Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_451/2026
Urteil vom 28. Juli 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Schorno.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Serafe AG,
Schweizerische Erhebungsstelle, für die Radio- und Fernsehabgabe, Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2026 (A-6499/2025).
Erwägungen
1.
1.1. A.________ reichte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein gegen eine Verfügung vom 4. August 2025 betreffend die Haushaltabgabe. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht sie zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert hatte, gelangte sie mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, welches darauf nicht eintrat (Urteil 9C_102/2026 vom 17. Februar 2026).
1.2. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch von A.________ um Sistierung des Verfahrens ab. Dagegen gelangte A.________ mit einem mit "Einsprache gegen das Urteil der Zwischenverfügung vom 11. Juni 2026" betitelten Schreiben erneut an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Sache zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete.
In ihrem Schreiben macht sie Ausführungen zur ihr auferlegten Haushaltabgabe. Sie beantragt von der alleinigen Haftung befreit zu werden.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird; solche Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3).
2.2. Die Vorinstanz kam nach summarischer Prüfung der Sach- und Aktenlage zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Umstände in keinem relevanten Zusammenhang mit dem Verfahren stehen würden und dieses nicht beeinflussen könnten. Selbst wenn ein Strafverfahren eröffnet würde, hätte dieses keine präjudizierende Wirkung. Im Ergebnis erweise sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verfahrenssistierung als unbegründet.
Mit ihren Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise mit der vorinstanzlichen Verfügung auseinander und legt auch nicht dar, inwiefern diese Recht verletzt. Stattdessen macht sie geltend, nicht haftbar zu sein für die vom damals im gemeinsamen Haushalt lebenden Partner nicht bezahlten Gebühren, Mahnkosten und Betreibungen.
3.
Die Beschwerde an das Bundesgericht genügt den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht. Deshalb ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Kommunikation schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Juli 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Schorno