverjährung eingetreten sei.
Erwägungen
1.
1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG ). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt des Folgenden - grundsätzlich einzutreten.
1.2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet einzig der Entscheid des Verwaltungsgerichts, der die früheren Entscheide ersetzt (sog. Devolutiveffekt). Soweit die Beschwerdeführer auch die Aufhebung des Urteils des Spezialverwaltungsgerichts verlangen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Immerhin gelten Entscheide unterer Instanzen als inhaltlich mitangefochten (statt vieler BGE 151 II 533 E. 1.2.8; Urteil 9C_54/2026 vom 9. Juni 2026 E.1.4.1).
1.3. Der Vorinstanz lag ein Nichteintretensentscheid des Spezialverwaltungsgerichts vor. Tritt eine (Gerichts-) Behörde auf ein Rechtsmittel nicht ein, so hat die rechtsunterworfene Person, auf deren Eingabe nicht eingetreten wurde, ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die übergeordnete Instanz den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf seine Rechtmässigkeit überprüft. Im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz beschränkt der Streitgegenstand sich diesfalls auf die Frage, ob die nichteintretende Instanz auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen. Eine weitergehende, auf materiellrechtliche Fragen - insbesondere die Verjährung - ausgerichtete Beurteilung geht indes über den Streitgegenstand hinaus und ist von vornherein ausgeschlossen (unter vielen: BGE 149 IV 205 E. 1.4; 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2; Urteil 9C_213/2024 vom 28. Juni 2024 E. 2.1). Daran vermag nichts zu ändern, dass die Veranlagungsverjährung im Rahmen einer materiellrechtlichen Beurteilung von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre (BGE 138 II 169 E. 3). Insoweit ist auf die vorliegende Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 V 209 E. 2.2). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 148 I 104 E. 1.5). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Recht verletzt hat, indem sie das Nichteintreten des Spezialverwaltungsgerichts auf die Beschwerde vom 21. August 2023 betreffend die Liquidationsgewinnbesteuerung der direkten Bundessteuer 2012 geschützt hat.
2.3.
2.3.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine rechtzeitige Beschwerde an die kantonale Rekurskommission in Sachen direkte Bundessteuer (Art. 119 Abs. 1, Art. 133 sowie Art. 140 Abs. 1 und Abs. 4 DBG [SR 642.11]; Urteile 2C_1107/2016 vom 5. April 2017 E. 3.1; 2C_331/2008 vom 27. Juni 2008 E. 1; vgl. Urteil 9C_685/2023 vom 23. April 2024 E. 2.2) korrekt dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.3.2. Hervorzuheben ist Folgendes: Auf Ebene der direkten Bundessteuer ist die Wiederherstellung einer versäumten Beschwerdefrist ausdrücklich geregelt (Art. 140 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 3 DBG). Demnach wird auf verspätete Beschwerden nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Beschwerde innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde. Sodann muss innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein begründetes - sinngemässes oder ausdrückliches - Begehren um Wiederherstellung der versäumten Frist gestellt werden (Urteil 9C_119/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Wird eine Krankheit als Hinderungsgrund angerufen, muss die Beeinträchtigung derart einschneidend sein, dass die beschwerdeführende Person durch sie davon abgehalten wird, innerhalb der Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2; 112 V 255 E. 2a). Der Nachweis der hinreichend schweren Krankheit unterliegt nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zwar keiner festen Beweisregel. Wird eine Erkrankung als Grund für die versäumte Frist angerufen, kommt in der Praxis einem zeitnah erstellten, aussagekräftigen, inhaltlich spezifischen Arztzeugnis, dem zufolge das Fristversäumnis gar nicht oder höchstens leicht verschuldet ist, aber ausschlaggebende Bedeutung zu (Urteil 2C_925/2018 vom 15. November 2018 E. 2.3.3). Die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes oder einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit genügt den skizzierten Anforderungen nicht (Urteile 9C_119/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2.4; 9C_342/2023 vom 21. August 2023 E. 3.2.3; 5D_167/2022 vom 17. November 2022 E. 1).
3.
Das Verwaltungsgericht ist zum Schluss gekommen, dass die Beschwerde vom 21. August 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juli 2023 betreffend die Liquidationsgewinnbesteuerung der direkten Bundessteuer 2012 bei Ablauf der Beschwerdefrist per 16. August 2023 verspätet erfolgt sei.
Die Möglichkeit einer Fristwiederherstellung hat die Vorinstanz mit folgender Begründung verneint: C.________ habe sich in der Beschwerde vom 21. August 2023 ausdrücklich auf den Fristenstillstand vom 15. Juli bis 15. August 2023 berufen und geltend gemacht, die Beschwerdefrist habe deshalb erst am 16. August 2023 zu laufen begonnen. Erst nachdem er vom Spezialverwaltungsgericht darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die Beschwerde mangels Fristenstillstandes verspätet sei, habe er mit Eingabe vom 19. September 2023 gesundheitliche Gründe für die verspätete Eingabe geltend gemacht, wobei er aber gleichzeitig eingeräumt habe, sich hinsichtlich des Fristenstillstandes geirrt zu haben.
C.________ sei im vorliegenden Fall als beruflicher Vertreter aufgetreten und habe die Interessen der Beschwerdeführer gegen Entgelt vertreten. Für ihn gelte deshalb derselbe höhere Sorgfaltsmassstab bei der Fristeinhaltung, der auch bei Anwältinnen und Anwälten anwendbar sei. In seinem Fall genüge deshalb eine blosse Arbeitsunfähigkeit nicht als Grund für eine Fristwiederherstellung. Nötig wäre vielmehr der Nachweis, dass auch die Bestellung einer Vertretung oder die Benachrichtigung der Beschwerdeführer über die Notwendigkeit einer neuen Vertretung unmöglich gewesen sei. Das am 7. November 2023 durch die Ehefrau von C.________ eingereichte Arztzeugnis vom 23. Oktober 2023 bescheinige lediglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab dem 26. Juli 2023. Der Nachweis, dass die Bestellung einer Vertretung und die Benachrichtigung der Klientschaft ausgeschlossen gewesen sei, erbringe das Arztzeugnis jedoch nicht. Eine Fristwiederherstellung komme bereits deshalb nicht in Frage.
Doch selbst wenn man den für berufliche Vertreter geltenden höheren Sorgfaltsmassstab nicht auf C.________ anwenden würde, wäre seine am 21. August 2023 eingereichte Beschwerde verspätet gewesen. Es sei widersprüchlich, eine Beschwerde einzureichen und sich erst später - nachdem sich herausstelle, dass die Eingabe aufgrund eines Rechtsirrtums verspätet gewesen sei - darauf zu berufen, dass eine rechtzeitige Eingabe krankheitsbedingt nicht möglich gewesen wäre. Bei diesem Vorgehen zeige sich, dass nicht die Krankheit, sondern der Rechtsirrtum über den Fristenlauf Ursache für die verspätete Eingabe gewesen sei und die Krankheit erst nachträglich als Fristwiederherstellungsgrund vorgeschoben worden sei.
Dies gelte umso mehr, als C.________ damals durchaus in der Lage gewesen wäre, die Frist trotz seiner Erkrankung einzuhalten. So könne auf seine eigenen Angaben vom 19. September 2023 zur Arbeitsunfähigkeit und den trotz Krankheit geleisteten Arbeitseinsätzen zumindest so weit abgestellt werden, als er darin angebe, gearbeitet zu haben und folglich nicht arbeitsunfähig gewesen zu sein. Entsprechend widerlege er selbst das Arztzeugnis vom 23. Oktober 2023, das ihm eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % seit dem 26. Juli 2023 attestiere. Zudem habe er am 10. August 2023 in gleicher Sache betreffend die Liquidationsgewinnbesteuerung der Kantons- und Gemeindesteuern 2012 eine Beschwerde einreichen können. Er sei damit durch seine Krankheit nicht grundsätzlich von fristgerechten Eingaben abgehalten worden. Dass sich die Krankheit respektive eine damit allenfalls verbundene Medikamenteneinnahme lediglich selektiv auf die Kenntnis des Fristenlaufs bei Verfahren betreffend direkte Bundessteuer ausgewirkt habe, könne nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden. Da er noch in der Lage gewesen sei, Rechtsschriften und andere Eingaben zu redigieren und einzureichen, wäre es ihm möglich gewesen, zumindest einen Vertreter mit der Eingabe zu mandatieren oder eine leicht angepasste Version der Eingabe vom 10. August 2023 im Verfahren betreffend direkte Bundessteuer Liquidationsgewinn einzureichen. Auch hätte er - da im Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern die Gerichtsferien zur Anwendung kämen - ohne Weiteres zuerst die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2012 einreichen können. Dies hätte keinen bedeutenden Mehraufwand bereitet und wäre auch im Rahmen seiner eingeschränkten Arbeitseinsätze möglich gewesen. Auch dies habe er unterlassen; allerdings nicht aufgrund der Erkrankung, sondern wegen seines Rechtsirrtums, wonach die Gerichtsferien auch im Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer gelten würden. Diesbezüglich habe er auch in seinem Schreiben vom 19. September 2023 nicht etwa geltend gemacht, aufgrund der Krankheit und der Medikamenteneinnahme nicht klar denken zu können, sondern er habe selbst eingeräumt, rechtsirrtümlich von einem Fristenstillstand im Verfahren betreffend direkte Bundessteuer ausgegangen zu sein. Der Hinderungsgrund der Krankheit sei angesichts dieser Umstände als reine Schutzbehauptung zu werten. Die Krankheit sei nicht kausal für die verspätete Eingabe gewesen. Damit liege kein Fristwiederherstellungsgrund vor.
Unter diesen Umständen könne offen gelassen werden, ob eine Vertretung durch die D.________ GmbH vorgelegen habe und inwiefern dadurch ein Vertreter der weiterhin handlungsfähigen juristischen Person die Eingabe hätte vornehmen können und müssen.
Hinsichtlich der Eingabe vom 10. August 2023 habe C.________ am 17. August 2023 klargestellt, dass es sich um den Rekurs betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 handle und eine weitere Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2012 folgen werde. Er sowie die Beschwerdeführer, die ihn mandatiert hätten, müssten sich dies im Folgenden entgegenhalten lassen. Damit könnten sich die Beschwerdeführer nun nicht mehr darauf berufen, das Spezialverwaltungsgericht habe die Eingabe vom 10. August 2023 zunächst selbst anders interpretiert. C.________ habe diese Ansicht unmissverständlich abgelehnt. Im Übrigen sei dem Spezialverwaltungsgericht zuzustimmen, dass das Schreiben vom 17. August 2023 den formellen Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügt habe und zudem hinsichtlich des Verfahrens zur direkten Bundessteuer 2012 verspätet erfolgt sei. Soweit C.________ darauf hingewiesen habe, dass betreffend die direkte Bundessteuer bereits am 19. Januar 2023 Beschwerde erhoben worden sei, sei dies korrekt, betreffe jedoch nur die ordentliche Einkommenssteuer der direkten Bundessteuer 2012 und nicht die Liquidationsgewinnbesteuerung der direkten Bundessteuer 2012. Das vorliegende Verfahren sei daher von der Beschwerde vom 19. Januar 2023 nicht betroffen. Es erfolge damit auch keine rechtzeitige Beschwerde durch analoge Begehren in anderen Verfahren.
Im Ergebnis habe sich C.________ in einem Rechtsirrtum befunden und es seien keine Hinderungsgründe ersichtlich, die für die verspätete Eingabe der Beschwerde kausal seien. Zudem seien auch die getätigten Eingaben in anderen Verfahren nicht geeignet, um die Beschwerdefrist einzuhalten. Daher sei das Spezialverwaltungsgericht zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 21. August 2023 eingetreten, was die Abweisung der Beschwerde zur Folge habe, soweit darauf überhaupt eingetreten werde.
4.
Was die Beschwerdeführer hiergegen vorbringen, verfängt nicht:
4.1. Soweit sie geltend machen, C.________ sei betreffend die Liquidationsgewinnbesteuerung der direkten Bundessteuer 2012 von einem bereits hängigen Verfahren ausgegangen, kann dem mit Blick auf die unbestritten gebliebene Feststellung der Vorinstanz, wonach er am 17. August 2023 selbst darauf hingewiesen habe, dass es sich bei der Eingabe vom 10. August 2023 um den Rekurs betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 handle und eine weitere Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2012 folgen werde, auch bei einer Auslegung nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) nicht gefolgt werden. Die exakte Formulierung im Schreiben vom 17. August 2023 lautet wie folgt (Art. 105 Abs. 2 BGG) : "Zu Ihrer Info teile ich Ihnen mit, dass ich gegen den erneuten Einsprache-Entscheid vom 14. Juli 2023 Liquidationsgewinn, Direkte Bundessteuer 2012 eine weitere Beschwerde einreichen werde". Damit ist eine Interpretation im Sinne der Beschwerdeführer ausgeschlossen. Inwiefern die Vorinstanz im Übrigen Recht (Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 29a BV) verletzt haben soll, indem sie eine rechtzeitige Beschwerde durch analoge Begehren in anderen Verfahren verneint hat, wird nicht substanziiert.
Das Spezialverwaltungsgericht informierte C.________ am 11. August 2023 darüber, dass es seine Eingabe vom 10. August 2023 (zugunsten der Beschwerdeführer) als Beschwerde gegen die Liquidationsgewinnbesteuerung der direkten Bundessteuer 2012 entgegennehme, womit die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden wäre. Hiergegen wehrte sich C.________ jedoch - wie gerade eben vorstehend ausgeführt - am 17. August 2023. Am 1. September 2023 hat das Spezialverwaltungsgericht C.________ sodann mit Blick auf seine Beschwerde vom 21. August 2023 gegen die Liquidationsgewinnbesteuerung der direkten Bundessteuer 2012 darauf hingewiesen, dass die Gerichtsferien im Verfahren der Beschwerdeführer nicht gälten, und forderte ihn auf, allfällige Hinderungsgründe betreffend seine verspätete Beschwerde geltend zu machen. Alsdann verlangte es am 22. September 2023 weitere Belege zum Gesundheitszustand von C.________ ein, um die geltend gemachten gesundheitlichen Hinderungsgründe nachzuweisen. Im Vorgehen des Spezialverwaltungsgerichts ist damit weder eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) noch des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) zu erblicken.
4.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer gilt der zu erbringende Nachweis, dass aufgrund des Gesundheitszustandes auch keine Drittperson mit der Vertretung habe betraut werden können, nicht nur für Anwältinnen und Anwälte (E. 2.3.2 hiervor; statt vieler Urteil 9C_708/2023 vom 6. Februar 2024 E. 2.3 und 3.3).
Inwiefern die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, wonach es C.________ trotz seines Gesundheitszustandes möglich gewesen wäre, einen Vertreter zu mandatieren, willkürlich sein soll, ist nicht ersichtlich: Diesbezüglich ist auf die im angefochtenen Urteil aufgeführten, unbestritten gebliebenen Arbeitseinsätze von C.________ im Sommer 2023 und insbesondere darauf hinzuweisen, dass er in der Lage war, Rechtsschriften zu verfassen. Bereits mit Blick darauf darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass seine kognitiven Fähigkeiten ausreichten, um rechtzeitig eine Vertretung zu mandatieren. Hierzu wäre er aufgrund seiner krankheitsbedingten Abwesenheiten verpflichtet gewesen.
Daran ändert nichts, dass er zwischenzeitlich verwirrt gewesen zu sein scheint: Der Nachweis, dass C.________ aufgrund seiner kognitiven Defizite nicht zur Bestellung einer Vertretung in der Lage gewesen wäre, wurde nicht erbracht: Soweit die Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringen, sie hätten im Rahmen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht die Abnahme weiterer Beweise beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass sie damit verspätet gewesen wären. So ist der Nachweis betreffend die Verhinderung innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes (hier spätestens dem Todeszeitpunkt von C.________ am 23. Oktober 2023) zu erbringen (E. 2.3.2 hiervor). Das Spezialverwaltungsgericht hatte bereits am 1. September und dann nochmals am 22. September 2023 entsprechende Beweise eingefordert (vgl. Sachverhalt A.c.c), die jedoch nicht eingegangen sind. So stellte das Verwaltungsgericht verbindlich fest, das eingereichte Arztzeugnis vom 23. Oktober 2023 bescheinige lediglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, erbringe jedoch keinen Nachweis dafür, dass die Bestellung einer Vertretung ausgeschlossen gewesen sei.
Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach C.________ zur Bestellung einer Vertretung in der Lage gewesen wäre, bleibt damit für das Bundesgericht verbindlich. Sie ist in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung ergangen und verletzt daher weder den Untersuchungsgrundsatz (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 143 Abs. 1 DBG) noch das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Ausführungen dazu, ob der Zustand von C.________ die fristgerechte Einreichung einer eigenen Eingabe verunmöglicht hat, erübrigen sich damit ebenso wie die Abnahme der im bundesgerichtlichen Verfahren (erneut) angebotenen Beweise und Zeugenbefragungen.
4.3. Nachdem - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - bei C.________ kein Hinderungsgrund vorgelegen hatte, durfte die Vorinstanz ohne Recht zu verletzen auf Weiterungen zum konkreten Vertretungsverhältnis durch die D.________ GmbH verzichten. Die Beschwerde ist unbegründet.
5.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ), wofür diese zu gleichen Teilen und solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5 BGG). Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, dem Kantonalen Steueramt Aargau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Juli 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist