Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_502/2025
Urteil vom 13. Juli 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch,
nebenamtlicher Bundesrichter Berger,
Gerichtsschreiberin Stefanelli.
Verfahrensbeteiligte
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Diego Clavadetscher,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrwertsteuer, Steuerperiode 2020,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2025 (A-760/2024).
Sachverhalt
A.
A.a. Die A.________ AG mit Sitz in U.________/BE (bzw. ihre Rechtsvorgängerin, die Kollektivgesellschaft A.________) war vom 1. Januar 2011 bis zum 30. September 2022 im Register der Steuerpflichtigen eingetragen. Vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 rechnete die Gesellschaft nach der Saldosteuersatzmethode ab; per 1. Januar 2016 wechselte sie zur Abrechnung nach der effektiven Methode.
A.b. Am 6. Dezember 2019 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) bei der A.________ AG und mit dieser verbundenen Unternehmen, darunter insbesondere die B.________ AG, ebenfalls mit Sitz in U.________/BE, eine Mehrwertsteuerkontrolle durch. Mit Einschätzungsmitteilung Nr. 117'903 vom 17. Januar 2020 betreffend die B.________ AG forderte die ESTV unter anderem Steuern nach, weil die Gesellschaft der A.________ AG diverse Leistungen (Zurverfügungstellen von Personal, Verwaltung, administrative Leistungen) erbracht, dafür aber keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt und auch keine Steuer mit der ESTV abgerechnet hatte. Gemäss Kontrollbericht vom 7. Januar 2020 wurden die bei der B.________ AG aufgerechneten Inlandsteuern bei der A.________ AG nicht als Vorsteuern abgezogen mit der Begründung, dass die A.________ AG in den betroffenen Steuerperioden 2014 und 2015 nach der Saldosteuersatzmethode abgerechnet habe. Dementsprechend wurde in der Einschätzungsmitteilung Nr. 117'899 vom 20. Januar 2020 betreffend die A.________ AG hinsichtlich der fraglichen Leistungen der B.________ AG an sie keine Korrektur des Vorsteuerabzugs zugunsten der A.________ AG vorgenommen.
A.c. Nachdem die A.________ AG in der Folge die Mehrwertsteuerabrechnung für das 4. Quartal 2020 eingereicht hatte, teilte sie der ESTV am 24. Dezember 2021 mit, die B.________ AG habe die Angelegenheit in der Zwischenzeit abgeschlossen, indem sie ihr (bereits am 31. Dezember 2020) eine Rechnung ausgestellt habe. In dieser Rechnung seien Beträge für die in den Jahren 2014 und 2015 erbrachten Leistungen zuzüglich Verzugszins sowie auf diesem Gesamtbetrag Mehrwertsteuer enthalten gewesen; gleichzeitig habe die B.________ AG der A.________ AG in der Höhe der für die in den Jahren 2014 und 2015 erbrachten Leistungen eine Gutschrift erteilt. Die B.________ AG habe diese Rechnung verbucht und den ihr belasteten Mehrwertsteuerbetrag gegenüber der ESTV abgerechnet. Sie selbst, die A.________ AG, habe den entsprechenden Betrag in ihrer Mehrwertsteuerabrechnung für das 4. Quartal 2020 als Vorsteuerabzug geltend gemacht.
A.d. Nach einem weiteren Austausch von Schreiben und E-Mails zwischen der A.________ AG und der ESTV, der zu keinem Ergebnis führte, korrigierte die ESTV mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 den Vorsteuerabzug für das 1. und 4. Quartal 2020, indem sie die von der B.________ AG der A.________ AG in Rechnung gestellte Vorsteuer nicht zum Abzug zuliess.
B.
Die A.________ AG erhob gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2022 Einsprache bei der ESTV mit dem Antrag, diese im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG (SR 641.20) als Sprungbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Nachdem die ESTV diesem Begehren entsprochen hatte, hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde am 16. Juli 2025 gut, hob die Verfügung vom 22. Dezember 2022 auf und setzte die Steuerforderung für die Steuerperiode 2020 auf Fr. 80'624.55 zugunsten der A.________ AG fest.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. September 2025 beantragt die ESTV dem Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2025 aufzuheben und die Verfügung vom 22. Dezember 2022 zu bestätigen.
Das Bundesverwaltungsgericht und die Beschwerdegegnerin schliessen auf Abweisung der Beschwerde, letztere, soweit darauf einzutreten sei. In zusätzlichen Stellungnahmen vom 3. Dezember 2025 bzw. vom 24. Januar 2026 halten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1 und 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 141 MWSTV [SR 641.201], Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) sind gegeben. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 148 II 73 E. 8.3.1; 148 V 21 E. 2; 148 V 209 E. 2.2; 148 V 366 E. 3.1). Dementsprechend ist das Bundesgericht weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 150 II 346 E. 1.5.1; 148 II 73 E. 8.3.1; 148 V 366 E. 3.1).
Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 149 I 207 E. 5.5; 149 II 43 E. 3.5; 149 IV 57 E. 2.2; 149 V 108 E. 4). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können im bundesgerichtlichen Verfahren von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweisen). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1), namentlich die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 149 II 109 E. 4.1) oder die freie Beweiswürdigung (BGE 144 III 264 E. 6.2.3). Willkürlich ist die Beweiswürdigung, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 149 II 43 E. 3.6.4; 149 V 156 E. 6.2).
3.
3.1.
3.1.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 97 Abs. 2 BGG). Gemäss dem angefochtenen Urteil (Sachverhalt B.b) habe die B.________ AG der Beschwerdegegnerin diverse Leistungen (Zurverfügungstellung von Personal, Verwaltung, administrative Leistungen usw.) erbracht, ohne dafür Rechnung zu stellen. Die Vorinstanz gehe also davon aus, dass die B.________ AG der Beschwerdegegnerin für die strittigen Leistungen in den Jahren 2014 und 2015 keine Rechnung gestellt habe. Diese Sachverhaltsdarstellung sei offensichtlich unrichtig. Bei der Kontrolle der ESTV habe sich vielmehr ergeben, dass die B.________ AG der Beschwerdegegnerin die strittigen Leistungen in den Jahren 2014 und 2015 zwar in Rechnung gestellt habe, aber ohne Steuer, und dafür auch keine Steuer deklariert und bezahlt habe. Die Beschwerdegegnerin habe im Übrigen diese Tatsachenfeststellungen der Beschwerdeführerin nicht bestritten, habe sie doch in ihrer seinerzeitigen Sprungbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die B.________ AG die besagten Leistungen fakturiert habe, wenn auch ohne Ausweis der Mehrwertsteuer.
3.1.2. Die Beschwerdegegnerin hält dazu fest, eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz liege nicht vor, habe diese doch an anderer Stelle ihres Urteils (Sachverhalt B.d) ausdrücklich festgehalten, dass im Rahmen der Rechnung vom 31. Dezember 2020 Gutschriften in gleicher Höhe gewährt worden seien. Weil die Gewährung der Gutschriften eine frühere Rechnungstellung voraussetze, scheine es offensichtlich, dass die Vorinstanz entgegen der Beschwerdeführerin den Sachverhalt richtig erfasst habe, so dass davon ausgegangen werden könne, dass dieser im angefochtenen Entscheid (Sachverhalt B.d) nur unpräzise formuliert gewesen sei.
3.2. Es kann offenbleiben, ob der Sachverhalt durch die Vorinstanz offensichtlich unzutreffend festgestellt wurde. Wie auch die Beschwerdegegnerin zugesteht, ist die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid aber zumindest missverständlich, indem dort an einer Stelle des Sachverhalts der Eindruck erweckt wird, die Leistungen, welche die B.________ AG der Beschwerdegegnerin in den Jahren 2014 und 2015 erbrachte, seien damals (überhaupt) nicht fakturiert worden. Das trifft nicht zu. Die Leistungen wurden 2014 und 2015 nicht nur erbracht, sondern auch - wenn auch ohne Mehrwertsteuer - fakturiert; dementsprechend deklarierte und führte die B.________ AG dafür damals keine Mehrwertsteuer ab. Erst nach der durch die ESTV im Jahr 2019 durchgeführten Kontrolle, bei der diese die fakturierten Leistungen (für welche aber keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt worden war) festgestellt und den entsprechenden Betrag mit Einschätzungsmitteilung Nr. 117'903 eingefordert hatte, stellte die B.________ AG der Beschwerdegegnerin eine neue Rechnung aus. Darin gewährte sie dieser für die 2014 und 2015 erbrachten, fakturierten und bezahlten Leistungen eine Gutschrift (in Höhe des damals fakturierten Betrags). Gleichzeitig stellte sie ihr jedoch die Leistungen aus 2014 und 2015 zuzüglich eines Verzugszinses - und vor allem zuzüglich der Mehrwertsteuer - erneut in Rechnung. In der Folge beanspruchte die Beschwerdegegnerin für diese ihr erst 2020 in Rechnung gestellte Steuer den Vorsteuerabzug.
4.
Der Streit dreht sich um die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Vornahme eines Vorsteuerabzugs erfüllt sein müssen, damit (überhaupt) ein solcher geltend gemacht werden kann, nicht hingegen darum, (ab und bis) wann ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.
4.1. Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, entscheidend - sowohl für die Frage der Zulässigkeit eines Vorsteuerabzugs als auch für die Frage des Zeitpunkts von dessen Geltendmachung - sei allein der Zeitpunkt der Rechnungstellung: Immer dann, wenn derjenige, der einen Vorsteuerabzug geltend mache, die Voraussetzungen für den Abzug der Vorsteuer (Steuerpflicht [Art. 28 Abs. 1 MWSTG], Bezug der Leistung im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit [Art. 28 Abs. 1 MWSTG], in Rechnungstellung der Vorsteuer [Art. 28 Abs. 1 MWSTG], Bezahlung der Vorsteuer [Art. 28 Abs. 3 MWSTG]) im Zeitpunkt, in dem ihm die Steuer in Rechnung gestellt werde (oder er zwar vom Leistungserbringer mit der Steuer belastet werde, dieser jedoch ausnahmsweise keine Rechnung im Sinn von Art. 3 lit. k MWSTG ausstelle; vgl. Urteil 9C_756/2023 vom 31. Juli 2024 E. 3.1 m.H.), erfülle, könne er den Vorsteuerabzug beanspruchen; und zwar unabhängig davon, ob er die Voraussetzungen für die Vornahme eines Vorsteuerabzugs schon im Zeitpunkt des Leistungsbezugs erfüllt habe. Da hier die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Rechnungstellung durch die B.________ AG im Jahr 2020 sämtliche Voraussetzungen für die Vornahme des Vorsteuerabzugs erfüllt habe, sei ihr dieser zu gewähren; und zwar unabhängig davon, dass sie in den Jahren 2014 und 2015 (noch) nach der Saldosteuersatzmethode abgerechnet habe und damit damals nicht zur Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs für die von der B.________ AG bezogenen und ihr von dieser in Rechnung gestellten Leistungen berechtigt gewesen wäre.
4.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen dieses Ergebnis, indem sie geltend macht, die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs müssten nicht erst im Zeitpunkt der Rechnungstellung erfüllt sein. Aus der gesetzlich verankerten Erhebungsfunktion der Mehrwertsteuer als Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 MWSTG) ergebe sich vielmehr, dass ein Anspruch auf Vorsteuerabzug nur entstehen könne, wenn der Leistungsempfänger unternehmerisch tätig und zudem selbst steuerpflichtig sei (und ein Vorsteuerabzug nicht gemäss Art. 29 MWSTG ausgeschlossen bzw. die Vorsteuer nach Art. 33 MWSTG zu kürzen sei).
Ausserdem könne beim Wechsel von der Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode gemäss Art. 81 Abs. 4 MWSTV keine Vorsteuer mehr geltend gemacht werden. Da hier die Beschwerdeführerin in den Jahren 2014 und 2015 nach der Saldosteuersatzmethode abgerechnet habe, falle somit der von ihr geltend gemachte Vorsteuerabzug ausser Betracht. Die B.________ AG habe hier erst Jahre nach der ursprünglichen Rechnungstellung die Mehrwertsteuerbelastung auf die eng mit ihr verbundene Beschwerdegegnerin überwälzt. Die "verspätete" Überwälzung der Mehrwertsteuer sei dabei nur der von der B.________ AG und der Beschwerdegegnerin angestrebten steuerlichen Belastung bzw. Entlastung geschuldet. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin und der mit ihr eng verbundenen B.________ AG sei damit im Übrigen klar rechtsmissbräuchlich und gesetzeswidrig.
4.3. Die Beschwerdegegnerin wendet sich gegen diese Auffassung der Beschwerdeführerin, indem sie sich darauf beruft, aus dem Gesetzestext ergebe sich, wie bereits das Bundesgericht festgestellt habe, klar, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug (erst) im Zeitpunkt der Rechnungstellung erfüllt sein müssten. Mit dem Urteil 9C_756/2023 vom 31. Juli 2024 habe das Bundesgericht im Bereich des Vorsteuerabzugs die Belastungskonzeption - Besteuerungsziel ist der nicht unternehmerische Endverbrauch - über die Erhebungskonzeption gestellt und sei damit den vom Gesetzgeber im Rahmen der MWST-Reform 2008 verfolgten Zielsetzungen gefolgt. Nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 40 Abs. 1 MWSTG sei im vorliegenden Fall die Vorsteuerbelastung aufgrund der im Dezember 2020 erfolgten Rechnungstellung der Steuerperiode 2020 zugeordnet bzw. "periodisiert" worden. Damit habe auch in diesem Zeitpunkt die Prüfung der Tatbestandsmässigkeit der subjektiven Steuerpflicht und des Vorsteuerabzugs erfolgen müssen. Entgegen der Beschwerdeführerin treffe es ausserdem nicht zu, dass eine steuerpflichtige Person für die Zeit, in der sie nach der Saldosteuersatzmethode abrechne, hinsichtlich des Vorsteuerabzugsrechts wie eine Person zu behandeln sei, welche nicht steuerpflichtig sei. Schliesslich treffe es auch nicht zu, dass - wie die Beschwerdeführerin geltend mache - die B.________ AG die Rechnung an die Beschwerdegegnerin bloss deshalb angepasst habe, um ihr den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Mit dem von ihr gewählten Vorgehen habe die B.________ AG als Leistungserbringerin vielmehr ihr Ergebnis verbessert, indem sie den ihr aufgerechneten Mehrwertsteuerbetrag nicht mehr trage, weil sie ihn auf die Beschwerdegegnerin habe abwälzen können. Demgegenüber sei dieser Vorgang für die Beschwerdegegnerin betriebswirtschaftlich neutral. Sie habe zwar die Ergebnisverschlechterung um den zusätzlich entrichteten Mehrwertsteuerbetrag hinzunehmen, diese werde jedoch - systemkonform - durch den Vorsteuerabzug ausgeglichen.
5.
5.1.
5.1.1. Die Mehrwertsteuer wird als Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug erhoben (Erhebungskonzeption) und zielt, ausgestaltet als Verbrauchssteuer, auf den "nicht unternehmerischen Endverbrauch im Inland" ab (Belastungskonzeption; vgl. Art. 130 BV; Art. 1 Abs. 1 MWSTG; BGE 149 II 255 E. 2.1 m.H.). Als Netto-Allphasensteuer setzt die Mehrwertsteuer beim ersten steuerpflichtigen Unternehmensträger in der entsprechenden Wertschöpfungskette ein. Dieser erhebt die Mehrwertsteuer zum geltenden Steuersatz auf dem Entgelt und überwälzt sie auf den Empfänger. Dieser kann für die ihm belastete Vorsteuer einen Vorsteuerabzug geltend machen (Vorsteuerabzug auf den "Eingangsleistungen") und erhebt seinerseits auf den Leistungen an seine Kunden ("Ausgangsleistungen") die Mehrwertsteuer. Die Differenz zwischen Umsatzsteuerschuld und Vorsteuerguthaben führt dazu, dass nur der auf jeder Stufe realisierte "Mehrwert" belastet wird (vgl. Ralf Imstepf/Diego Clavadetscher, in: Zweifel/Beusch/Glauser/ Robinson [Hrsg.], Kommentar MWSTG, 2. Aufl. 2025, Art. 1 N 70 f.; Niklaus Honauer/Simeon L. Probst/Tobias F. Rohner/Philip Frey, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 4. Aufl. 2024, Rz 11 f). Abgesehen von der Möglichkeit, fiktive Vorsteuern geltend zu machen (vgl. Art. 28 Abs. 2 und Art. 28a MWSTG ), setzt damit die Geltendmachung von Vorsteuern voraus, dass solche angefallen sind.
5.1.2. Dabei trifft den Leistungs- und damit Rechnungsempfänger zwar grundsätzlich keine Pflicht zu prüfen, ob die ihm in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wird (vgl. Béatrice Blum, in: Kommentar MWSTG, 2. Aufl. 2025, Art. 27 Abs. 1 m. H. auf Ausnahmen), d.h. eine Rechnung, in der Mehrwertsteuer ausgewiesen wird, berechtigt im Prinzip auch dann zum Vorsteuerabzug, wenn die in Rechnung gestellte und dem Lieferanten/Dienstleistungserbringer bezahlte Steuer (z.B. wegen fehlender Steuerpflicht des Ausstellers der Rechnung) nicht abgeliefert wird. Ungeachtet dessen setzt das Recht zur Vornahme eines Vorsteuerabzugs indes entsprechend der Konzeption der Mehrwertsteuer als Netto-Allphasensteuer bei der Inlandsteuer voraus, dass von einem steuerpflichtigen Leistungserbringer eine steuerbare Leistung an einen ebenfalls steuerpflichtigen Leistungsempfänger erbracht wird. Die Inlandsteuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen erhoben (vgl. Art. 18 Abs. 1 MWSTG); die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt von Art. 29 und 33, namentlich die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer abziehen (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a MWSTG). Die Mehrwertsteuererhebung knüpft somit an die Leistungserbringung durch einen steuerpflichtigen Leistungserbringer an und entsprechend knüpft auch der Vorsteuerabzug an die Steuerpflicht des Leistungsempfängers an. Mit anderen Worten: Der Vorsteuerabzug setzt im System der Netto-Allphasensteuer logisch den Empfang einer steuerpflichtigen Leistung durch einen steuerpflichtigen Leistungsempfänger voraus (so denn auch [betreffend Bezugsteuer] Urteil 9C_154/2023 vom 2. Januar 2024 E. 2.2.3 m.H.). Ein Vorsteuerabzug fällt nur in Betracht, wenn der Leistungsempfänger steuerpflichtig ist (oder wird; vgl. nachstehend E. 5.3).
5.2. Damit ist indessen noch nicht darüber entschieden, ob für die Vornahme eines Vorsteuerabzugs, der wie dargelegt systemlogisch aufgrund des Konzepts der Netto-Allphasensteuer den Empfang einer steuerpflichtigen Leistung durch einen steuerpflichtigen Leistungsempfänger verlangt, diese Voraussetzung auch in zeitlicher Hinsicht erfüllt sein muss; mit anderen Worten: Ist ein Vorsteuerabzug nur möglich, wenn der Empfänger der steuerpflichtigen Leistung schon bei Leistungserbringung steuerpflichtig war, oder genügt es, wenn der Leistungsempfänger, der einen Vorsteuerabzug beansprucht, zwischen Leistungsempfang und Rechnungstellung steuerpflichtig geworden ist?
5.3. In der vorliegend zu beurteilenden Konstellation geht es nicht um den Abzug für Steuern für Leistungen an einen ursprünglich nicht Steuerpflichtigen, der im Zeitpunkt des Leistungsempfangs noch nicht, sondern erst bei Rechnungsempfang mehrwertsteuerpflichtig war. Die infrage stehenden, im Jahr 2014 und 2015 erbrachten, indessen damals ohne Mehrwertsteuer fakturierten Leistungen wurden vielmehr an die zwar steuerpflichtige, aber nach Saldosteuersatzmethode abrechnende Beschwerdegegnerin erbracht. Nachdem bei der Kontrolle der ESTV im Jahr 2019 die nicht abgerechneten Leistungen zutage gekommen waren, stellte die B.________ AG der Beschwerdegegnerin die 2014 und 2015 erbrachten Leistungen (unter Hinzurechnung eines Verzugszinses und der 2014 und 2015 nicht überwälzten Mehrwertsteuer) erneut in Rechnung und erteilte ihr gleichzeitig eine Gutschrift in Höhe der damals - 2014 und 2015 - fakturierten Beträge (d.h. sie "stornierte" diese alten Rechnungen im Ergebnis und ersetzte sie durch die neuen Rechnungen inklusive Mehrwertsteuer und Verzugszins). Der zu beurteilende Fall lässt sich somit mit dem Fall des Vorsteuerabzugs eines im Zeitpunkt des Leistungsempfangs (noch) nicht Steuerpflichtigen nicht vergleichen, so dass auch die Frage, ob es für die Vorsteuerabzugsberechtigung allein auf den Zeitpunkt der Rechnungstellung ankommt (vgl. vorangehende Erwägung 5.2), nicht beantwortet werden muss. Damit ist auch auf die von den Parteien breit geführte Diskussion, welche Tragweite dem in Dreierbesetzung gefällten Urteil 9C_756/2023 vom 31. Juli 2024 beizulegen ist, nicht weiter einzugehen.
5.4.
5.4.1. Zivilrechtlich stand hier zwar nichts entgegen, in einem früheren Zeitraum erbrachte Leistungen erneut in Rechnung zu stellen - unter gleichzeitiger Gewährung einer entsprechenden Gutschrift in Höhe der ehemaligen Rechnung - und auf die steuerpflichtige Beschwerdegegnerin zu überwälzen (vgl. Ralf Imstepf/Diego Clavadetscher, a.a.O, Art. 1 N 169). Die Gewährung eines Vorsteuerabzugs für die erneut - nun unter Überwälzung der Vorsteuer - in Rechnung gestellten Leistungen fällt indessen schon deshalb ausser Betracht, weil bei Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode mit der Anwendung des Saldosteuersatzes die Vorsteuern mittels einer branchenüblichen Vorsteuerquote abgegolten werden (vgl. Art. 37 Abs. 3 MWSTG sowie Béatrice Blum, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.] Kommentar MWSTG, 2. Aufl., 2019, N 12 zu Art. 32 MWST und Philipp Robinson/Melanie Dittli, Kommentar MWSTG, 2. Aufl. 2025, N 27 und 46 zu Art. 29). Die Vorsteuern auf von der Beschwerdegegnerin 2014 und 2015 empfangenen Leistungen wurden dementsprechend mit der Steuerentrichtung zum Saldosteuersatz in diesen Jahren definitiv abgegolten und konnten - nach dem Wechsel zur effektiven Abrechnungsmethode - 2020 nicht mehr geltend gemacht werden.
5.4.2. Beim Wechsel von der Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode im hier interessierenden Zeitraum war eine Vorsteuerkorrektur nach ausdrücklicher Vorschrift (Art. 81 Abs. 5 MWSTV, Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 18. Oktober 2017, in Kraft vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2024 [aF]; AS 2017 6307), von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, ausdrücklich ausgeschlossen. Der Vorsteuerabzugsanspruch für in die Zeit der Abrechnung nach Saldosteuersätzen fallende, von der Beschwerdegegnerin empfangene Leistungen galt somit durch die Anwendung des Saldosteuersatzes als definitiv erledigt.
Selbst nach der seit 1. Januar 2025 in Kraft stehenden neuen Fassung von Art. 81 Abs. 4 MWSTV (der Art. 81 Abs. 5 MWSTV aF ersetzt) ist im Übrigen beim Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnung ein Vorsteuerabzug für die auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen lastende Steuer nur in der ersten Abrechnungsperiode nach dem Wechsel möglich. Auch wenn diese Vorschrift nur bereits in Rechnung gestellte Steuern, nicht hingegen nachträglich in Rechnung gestellte Steuern, die bisher zu Unrecht nicht abgerechnet wurden, betrifft, gibt der Gesetzgeber damit - auch wenn die neue Regelung grosszügiger als Art. 81 Abs. 5 MWSTV aF ausgefallen ist - (wiederum) klar zu verstehen, dass beim Wechsel der Abrechnungsmethode die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs für während der Geltung der Saldosteuersatzmethode empfangene Leistungen nur noch während eines beschränkten Zeitraums bestehen und dass diese Möglichkeit zudem vor allem auf den nachträglichen Vorsteuerabzug (Einlageentsteuerung) beschränkt sein soll. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die von der Beschwerdegegnerin gemachten Ausführungen zur Behandlung betreffend Wechsel der Abrechnungsmethode (Leistungserbringung vor Umstellungsdatum, Rechnungstellung nach Umstellungsdatum) zielen im Übrigen an der hier zu beantwortenden Frage vorbei, wurden doch die ursprünglichen Rechnungen der B.________ AG gestellt, als die Beschwerdegegnerin noch nach der Saldosteuersatzmethode abrechnete.
5.5. Soweit sich die Beschwerdegegnerin der Sache nach auf den Standpunkt stellt, die Leistungsverrechnung an sie habe erst im Jahr 2020 stattgefunden (d.h. zu einem Zeitpunkt, als sie nicht mehr nach Saldosteuersatzmethode, sondern effektiv abgerechnet habe), so dass ihr auch deshalb der von ihr in Anspruch genommene Vorsteuerabzug nicht verweigert werden könne, erweist sich ihr Vorbringen im Übrigen als rechtsmissbräuchlich und ist ihr auch deshalb der von ihr verlangte Vorsteuerabzug nicht zu gewähren.
Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass die erneute Rechnungstellung und die nachträgliche Steuerüberwälzung nur deshalb möglich war, weil die Beschwerdegegnerin diese als der B.________ AG nahestehende Gesellschaft ohne Weiteres akzeptierte. Es erscheint als ausgeschlossen, dass ein unabhängiger Dritter (ohne Vorliegen zusätzlicher Gründe, welche das Akzeptieren einer erneuten Rechnung und der nachträglichen Überwälzung als plausibel erscheinen lassen) rund sechs bzw. fünf Jahre nach Leistungserbringung, Fakturierung und Bezahlung der Leistung einer solchen Überwälzung mittels erneuter Rechnungstellung (zudem noch mit Verzugszins) zugestimmt hätte.
Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin diente damit die erneute Rechnungstellung - unter gleichzeitiger Geltendmachung des Vorsteuerabzugs durch die Beschwerdegegnerin - einzig dazu, innerhalb der verbundenen Unternehmen die Steuerschuld zu neutralisieren, welche durch die Aufdeckung nichtversteuerter Umsätze bei der B.________ AG entstand. Die der Aufrechnung bei der B.________ AG zugrunde liegenden Leistungen an die Beschwerdegegnerin unterlagen "klarerweise der Mehrwertsteuer", wie Letztere selber einräumt. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die ESTV das zwischen B.________ AG und Beschwerdegegnerin abgestimmte Vorgehen als ungewöhnlich und missbräuchlich nur deshalb gewählt bezeichnet, weil der Beschwerdegegnerin auf diese Weise die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs verschafft werden konnte. Dadurch wäre über beide Gesellschaften gesehen mittels Neutralisierung der Mehrwertsteuerschuld eine erhebliche Steuerersparnis erzielt worden (vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme einer Steuerumgehung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung: BGE 148 II 233 E. 5.2; 146 II 97 E. 2.6.2; 142 II 399 E. 4.2; Urteil 2C_217/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 5.2.1). Auch deshalb hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin den von ihr in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu Recht verweigert.
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2022 wiederherzustellen. Ausserdem ist die Angelegenheit zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten ans Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 16. Juli 2025 wird aufgehoben und die Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 22. Dezember 2022 bestätigt.
2.
Zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten wird die Angelegenheit ans Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
3.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Juli 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Stefanelli