Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_54/2026
Urteil vom 9. Juni 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Beusch,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
Erben des A.A.________ sel., gestorben am xxx. Dezember 2022, bestehend aus:
1. B.A.________,
2. C.A.________,
3. D.A.________,
4. E.A.________,
alle vertreten durch Rechtsanwältin Christa Rempfler,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt St. Gallen, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2013,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. November 2025 (B 2025/126, B 2025/127).
Sachverhalt
A.
A.a. A.A.________ sel. (geb. 1969, verstorben am xxx. Dezember 2022) war verheiratet mit B.A.________ (geb. 1973). Der Ehe sind die Kinder C.A.________, D.A.________ und E.A.________ entsprungen, die mittlerweile alle volljährig sind. In der hier interessierenden Steuerperiode 2013 hatte der Steuerpflichtige Wohnsitz in U.________/SG. Er war zu dieser Zeit, wie dem Handelsregister zu entnehmen ist (Art. 105 Abs. 2 BGG), unter anderem Alleingesellschafter und Geschäftsführer der B.________ GmbH (nachfolgend: die Gesellschaft) mit Sitz in V.________/SG. Deren Zweck lag im Bau und Umbau, Handel mit und Verwaltung von Immobilien. Wie ebenfalls aus dem Handelsregister hervorgeht, wurde am 13. Juni 2025 über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren gleichentags mangels Aktiven eingestellt.
A.b. Am 25. November 2015 veranlagte das Steueramt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) die Eheleute A.________ für die Steuerperiode 2013. Die Veranlagungsverfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Die Veranlagungsverfügungen des Kantons St. Gallen zur B.________ GmbH, Steuerperiode 2013, ergingen alsdann am 12. Oktober 2017. Darin nahm die Veranlagungsbehörde eine Aufrechnung (drei Positionen) in Höhe von Fr. 375'565.- vor, dies als Folge festgestellter geldwerter Leistungen an den Alleingesellschafter. Die Aufrechnung setzte sich wie folgt zusammen:
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Fr. 306'565.-
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Finanzanlage (C.________ Ltd); geschäftsmässig nicht begründete Verbuchung
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Fr. 19'000.-
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Schenkung eines Miteigentumsanteils (Autoabstellplatz) an E.________; geschäftsmässig nicht begründete Verbuchung
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Fr. 50'000.-
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Ertrag aus Konventionalstrafe; nicht verbucht
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Die Veranlagungsbehörde brachte den Hinweis an: "Diese Finanzanlage ist geschäftsmässig nicht begründet und wird als privat taxiert. Sie wurde überdies mittels Aufnahme von Fremdkapital finanziert. Steuerrechtlich wird jedwede Abschreibung als geldwerte Leistung taxiert. Wir empfehlen, die Finanzanlage C.________ Ltd (Buchwert per 31. Dezember 2013: Fr. 614'365.-) sowie das Passivdarlehen gegenüber der D.________ AG (Buchwert per 31. Dezember 2013: Fr. 307'800.-, vgl. Konto 1410, minusaktiv) gegen ein Gesellschafter-Kontokorrent auszubuchen."
A.c. Die Gesellschaft erhob am 17. November 2017 Einsprache, wobei diese auf die Aufrechnung von Fr. 306'565.- beschränkt war. Mit Entscheiden vom 23. April 2018 wies die Veranlagungsbehörde die Einsprache ab.
A.d. Nachdem die Veranlagung der B.________ GmbH zur Steuerperiode 2013 rechtskräftig geworden war, kam es kantonsintern am 13. November 2018 zu einer Meldung der Abteilung für juristische Personen an die Abteilung für natürliche Personen. Gegenstand der Mitteilung waren die nunmehr rechtskräftig aufgerechneten geldwerten Leistungen von Fr. 375'565.-. Die Meldung führte dazu, dass die Abteilung für natürliche Personen den Betrag von Fr. 375'565.- in die Veranlagungsverfügungen der Eheleute vom 22. Mai 2019 zur Steuerperiode 2015 einbezog, die zur Bearbeitung stand (Kommentar: "einfacher Nachbezug geldwerte Leistungen gemäss Leistungsmeldung"). Die Aufrechnung betraf sowohl die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen als auch die direkte Bundessteuer.
A.e. Dagegen erhoben die Eheleute am 24. Juni 2019 Einsprache, wobei diese auf die Aufrechnung von Fr. 306'565.- beschränkt war. Anwaltlich vertreten, machten sie hauptsächlich geltend, dass die "Leistung von Fr. 306'565.- zweifelsfrei nicht an den [Steuerpflichtigen], sondern an eine unabhängige Drittfirma" gegangen sei (Ziff. 3.2). Von einer geldwerten Leistung an den Steuerpflichtigen könne nicht gesprochen werden (Ziff. 3.3); ebenso wenig liege Fremdfinanzierung vor (Ziff. 4). Entsprechend sei von der Aufrechnung abzusehen. Eventualiter beantragten sie, die Aufrechnung auf die Hälfte herabzusetzen, da der Steuerpflichtige die Gesellschaft nur zu 50 Prozent beherrsche, "was beim Fiskus aktenkundig und bekannt ist" (Ziff. 5). Gegen das Verfahren als solches - Nachbesteuerung einer geldwerten Leistung, welche die Steuerperiode 2013 betrifft, in der Steuerperiode 2015 - brachten die Eheleute keine Einwände vor. Daraufhin entfernte die Veranlagungsbehörde die gesamte Aufrechnung, mithin Fr. 375'565.-, aus den Veranlagungsverfügungen zur Steuerperiode 2015 (Kommentar: "ohne einfacher Nachbezug geldwerte Leistungen gemäss Leistungsmeldung"). Die Einspracheentscheide vom 10. Juli 2019 wurden rechtskräftig.
A.f. Die Angelegenheit scheint während einiger Zeit nicht weiterverfolgt worden zu sein. Am 4. Mai 2022 gelangte die Abteilung für natürliche Personen an die Abteilung Nachsteuern, um dieser vom Vorgang Kenntnis zu geben. Die Abteilung Nachsteuern leitete daraufhin am 12. Mai 2022 gegenüber den Eheleuten ein Nachsteuerverfahren ein. Am 20. September 2022 erging eine Nachsteuerverfügung, welche die Nachbesteuerung der geldwerten Leistung von Fr. 375'565.- zum Inhalt hatte. Dagegen erhoben die Eheleute am 19. Oktober 2022 Einsprache. Sie stellten sich auf den Standpunkt, dass mit den Einspracheentscheiden vom 10. Juli 2019 auch in Bezug auf die geldwerten Leistungen von Fr. 375'565.- rechtskräftig entschieden worden sei (weswegen es insofern zu keiner Besteuerung zu kommen habe). Die Veranlagungsbehörde widersprach dem und wies die Einsprachen ab (Einspracheentscheide vom 31. März 2023). Die Begründung ging im Wesentlichen dahin, dass das angebliche Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen sei und die geldwerten Leistungen auf Ebene der Eheleute zu erfassen seien.
A.g. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, von den Erben am 3. Mai 2023 angerufen, hiess die Rechtsmittel mit Entscheid vom 26. Februar 2024 gut. Sie erwog, die geldwerten Leistungen von Fr. 375'565.- seien in den Veranlagungsverfügungen zur Steuerperiode 2015 "ohne Vorankündigung" aufgerechnet worden. Dadurch seien Nachsteuern erhoben worden, "wenn auch formell inkorrekt", da das Nachsteuerverfahren "unter Angabe des Grundes... schriftlich einzuleiten gewesen wäre". Weshalb die Veranlagungsbehörde zu diesem Vorgehen gegriffen habe, "erschliesst sich nicht und wird von der [Veranlagungsbehörde] auch nicht erklärt". Die Eheleute hätten hierauf Einsprache erhoben, wobei sie sich, so die Auffassung der Verwaltungsrekurskommission, nicht gegen die "formwidrige" Erhebung der Nachsteuer, sondern "in materieller Hinsicht" gegen die Aufrechnung gewehrt hätten. Die Veranlagungsbehörde habe daraufhin die Aufrechnung beseitigt, nachdem sie "offenbar zum Schluss [gelangt sei], dass für die Steuerperiode 2013 keine Nachsteuern" zu erheben seien. Die Durchführung des "am 10. Juli 2019 rechtskräftig abgeschlossenen (informellen) Nachsteuerverfahrens" stehe einem erneuten Nachsteuerverfahren entgegen, da keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hinzugekommen seien (Entscheid vom 26. Februar 2024 E. 3c).
A.h. Dies veranlasste die Veranlagungsbehörde am 28. März 2024 zu Rechtsmitteln an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Dieses hob den Entscheid vom 26. Februar 2024 in Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Sache an die Verwaltungsrekurskommission zurück, damit diese die noch nicht erfolgte materielle Prüfung der geldwerten Leistung vornehme und darüber befinde (Urteil B 2024/54 / B 2024/55 vom 13. November 2024).
Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der "einfache Nachbezug" auf keiner gesetzlichen Grundlage beruhe. Insbesondere handle es sich auch nicht um ein " (informelles) Nachsteuerverfahren". Auf die Einsprachen vom 24. Juni 2019 hin habe die Veranlagungsbehörde die Aufrechnungen in einer "Korrekturveranlagung fallen gelassen", was "angesichts der Tatsache, dass es sich um periodenfremde Einkünfte handelte, korrekt war". Die Veranlagungsbehörde habe dabei nicht nur die bestrittene geldwerte Leistung von Fr. 306'565.- "fallen gelassen", sondern auch jene über Fr. 19'000.- und Fr. 50'000.-, wenngleich diese in den Einsprachen nicht gerügt worden seien. Der Kommentar "ohne einfacher Nachbezug geldwerte Leistungen gemäss Leistungsmeldung" sei dahingehend zu verstehen, dass die geldwerten Leistungen nicht im "einfachen Nachbezugsverfahren" besteuert würden. Daraus lasse sich nicht ableiten, dass es zu keiner späteren Nachbesteuerung zu kommen habe, "auch wenn in der Korrekturveranlagung kein entsprechender Hinweis angebracht wurde" (dortige E. 5.3).
Im Ergebnis zeige sich, dass die Meldung vom 13. November 2018 eine neue Tatsache bilde, die zur Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens berechtige. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Nachsteuerverfahrens am 12. Mai 2022 sei das Recht zur Einleitung des Nachsteuerverfahrens betreffend die Steuerperiode 2013 noch nicht erloschen gewesen (dortige E. 5.5).
A.i. Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 erhoben die Erben des A.A.________ sel., bestehend aus der überlebenden Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern, beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragten sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids, der Einspracheentscheide vom 31. März 2023 und der Nachsteuerverfügungen vom 20. September 2022 sei auf die Nachbesteuerung von Fr. 375'565.- zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien bei der Veranlagungsbehörde Amtsberichte einzuholen zu folgenden Fragen:
- "Trifft es zu, dass der einfache Nachbezug von geldwerten Leistungen oft in einer späteren, nicht periodengerechten Veranlagung erfolgt?
- Ist der Vorsteher des kantonalen Steueramtes St. Gallen bereit, unter Zeugenpflicht auszusagen, dass dieser vorliegende periodenfremde Nachbezug nicht einer praxisgemässen 'einfachen' Vorgehensweise entspricht?"
Mit einzelrichterlichem Urteil 9C_8/2025 vom 6. Februar 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Das Bundesgericht erwog, dass die durch das Verwaltungsgericht ausgesprochene Rückweisung ergebnisoffen erfolgt sei, indem die Unterinstanz erst noch zu prüfen haben werde, ob geldwerte Leistungen vorlägen, die im Sinne eines zweidimensionalen Sachverhalts (auch) auf Ebene des einstigen Alleingesellschafters zu besteuern seien. Der Unterinstanz verbleibe mithin deutlich mehr als bloss ein minimaler oder gar fehlender Entscheidungsspielraum. Mit Gutheissung der Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren käme die Sache zwar zum Abschluss, doch liesse sich nicht sagen, dass sich dadurch auch ein bedeutender Aufwand an Zeit und/oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erübrigen würde. Die Abklärungen, die anzustellen sein würden, dürften einen überschaubaren Beweisaufwand hervorrufen, nachdem von einer rechtskräftigen Aufrechnung (auf Ebene der Gesellschaft) ausgegangen werden könne. Die von der Unterinstanz zu klärenden Fragen seien eher rechtlicher als tatsächlicher Natur. Damit fehle es an der doppelten Voraussetzung, was der Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG entgegenstehe. Den Erben, die von einem anfechtbaren Entscheid ausgegangen waren, sei nicht zu folgen. Ihre Beschwerde sei unzulässig. Das Einholen der beantragten Amtsberichte erübrige sich.
B.
B.a. Im zweiten Rechtsgang setzte die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen sich weisungsgemäss und erstmals mit Bestand und Höhe der angeblichen geldwerten Leistung auseinander. Sie erwog, dass es auf Ebene der seinerzeitigen B.________ GmbH zur rechtskräftigen Aufrechnung einer Finanzanlage von Fr. 306'565.- gekommen sei. Da die Erben den zugrundeliegenden Sachverhalt nicht näher beleuchtet und den Hintergrund nicht dargelegt hätten, seien sie ihrer Pflicht zur detaillierten Bestreitung nicht nachgekommen. Somit hätten sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Die Leistung sei jedoch um die bei der B.________ GmbH erfolgswirksam verbuchte Nettozahlung der C.________ Ltd. von Fr. 14'631.35 auf Fr. 291'934.- zu ermässigen. Zu bestätigen sei auch die Aufrechnung von Fr. 19'000.-, die im Zusammenhang mit der Schenkung eines Miteigentumsanteils (Autoabstellplatz) an E.________ stehe. In einer Einpersonengesellschaft könne die Vorteilsgewährung nur privaten Charakter gehabt haben. Was schliesslich die von der Gesellschaft empfangene Leistung von Fr. 50'000.- betreffe, habe es sich dabei um die Konventionalstrafe wegen Nichterfüllung eines Vertrages gehandelt, welche die F.________ GmbH an die Gesellschaft zu erbringen gehabt, sie aber tatsächlich an den Alleingesellschafter erbracht habe. Im Ergebnis sei den Eheleuten A.________ in der Steuerperiode 2013 eine geldwerte Leistung in Höhe von Fr. 360'934.- zugegangen, die - da noch nicht besteuert - mit der Nachsteuer zu erfassen sei (Entscheid vom 8. Mai 2025).
B.b. Das Verwaltungsgericht wies die gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. November 2025 ab.
C.
Mit Rechtsschrift vom 19. Januar 2026 erheben die Erben des A.A.________ sel. beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid vom 26. November 2025 sei in den Ziff. 2 bis 5 aufzuheben, es sei auf eine Nachsteuer auf geldwerte Leistungen zu verzichten und der Einspracheentscheid vom 31. März 2023 sowie die Veranlagungsverfügungen vom 20. September 2022 seien ersatzlos aufzuheben. In verfahrensbezogener Hinsicht ersuchen sie um Beizug der vollständigen Vorakten der involvierten Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden zur Veranlagung der B.________ GmbH und der Eheleute A.________, je betreffend die Steuerperiode 2013.
Die Erben beschreiben den Verfahrensstand dahingehend, dass das Bundesgericht die Angelegenheit "verfahrensmässig in zwei Teile aufgeteilt" habe, wozu sie auf das Urteil 9C_8/2025 vom 6. Februar 2025 verweisen. Das Bundesgericht habe erklärt, dass es die "'ne bis in idem'-Frage" erst beurteile, wenn auch die "GWL-Frage kantonal abschliessend erledigt" sei.
In der Folge kritisieren die Erben einzelne Teile der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen (insbesondere in Bezug auf die Meldung der Abteilung für juristische Personen an die Abteilung für natürliche Personen vom 13. November 2018; Sachverhalt Bst. A.d), ehe sie die Rechtsmässigkeit der durch das Verwaltungsgericht gebilligten Nachbesteuerung von Fr. 360'934.- integral bestreiten.
Erwägungen
I. Prozessuales
1.
1.1. Die allgemeinen Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind unter Vorbehalt des Nachfolgenden gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG [SR 642.11] und Art. 73 StHG [SR 642.14]). Einzugehen ist auf die Parteifähigkeit (hinten E. 1.2), die Stossrichtung des gestellten Rechtsbegehrens (hinten E. 1.3) sowie den Einbezug des Einspracheentscheids bzw. der Veranlagungsverfügungen in das Rechtsbegehren (hinten E. 1.4).
1.2. Der Ehemann ist am xxx. Dezember 2022 verstorben (Sachverhalt Bst. A.a). Vor Bundesgericht treten die überlebende Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder der Eheleute auf. Die vier beschwerdeführenden Personen sind mithin parteifähig und zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 560 Abs. 1 ZGB und Art. 8 Abs. 2 DBG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 BGG). Eine Erbenbescheinigung liegt dem Bundesgericht nicht vor. Nach der Praxis des Bundesgerichts wird aber ohnehin allen Mitgliedern einer Gesamthandschaft - wie etwa jenen einer Erbengemeinschaft - ein je individuelles Beschwerderecht zuerkannt, soweit belastende oder pflichtbegründende Anordnungen angesprochen sind (Urteile 8C_300/2025 vom 11. Februar 2026 E. 1; 8C_669/2023 vom 1. April 2025 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 151 V 264; 9C_673/2023 vom 19. August 2024 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 151 II 120; BGE 136 V 7 E. 2.1.2). Dies trifft insbesondere auch auf die abgaberechtlichen Verfahren zu. Insoweit besteht keine notwendige Streitgenossenschaft (BGE 151 II 409 E. 4.2.2). Eine Erbenbescheinigung ist damit erlässlich.
1.3. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, deren die Erben sich bedienen, ist grundsätzlich als reformatorisches Rechtsmittel ausgestaltet (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG; BGE 149 I 172 E. 5.7; 148 I 127 E. 3.1; 148 IV 314 E. 5.5; 147 III 265 E. 8.3 Ingress). Aus der Befugnis des Bundesgerichts, reformatorisch zu entscheiden, folgt, dass die beschwerdeführende Person sich im Regelfall nicht darauf beschränken darf, einen kassatorischen Antrag zu stellen; sie hat einen Antrag in der Sache zu stellen (BGE 149 I 172 E. 5.7; 147 I 89 E. 1.2.5; 137 II 313 E. 1.3; 133 II 409 E. 1.4.2). Rein kassatorische Anträge sind indes statthaft, wenn mit der ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Entscheids gleichsam sämtliche rechtlichen Nachteile entfallen, welche die beschwerdeführende Person bislang getroffen haben (BGE 151 II 884 E. 2.2.1). Abgaberechtlich sind rein kassatorische Anträge etwa dann zulässig, wenn die steuerpflichtige Person eine Nachsteuerverfügung oder eine Bussenverfügung wegen Steuerhinterziehung integral bestreiten will (Urteile 9C_9/2026 vom 2. März 2026 E. 1.2.1; 9C_333/2024 vom 3. September 2025 E. 1.3; 2C_3/2022 vom 17. Mai 2022 E. 1.2.3). Vor diesem Hintergrund ist die rein kassatorische Ausrichtung des Rechtsbegehrens nicht zu beanstanden. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.4.
1.4.1. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Erben neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch die Aufhebung des diesem vorangehenden Einspracheentscheids vom 31. März 2023 sowie der Veranlagungsverfügungen vom 20. September 2022 verlangen. Denn aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelten die dem jeweiligen vorinstanzlichen Entscheid zeitlich vorangehenden unterinstanzlichen Entscheide inhaltlich als mitangefochten (BGE 151 II 533 E. 1.2.8; 150 II 244 E. 4.4; 149 II 1 E. 4.7; 146 II 335 E. 1.1.2).
1.4.2. Die Erben ersuchen in verfahrensbezogener Hinsicht um den Beizug der vollständigen Vorakten der involvierten Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden zur Veranlagung der B.________ GmbH und der Eheleute A.________, je betreffend die Steuerperiode 2013 (Sachverhalt Bst. C). Streitig ist die Veranlagung der Eheleute, weshalb die zum Urteil 9C_8/2025 vom 6. Februar 2025 erstellten bundesgerichtlichen Akten heranzuziehen sind. Zur Veranlagung der juristischen Person erscheinen die vom Verwaltungsgericht getroffenen und dem Bundesgericht aus dem Verfahren 9C_8/2025 ohnehin bekannten Sachumstände als hinreichend dokumentiert. Der Verfahrensantrag in Bezug auf die juristische Person ist, da nicht einschlägig, abzuweisen.
1.5. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 151 IV 258 E. 1.4) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 151 II 271 E. 4.1; 151 III 405 E. 2).
1.6. Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.3; 151 II 850 E. 4.3; 150 I 80 E. 2.1). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.5.3).
1.7. Die Aufgabe des Bundesgerichts ist auch im sachverhaltlichen Bereich auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt (BGE 151 II 934 E. 3.4; 150 IV 360 E. 3.2.1). Entsprechend ist es grundsätzlich an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die jeweilige Vorinstanz ermittelt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.3; 151 IV 18 E. 4.4.7; 150 II 537 E. 3.1; 150 IV 389 E. 4.7.1). Sachverhaltsergänzend dürfen die Akten beigezogen werden (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 151 II 11 E. 3.3.3; 150 II 83 E. 7.5).
II. Direkte Bundessteuer
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist in Bezug auf die Steuerperiode 2013 die Nachbesteuerung des Betrags von Fr. 360'934.-. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Positionen "Finanzanlage" (Fr. 291'934.-, mithin Fr. 306'565.- abzüglich Fr. 14'631.35), "Schenkung" (Fr. 19'000.-) und Konventionalstrafe (Fr. 50'000.-).
2.2.
2.2.1. Die Erben beschreiben den Verfahrensstand, wie dargelegt (Sachverhalt Bst. C), dahingehend, dass das Bundesgericht die Angelegenheit "verfahrensmässig in zwei Teile aufgeteilt" habe (Beschwerdeschrift vom 19. Januar 2026, Ziff. 4). Die Erben wollen dies aus dem Urteil 9C_8/2025 vom 6. Februar 2025 ableiten können. So habe das Bundesgericht damals erklärt, dass es die "'ne bis in idem'-Frage" erst beurteile, wenn auch die "GWL-Frage kantonal abschliessend erledigt" sei (so die von den Erben verwendete Diktion). Die angebliche Zweiteilung ist dahingehend zu verstehen, dass die Erben der Ansicht sind, alle im ersten Rechtsgang vor Bundesgericht vorgetragenen Argumente hätten auch weiterhin Bestand, weshalb sie im zweiten Rechtsgang vor Bundesgericht keiner "Erneuerung" bedürften. Dies, weil die im ersten Rechtsgang erhobenen, aber (noch) nicht beurteilten Rügen weitergelten würden. Die Erben scheinen als gesetzt vorauszusetzen, dass das Bundesgericht in den Fällen von Art. 93 Abs. 3 BGG gewissermassen eine Art "Dauerakten" führt bzw. den früheren Aktenstand von Amtes wegen in das heutige Verfahren eingliedert.
2.2.2. Gemäss dem eben angesprochenen Art. 93 Abs. 3 BGG gilt: "Ist die Beschwerde nach den Abs. 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch
Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken" (Auszeichnung durch das Bundesgericht). Dies ist auch Ausdruck dessen, dass das Bundesgericht sich, der gesetzlichen Konzeption nach, nur einmal mit derselben Angelegenheit befassen und diese dabei abschliessend beurteilen können soll (Einheit des Verfahrens; BGE 150 II 346 E. 1.3.1; 150 II 566 E. 2).
2.2.3. Mit dem Urteil 9C_8/2025 vom 6. Februar 2025 ist das Bundesgericht auf die damalige Sache, d.h. auf die Rückweisung vom Verwaltungsgericht an die Verwaltungsrekurskommission, nicht eingetreten. Das Bundesgericht hat sich damals ausschliesslich mit den Sachurteilsvoraussetzungen auseinandergesetzt, deren vollständigen Bestand verneint und folglich einen Nichteintretensentscheid gefällt. Sind die Eintretensvoraussetzungen nicht in ihrer Gesamtheit erfüllt, geht das Bundesgericht auch nicht zumindest beiläufig auf die Sache ein (BGE 150 II 346 E. 1.2.6; 149 III 277 E. 3.1; 147 III 238 E. 1.2.1). Rechtsbegehren, Rügen und Beweismittel, welche eine steuerpflichtige Person in ihrer Beschwerde gegen einen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid vorgebracht hatte, bleiben unter diesen Vorzeichen gänzlich unberücksichtigt. Davon auszugehen, dass Rechtsbegehren, Rügen und Beweismittel gewissermassen "überlebten", wenn es zum Nichteintreten kommt, und im Rahmen der Beschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen Endentscheid von Amtes wegen "reaktiviert" würden, findet im Bundesrecht keinerlei Grundlage. Gegenteils zielt Art. 93 Abs. 3 BGG darauf ab, dass die erfolglos erhobenen Rechtsbegehren, Rügen und Beweismittel, die in der Beschwerde gegen den nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid aufgebracht worden waren, nun umso mehr in der erneuten Beschwerde gegen den Endentscheid einer zulässigen Vorinstanz des Bundesgerichts (Art. 86 Abs. 1 BGG) zu erheben seien. Damit verfügt die rechtsunterworfene Person nur und erst dann über die Möglichkeit, eine wirksame Beschwerde gegen jene Elemente des seinerzeitigen Zwischenentscheids zu ergreifen, die durch das Bundesgericht noch nicht beurteilt worden sind (Urteil 9C_248/2024 vom 10. Mai 2024 E. 3.2.2).
2.2.4. Dies scheinen die Erben übersehen zu haben, holen sie in ihrer nunmehrigen Beschwerde vom 19. Januar 2026 doch weniger weit aus als in der seinerzeitigen Rechtsschrift vom 6. Januar 2025. Damals hatten sie die Zulässigkeit der - ihres Erachtens: nochmaligen - Einleitung des Nachsteuerverfahrens ausdrücklich bestritten. Sie hatten das Einholen von Amtsberichten beantragt (Urteil 9C_8/2025 vom 6. Februar 2025 E. 3) und in rechtlicher Hinsicht insbesondere geltend gemacht, es sei zu einem rechtskräftigen Verfahrensabschluss gekommen. So habe die Veranlagungsbehörde (in ihrer Eigenschaft als Einsprachebehörde) zum Ausdruck gebracht, keine weitere Besteuerung vornehmen zu wollen, da sie "von der stichhaltigen Einsprache gegen die Aufrechnungen absolut überzeugt" gewesen sei. Die Erben leiteten dies einerseits aus dem Hinweis in den Einspracheentscheiden, ferner aus der zu diesem Zeitpunkt noch nicht erhobenen Ankündigung eines Nachsteuerverfahrens und letztlich auch aus dem Umstand ab, dass es vom 10. Juli 2019 bis zum 4. Mai 2022 gedauert habe, ehe es zur internen Meldung von der Abteilung für natürliche Personen an die Abteilung Nachsteuern gekommen sei. Weiter widmeten sie sich in ihrer damaligen Rechtsschrift dem Grundsatz "ne bis in idem". Die Erben setzten sich damit begründend nicht nur mit dem "Wie" der Nachbesteuerung, sondern vor allem auch mit deren "Ob" auseinander.
2.2.5. In ihrer Eingabe vom 19. Januar 2026 konzentrieren die Erben sich nun - in ihrer Logik folgerichtig - auf das "Wie" der Nachbesteuerung, da sie der Ansicht sind, ihre Einwände zum "Ob" hätten sie bereits rechtsgültig vorgetragen, weshalb diese zur Behandlung anstünden (Beschwerdeschrift vom 19. Januar 2026, Ziff. 14). Entsprechend gehen sie auf das zuerst zu betrachtende "Ob" nur noch beiläufig ein (Beschwerdeschrift vom 19. Januar 2026, Ziff. 8 bis 11), wobei sie dies hauptsächlich unter dem Blickwinkel der verwaltungsgerichtlichen tatsächlichen Feststellungen tun (Art. 97 Abs. 1 BGG). Um durchdringen zu können, müsste die Kritik aber den formellen gesetzlichen Anforderungen genügen (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.7). Die Erben hätten daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids - gemeint ist damit der Endentscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. November 2025 und auch der Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. November 2024 zum "Ob" - darzulegen gehabt, dass und inwiefern das Verwaltungsgericht verfassungsmässige Individualrechte verletzt haben soll (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.6). Ihre kurzen Ausführungen tragen weitgehend rekapitulierende Züge, ohne dass sie der in Bezug auf die Beweiswürdigung alles entscheidenden verfassungsrechtlichen Frage erkennbar nachgehen. Zum "Ob" der Nachbesteuerung fehlen damit im vorliegenden Verfahren verwertbare Aussagen. Die bundesgerichtliche Prüfung hat sich auf die Rügen zu beschränken, die das "Wie" der Nachbesteuerung zum Inhalt haben. Denn das bundesgerichtliche Verfahren beginnt im zweiten Rechtsgang gewissermassen "bei null", wenn das Bundesgericht im ersten Rechtsgang auf die Beschwerde nicht eingetreten war. Eine weitergehende Bedeutung kommt Art. 93 Abs. 3 BGG nicht zu.
2.3.
2.3.1. Ergibt sich aufgrund von Tatsachen und/oder Beweismitteln, die der für die Staats- und Gemeindesteuern zuständigen Veranlagungsbehörde
nicht bekannt waren, dass:
-eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben (erste Tatbestandsvariante: Nichtbesteuerung) oder
-eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (zweite Tatbestandsvariante: Unterbesteuerung),
oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Veranlagungsbehörde zurückzuführen (dritte Tatbestandsvariante), so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Art. 151 Abs. 1 DBG). Die Nachsteuerforderung entspricht der Mehrsteuer, die sich aufgrund der Überprüfung der bisherigen Veranlagung ergibt (BGE 150 II 177 E. 5.1.4; 144 II 427 E. 9.2.1; 121 II 273 E. 3b; 98 Ia 22 E. 2).
2.3.2. Im direktsteuerlichen Nachsteuerverfahren sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze sowie das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 153 Abs. 3 DBG; Urteil 9C_42/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 5.2.1, nicht publ. in: BGE 151 II 435). Damit gelten auch hier die allgemeinen Grundsätze zur Untersuchungsmaxime, zur Beweisführungslast und zur Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person (so schon BGE 121 II 273 E. 3c/aa). Entsprechend liegt die Beweisführungslast aufgrund der behördlichen Untersuchungspflicht auch im Nachsteuerverfahren bei der Veranlagungsbehörde (Art. 153 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 DBG). Der behördlichen Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln, entspricht die (subjektive) Beweisführungslast, d.h. die Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu führen (BGE 151 II 237 E. 4.3.1). Die steuerpflichtige natürliche oder juristische Person unterliegt im System der gemischten Veranlagung, das auch im Bereich des Nachsteuerverfahrens herrscht, einer weitreichenden Mitwirkungspflicht (Art. 153 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 123 Abs. 1 DBG; BGE 150 II 417 E. 3.4.5). Sie muss dazu beitragen, eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 153 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 DBG; BGE 149 II 27 E. 4.6).
2.3.3. Die Veranlagungsbehörde hat ihrerseits die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise abzunehmen, soweit diese geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen (Art. 153 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 115 DBG; Urteile 2C_1067/2017 vom 11. November 2019 E. 2.2.1; 2C_104/2013 vom 27. September 2013 E. 2.3). Eine allgemeine Pflicht zur Abnahme aller angebotenen Beweise besteht jedoch nicht (Urteile 9C_157/2025 vom 19. März 2026 E. 5.1; 9C_655/2024 vom 9. Mai 2025 E. 3.1). Die Veranlagungsbehörde darf im Nachsteuerverfahren - genau gleich wie im Veranlagungsverfahren - das Beweisverfahren schliessen, wenn die noch nicht behandelten Beweisanträge ausschliesslich Tatsachen betreffen, die nicht rechtserheblich sind (Art. 153 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 115 DBG). Dasselbe gilt, wenn die Veranlagungsbehörde sich ihre Überzeugung aufgrund abgenommener Beweise bereits gebildet hat und in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 151 III 313 E. 5.6; 151 V 258 E. 4.4; 149 II 109 E. 4.1). Die antizipierte Beweiswürdigung ist auch im Nachsteuerverfahren und selbst im Verfahren der Steuerhinterziehung (BGE 144 II 427 E. 3.4.1) zulässig. Ob diese Art der Beweiswürdigung im individuell-konkreten Fall zur Gehörsverletzung führt, ist eine Rechtsfrage, und zwar aus dem Bereich der verfassungsmässigen Individualrechte. Entsprechend herrscht die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.6; Urteil 2C_1067/2017 vom 11. November 2019 E. 2.2.4).
2.3.4. Dem Grundsatze nach greift dabei auch im Nachsteuerverfahren das Regelbeweismass der "vollen Überzeugung" (Urteil 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.3), es sei denn, es liege eine Konstellation vor, in welcher die bundesgerichtliche Praxis das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen lässt (BGE 150 II 321 E. 3.6.4; nun auch BGE 151 II 466 E. 4.5.3). Solche Sachumstände liegen hier nicht vor. Es bleibt mithin dabei, dass die beurteilende Behörde (Veranlagungsbehörde, Bezugsbehörde oder Steuergerichtsbehörde) nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Das Beweismass der vollen Überzeugung ist erreicht, wenn die Behörde vom Vorliegen der behaupteten Tatsache "keine ernsthaften Zweifel" mehr hat oder etwaig verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Tatsache direkt bewiesen wird. Denn es ist zulässig und oft notwendig, dass sich die Behörden in ihrer Beweiswürdigung auch auf Indizien stützen und daraus Schlüsse auf relevante Tatsachen ziehen (zum Ganzen: BGE 150 II 321 E. 3.6.3). Bei Beurteilung dessen, ob eine rechtserhebliche Tatsache gegeben oder fehlend sei, darf die Behörde es als Indiz werten, wenn die steuerpflichtige Person ihre Mitwirkungspflicht verletzt (BGE 148 II 285 E. 3.1.2).
2.3.5. Nur für den Fall, dass rechtserhebliche Tatsachen auch nach erfolgter Beweiswürdigung als unbewiesen zu gelten haben ("Beweislosigkeit"), stellt sich die Rechtsfrage nach der objektiven Beweislast (BGE 151 II 237 E. 4.3.1; 148 II 285 E. 3.1.3; 147 II 209 E. 5.1.3). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern nichts daran, dass grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit einer Tatsachenbehauptung zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (BGE 151 III 261 E. 2.4.7). Steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen sind nach der im Abgaberecht geltenden Normentheorie von der Veranlagungsbehörde, steuermindernde und steuerausschliessende Tatsachen dagegen von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen (sog. Normentheorie, Art. 8 ZGB per analogiam; BGE 151 II 11 E. 2.2.2; 151 II 466 E. 4.2; 150 II 321 E. 3.6.1; 149 II 27 E. 4.6; Urteil 2C_1067/2017 vom 11. November 2019 E. 2.2.5).
2.3.6. Ergänzend hierzu sind im vorliegenden Fall zwei Besonderheiten von Bedeutung.
2.3.6.1. Zu beachten ist zunächst, dass hier ein zweidimensionales Verhältnis zu betrachten ist: Von den üblichen Regeln über die Beweisführungs- und die Beweislast abweichend, hat ein Gesellschafter oder Genossenschafter, der gleichzeitig Organ und/oder beherrschender Anteilsinhaber der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ist, Bestand und Höhe einer von der Veranlagungsbehörde behaupteten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten. Unterlässt er dies oder beschränkt er sich auf pauschale Ausführungen, darf die Veranlagungsbehörde grundsätzlich annehmen, die auf Gesellschaftsebene rechtskräftig veranlagte Aufrechnung sei dem Anteilsinhaber gegenüber ebenso berechtigt (zuletzt: Urteil 9C_472/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 4.2.1, mit zahlreichen Hinweisen).
2.3.6.2. Macht die steuerpflichtige Person geltend, es seien Zahlungen ins Ausland geflossen, so sind die Untersuchungsmöglichkeiten der Veranlagungsbehörde naturgemäss eingeschränkt und führt dies zu einer erweiterten Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person (BGE 144 II 427 E. 2.3.2). Die steuerpflichtige Person hat nicht nur den Empfänger der Zahlung zu nennen, sondern die
gesamten Umstände aufzuzeigen, die zur Zahlung geführt haben, und die Verträge, Korrespondenzen und Bankbelege vorzulegen. Es besteht eine besonders qualifizierte Mitwirkungspflicht (BGE 144 II 427 E. 2.3.2; unter vielen: Urteile 2C_291/2022 vom 18. Mai 2022 E. 3.3.4; 2C_118/2021 vom 19. Mai 2021 E. 2.4.2; 2C_1067/2017 vom 11. November 2019 E. 2.2.2; 2C_32/2018 vom 11. November 2019 E. 3.2.2; 2C_1113/2018 vom 8. Januar 2019 E. 2.2.3).
3.
3.1. Die Erben bestreiten alle drei durch das Verwaltungsgericht bestätigten Nachbesteuerungen, d.h. die Finanzanlage an einem Offshore-Standort (hinten E. 3.2), die Schenkung eines Miteigentumsanteils (hinten E. 3.3) und die nicht verbuchte Leistung aus Konventionalstrafe (hinten E. 3.4). Dabei geht es durchwegs um das "Wie" der Nachsteuer. Das "Ob", also die Frage, ob es überhaupt zur Nachbesteuerung kommen dürfe, steht mangels Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht mehr zur Diskussion (hiervor E. 2.2).
3.2.
3.2.1. Was die Nachbesteuerung der Finanzanlage angeht, ist von folgendem, bis dahin unbestrittenem Sachverhalt auszugehen: Die seinerzeitige B.________ GmbH hatte zugunsten der C.________ Ltd, deren Sitz sich im mittelamerikanischen Belize City (BZ) befindet, eine Zahlung geleistet. Das Verwaltungsgericht hat hierzu festgestellt, die Gesellschaft habe am 19. September 2013 einen Zufluss von Fr. 307'800.- empfangen, den die D.________ AG geleistet habe. Am 4. Oktober 2013 habe die Gesellschaft dann eine Überweisung von Fr. 614'365.- an die C.________ Ltd in Belize City (BZ) vorgenommen. Der Betrag sei auf dem Konto 1410 (Finanzanlagen) aktiviert worden. Unter Verrechnung mit der Darlehensschuld gegenüber der D.________ AG habe sich per 31. Dezember 2013 ein Aktivsaldo von Fr. 306'565.- ergeben. In der Folge habe die C.________ Ltd einen Ertrag von Fr. 29'262.65 ausgerichtet, der von der Gesellschaft am 24. Dezember 2013 auf dem Konto 6860 (Erträge aus Finanzanlagen) verbucht worden sei. Die Hälfte davon, Fr. 14'651.30, habe die Gesellschaft alsdann am 30. Dezember 2013 an die D.________ AG weitergeleitet.
Ebenso verbindlich festgestellt ist, dass die Veranlagungsbehörde auf Ebene der Gesellschaft, bei Veranlagung der Steuerperiode 2013, die aktivierte Finanzanlage als Nonvaleur betrachtete (siehe Sachverhalt, Bst. A.b). Die Gesellschaft erhob Einsprache, worauf sie von der Einsprachebehörde aufgefordert wurde, Unterlagen zur Finanzanlage vorzulegen, insbesondere Verträge, eine Beschreibung des Investments, Sicherheiten und dergleichen. Die Gesellschaft kam der Aufforderung nicht nach, worauf die Einsprachebehörde zur Aufrechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung von Fr. 306'565.- schritt. Dies ist rechtskräftig geworden (Sachverhalt Bst. A.e).
Zur Ebene des einstigen Alleingesellschafters erwog das Verwaltungsgericht, dass in Bezug auf die Finanzanlage "bis heute" unklar sei, wer der wirtschaftlich berechtigte Empfänger der Zahlung sei. Trotz mehrfacher Aufforderung seien "keine näheren Auskünfte zum damaligen Investment gemacht, geschweige denn beweiskräftige Unterlagen" vorgelegt worden. Die Erben hätten damit der sie treffenden besonders qualifizierten Mitwirkungspflicht nicht genügt. Mangels Nachweises der geschäftsmässigen Begründetheit sei von einem privaten Investment des Erblassers auszugehen. Der massgebende Betrag belaufe sich dabei auf Fr. 291'934.- (dortige E. 6.1).
3.2.2. Die Erben halten vor Bundesgericht zunächst fest, dass der streitbetroffene Betrag den "Gewahrsam der Gesellschaft" nie verlassen habe. Die Gesellschaft sei "Inhaberin des Kontosaldos" geblieben. Unstreitig habe es sich bei der Anlage in Belize City um ein "spekulatives Investment" gehandelt, das "hochverzinslich" gewesen, aber zumindest anfänglich tatsächlich zur Zinszahlung geführt habe. Die Kapitalanlage sei "rechtens" gewesen und zudem korrekt verbucht worden. Sie habe sich insgesamt aber als "Blödsinn" erwiesen. Das Kapital sei "verloren". Die Rolle der D.________ AG vermöchten die Erben nicht zu rekonstruieren, vermutlich habe diese den damaligen Alleingesellschafter zum Investment "verleitet". So oder anders vermöchten sie keine Unterlagen vorzulegen. Da aber das Tätigen einer Investition keine Gegenleistung hervorrufe, abgesehen von der Zinszahlung, gehe das Verwaltungsgericht von unzutreffenden Annahmen aus. Die "willkürliche Erfindung einer privaten Finanzanlage" verstosse gegen Art. 9 BV und gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
3.2.3. Ausgangspunkt ist vorliegend der Umstand, dass die Gesellschaft bzw. deren Alleingesellschafter, der zu diesem Zeitpunkt noch am Leben war, schon in dem die Gesellschaft betreffenden Veranlagungsverfahren keinerlei Bemühungen erkennen liessen, um Licht ins Dunkel zu bringen. Die Veranlagung auf Stufe der Gesellschaft ist rechtskräftig geworden. Den Erben ist im vorliegenden Verfahren zwar insofern zuzustimmen, als die Kapitalanlage korrekt aktiviert und der im Jahr 2013 ausgerichtete Zins korrekt verbucht worden ist. Beides hat das Verwaltungsgericht festgestellt. Anders als die Erben dies darstellen, sind mit der korrekten Verbuchung aber keineswegs alle Zweifel ausgeräumt. Denn alleine aus der korrekten Verbuchung der Investition auf dem Konto 1410 lässt sich nicht ableiten, dass die Anlage tatsächlich werthaltig sei. Springender Punkt im vorliegenden Verfahren ist, dass die Erben es nicht geschafft haben, die wirtschaftliche Berechtigung der Gesellschaft am Konto aufzuzeigen. Ihre Erklärungsversuche erschöpfen sich darin, dass es sich um ein spekulatives, hochverzinsliches Instrument gehandelt habe, welches den "Gewahrsam" der Gesellschaft nie verlassen habe. Mit "Gewahrsam" scheinen die Erben auf die wirtschaftliche Berechtigung zu schielen, die sie für sich - bzw. die Gesellschaft - in Anspruch nehmen. Es ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie aufgrund der Anlage in Belize praxisgemäss gehalten sind, die lückenlosen Nachweise zu erbringen (vorne E. 2.3.6.2). Sie tun dies ebenso wenig wie seinerzeit der Alleingesellschafter. Es bleibt mithin erklärungsbedürftig, dass ein Betrag von rund Fr. 300'000.- auf ein Konto in einem fernen Land transferiert wird, ohne dass geringste Erkenntnisse über die dortige Finanzgesellschaft (Leitungsorgane, Anlagestrategie, Geschäftsabschlüsse usw.) vorliegen. Selbst eine "überaktive Person", als welche der Alleingesellschafter beschrieben wird, dürfte kaum bereit gewesen zu sein, die Aktiven der Gesellschaft in einer derartigen Weise anzulegen.
3.2.4. Wenn die kantonalen Behörden von einem Nonvaleur ausgehen, machen sie dies allem Anschein nach am Umstand fest, dass bei unklarer wirtschaftlicher Berechtigung davon auszugehen sei, dass der Alleingesellschafter die investierten Mittel gleich oder zu einem späteren Zeitpunkt zweckentfremden könnte. Dies könnte so der Fall sein, wenn das Geld vom Konto abgezogen wird, wodurch die Aktivierung von rund Fr. 300'000.- ihre Werthaltigkeit einbüssen würde. Diese Befürchtung steht tatsächlich im Raum und beruht auf willkürfreier Würdigung der erhobenen Beweise. Die kantonalen Behörden dürfen sich insofern auf die rechtskräftig gewordene Veranlagung der Gesellschaft stützen. Dies allein führt auf Ebene des (Allein-) Gesellschafters zwar zu keiner verdeckten Gewinnausschüttung bzw. zu keiner geldwerten Leistung, jedenfalls dann nicht, wenn die erforderlichen Unterlagen vorlägen, aus welchen hervorgeht, dass die Gesellschaft tatsächlich am Konto wirtschaftlich berechtigt ist. Nachdem dieser Nachweis aber nicht gelungen bzw. der erforderliche Beweis gar nicht erst angetreten worden ist, durfte die Veranlagungsbehörde davon ausgehen, dass die investierten Mittel auf verschlungenen Pfaden zu einer anderen Person gelangen könnten. Dies rechtfertigte in der Steuerperiode 2013 die Behandlung als verdeckte Gewinnausschüttung. Folgerichtig ergibt sich daraus auf Ebene des Alleingesellschafters in derselben Steuerperiode 2013 eine geldwerte Leistung, die nach Massgabe der für eine solche herrschenden Konditionen zu besteuern ist. Mit der "willkürlichen Erfindung einer privaten Finanzanlage", wovon die Erben sprechen (vorne E. 3.2.2), hat dies alles nichts zu tun. Der angeblich bestehende Verstoss gegen Art. 9 BV ist nicht nachgewiesen. Und soweit die Erben sich auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass abgaberechtliche Verpflichtungen, vorbehältlich des Steuerstrafrechts, vom sachlichen Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK ausgenommen sind und auch deren Vollstreckung nicht als zivilrechtlicher Anspruch im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gilt (BGE 144 I 340 E. 3.3.5; 140 I 68 E. 9.2; siehe auch BGE 147 I 153 E. 3.4.2 zu den Kausalabgaben).
3.2.5. Die Aufrechnung von Fr. 291'934.- ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen.
3.3.
3.3.1. In Bezug auf die Schenkung eines Miteigentumsanteils an E.________ wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Gesellschaft die Aufrechnung hingenommen habe. Dafür, dass E.________ im entsprechenden Umfang eine Leistung an die Gesellschaft erbracht habe, fehlten die Nachweise. Die Erben behaupteten - so das Verwaltungsgericht - zwar nun, dass mit der Übertragung des Miteigentumsanteils eine Vermittlungsprovision abgegolten worden sei. Weder im Veranlagungsverfahren auf Ebene der Gesellschaft noch im Nachsteuerverfahren auf Ebene des Alleingesellschafters seien aber die erforderlichen Beweismittel vorgelegt worden. Die Schenkung habe zur Festigung dieser für den Erblasser wichtigen Geschäftsbeziehung mit dem "Beschenkten" beigetragen. Es sei von einer geldwerten Leistung von Fr. 19'000.- auszugehen (dortige E. 6.2).
3.3.2. Die Erben halten diesen Erwägungen im Wesentlichen nur entgegen, dass sie "weltfremd und willkürlich" ausgefallen seien. Einer Schenkung stehe selten eine gleichwertige Gegenleistung entgegen. Die eher symbolischen Einwände der Erben vermögen die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung in keiner Weise zu erschüttern. Die Beschwerdeschrift erschöpft sich in einigen wenigen Ausführungen, die rein appellatorischer Natur sind und die angeblich fehlende Verfassungsmässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung nicht zu untermauern vermögen. Kapitalgesellschaften richten grundsätzlich keine Schenkungen aus, da sie Zuwendungen lediglich aus wirtschaftlichen Gründen erbringen (BGE 146 II 6 E. 7.1; Urteile 9C_637/2022 vom 28. August 2023 E. 2.3.2; 2C_148/2020 vom 19. Januar 2021 E. 8.3.2 und 8.3.3; 2C_655/2018 vom 22. August 2018 E. 4.3; 2A.303/1994 vom 23. Dezember 1996 E. 3d). Den Erben gelingt es nicht, den Nachweis dafür zu erbringen, dass hier ausnahmsweise eine geschäftsmässig begründete Zuwendung vorliege.
3.3.3. Die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht unbegründet.
3.4.
3.4.1. Schliesslich erwog das Verwaltungsgericht, dass die Konventionalstrafe wegen Nichterfüllung eines Vertrages, welche die F.________ GmbH im Geschäftsjahr 2013 erbrachte, unstreitig in der Steuerperiode 2013 auf Ebene der Gesellschaft unverbucht geblieben sei. Im Nachsteuerverfahren hätten die Erben die Aufrechnung zunächst als korrekt bezeichnet, im Rekursverfahren dann aber argumentiert, dass eine "reine Korrekturbuchung" (und keine geldwerte Leistung) vorliege. Das Verwaltungsgericht hielt dazu fest, dass die Nichtverbuchung des Betrags von Fr. 50'000.- in der Steuerperiode 2013 eine unmittelbare Entnahme der Mittel durch den Alleingesellschafter darstelle, und zwar unabhängig davon, ob der Betrag von Fr. 50'000.- zu einem späteren Zeitpunkt in die Gesellschaft eingebracht worden sei (dortige E. 6.3).
3.4.2. Dem ist nichts beizufügen. Es liegt eine klassische Gewinnvorwegnahme vor. Die Erben meinen, diesbezüglich getrost auf "weitere Nachforschungen verzichten" zu können, nachdem sich hierzu nur der "damals tätige Treuhänder" äussern könnte. Von Seiten des Bundesgerichts ist einzig festzuhalten, dass auf Ebene der Gesellschaft auch die Aufrechnung von Fr. 50'000.- rechtskräftig geworden ist. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
3.5. Die Beschwerde ist damit im Bereich der direkten Bundessteuer insgesamt abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
III. Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen
4.
4.1. Zwischen dem Recht der direkten Bundessteuer (Art. 151 Abs. 1 DBG) und dem harmonisierten Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden (insb. Art. 53 StHG) bestehen im nachsteuerrechtlichen Bereich keine Unterschiede (BGE 150 II 73 E. 4.2.1; 141 I 78 E. 7.2.1). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur einen Steuerart darf grundsätzlich in gleicher Weise auf die andere Steuerart herangezogen werden (Urteile 2C_808/2021 vom 31. Mai 2022 E. 2.1; 2C_6/2021 vom 12. Januar 2021 E. 4; 2C_853/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 1.1).
4.2. Der Kanton St. Gallen hat sich in seinem Steuerrecht an die Vorgaben von Art. 53 StHG angelehnt (Art. 199 ff. StG/SG); diese entsprechen dem, was auf Ebene der direkten Bundessteuer in Art. 151 ff. DBG geregelt ist. Es kann damit auf die Darlegungen zur direkten Bundessteuer verwiesen werden. Die Beschwerde ist damit auch im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern unbegründet; sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
IV. Kosten und Entschädigungen
5.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den unterliegenden Erben aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ), wofür diese zu gleichen Teilen und solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5 BGG). Dem Kanton St. Gallen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 8'500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Juni 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Kocher