Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_534/2025
Urteil vom 2. September 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Niederhauser,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2025 (IV 200 2024 628).
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1967, als Hilfsarbeiterin beschäftigt, meldete sich im Mai 2021 unter Hinweis auf Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei, die nach einem Arbeitsunfall am 21. September 2020 Leistungen erbracht hatte, und unterbreitete die Berichte der auch wegen Rückenbeschwerden behandelnden Ärzte dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Gestützt auf dessen mehrfache Stellungnahmen sprach sie A.________ - nach Abbruch der beruflichen Massnahmen - ab 1. November 2021 bis 31. Mai 2023 eine ganze Invalidenrente zu, lehnte einen weitergehenden Anspruch indessen mit Verfügung vom 9. August 2024 ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 18. Juli 2025 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen.
Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Verfügung vom 9. August 2024 mit lediglich befristeter rückwirkender Rentenzusprechung bestätigte. Zur Frage steht die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf die aktenbasierten Stellungnahmen des RAD.
3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16) und nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) und zum Vorgehen bei rückwirkender Zusprechung von abgestuften oder befristeten Invalidenrenten nach den Modalitäten einer Revision der Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV ; BGE 141 V 9 E. 2.3) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Regeln über den Beweiswert eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis), insbesondere von versicherungsinternen Stellungnahmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/ee) und von reinen Aktenbeurteilungen (SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 7.2; SZS 2008 S. 393, I 1094/06 E. 3.1.1 a.E.; Urteil 8C_361/2025 vom 11. März 2026 E. 5.2). Es wird darauf verwiesen.
4.
4.1. Gemäss Vorinstanz ist eine Arbeitsunfähigkeit ab dem hier streitigen Zeitpunkt (1. Juni 2023) gestützt auf die voll beweiskräftigen RAD-Beurteilungen nicht ausgewiesen. Wegen der von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen - im Wesentlichen beidseitige Gonarthrose (rechts nach Knie-Totalprothese im Mai 2021) sowie chronisches Lumbovertebralsyndrom - sei zwar die weitere Ausübung der letzten Tätigkeit ausgeschlossen. In einer leidensangepassten körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe indessen mehr als ein Jahr nach der Knieoperation und nach hinreichender Abklärung und Therapie auch der Rückenproblematik eine zeitlich uneingeschränkte, leistungsmässig um 20 % verminderte Arbeitsfähigkeit. Daran könne die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte andauernde Behandlung der Rückenschmerzen mittels Infiltrationen nichts ändern, zumal sich eine morphologisch-strukturelle Ursache dafür trotz eingehenden Untersuchungen nicht gefunden habe, insbesondere auch keine entzündlich-rheumatologische. Im Übrigen wirke sich auch die Adipositas nicht zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit aus.
In erwerblicher Hinsicht ergab sich nach der Vorinstanz unter Annahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 75 % und einer Beschäftigung im Haushalt von 25 % als Gesunde ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 15 % beziehungsweise 21 % per Januar 2024.
4.2. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, ihre gesundheitlichen Einschränkungen seien auf den am 21. September 2020 erlittenen Unfall zurückzuführen. Die Beschwerdegegnerin habe es nicht für nötig befunden, die seit fünf Jahren anhaltende Problematik mit erheblichen Schmerzen gutachtlich abzuklären. Sie sei nie persönlich versicherungsmedizinisch untersucht worden. Die Voraussetzungen für ein Abstellen auf die RAD-Berichte seien nicht erfüllt und es fehle daher an einer rechtsgenüglichen Abklärung, zumal die Ursache für ihre Schmerzen bis heute unklar geblieben sei.
4.3. Inwiefern das kantonale Gericht offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder die bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit geltenden Beweiswürdigungsregeln verletzt haben sollte, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. So verfängt insbesondere ihre Argumentation nicht, dass ein versicherungsexternes Gutachten die Ursache ihrer Beschwerden hätte klären müssen. Dies gilt zunächst für die Knieschmerzen, die jedenfalls zuletzt bei ihren Therapien nicht im Vordergrund standen. Nach der Implantation eines künstlichen Kniegelenks rechts verursachte zwar, wie die Vorinstanz feststellte, eine Wundheilungsstörung über Monate hinweg Gelenkbeschwerden. Anlässlich einer arthroskopischen Revision im Juni 2022 habe ein Low-Grade-Infekt indessen ausgeschlossen werden können. Im linken Knie habe sich im Januar 2022 eine Arthrose gezeigt, aber keine Meniskusläsion. Was die Rückenbeschwerden betrifft, werden Missverständnisse (bedingt durch einen Ärztewechsel in ihrer Hausarztpraxis) geltend gemacht, die weitere Abklärungen verzögert hätten. Gemäss Vorinstanz erfolgte eine bildgebende Diagnostik und wurden gestützt darauf ab Herbst 2022 Infiltrationen verabreicht. Die durch die Ärzte der schmerztherapeutischen Sprechstunde des Spitals B.________ veranlassten umfangreichen weiteren Abklärungen hätten indessen keine neuen Erkenntnisse gebracht. Schliesslich seien auch die vom RAD empfohlenen rheumatologischen Untersuchungen erfolgt, die jedoch keine Befunde als Beschwerdeursache geliefert hätten. Insgesamt lässt sich damit nicht erkennen, welche weiteren Abklärungen für eine zuverlässige Beurteilung fehlten, zumal auch nicht geltend gemacht wird, dass die behandelnden Ärzte Entsprechendes für erforderlich gehalten hätten. Gestützt auf die verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Rücken- und Kniebeschwerden der Ausübung einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit entgegenstehen sollten. Dass die von den behandelnden Fachärzten angeordneten Therapien keine Linderung der subjektiv geklagten Beschwerden brachten, kann daran nichts ändern. Damit vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin keine auch nur geringen Zweifel an den versicherungsinternen Stellungnahmen zu begründen. Angesichts der eingehenden Untersuchung und der Berichterstattung der behandelnden Fachärzte lässt sich zudem nicht ersehen, weshalb eine Aktenbeurteilung durch den RAD nicht hätte genügen können. Dass die Vorinstanz darauf abstellte und auf weitere medizinische Abklärungen verzichtete, ist nicht zu beanstanden.
5.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt.
6.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. September 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo