Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_275/2026
Urteil vom 1. September 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Erich Tagwerker,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Rechtsverweigerung; Verwaltungsverfahren),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2026 (IV.2025.00404).
Sachverhalt
A.
Die 1982 geborene A.________ meldete sich am 5. Februar 2020 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens veranlasste die IV-Stelle des Kantons Zürich unter anderem eine psychiatrisch-neuropsychologische Expertise der Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und der Dr. phil. C.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, vom 16./18. April 2024. Mit Schreiben vom 29. April 2025 informierte die IV-Stelle A.________ über die Notwendigkeit einer erneuten medizinischen Untersuchung (Psychiatrie und Neuropsychologie) mit der Begründung, auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden. A.________ liess am 5. Mai 2025 mittels ihres Rechtsvertreters darum bitten, die Anordnung einer erneuten Begutachtung mittels anfechtbarer Verfügung zu eröffnen, falls es sich beim Schreiben vom 29. April 2025 nicht um eine solche Verfügung handeln sollte. Die IV-Stelle teilte daraufhin mit, sie entscheide abschliessend, ob und in welcher Form ein externes medizinisches Gutachten erstellt werde; bestreite die versicherte Person diesen Entscheid, so sei keine Zwischenverfügung zu erlassen. Mit Stellungnahme vom 15. Mai 2025 liess A.________ beantragen, von der angekündigten erneuten medizinischen Untersuchung sei Abstand zu nehmen und es sei auf der Grundlage des Gutachtens vom 16./18. April 2024 zu entscheiden. Gleichzeitig liess sie mitteilen, sie werde die erneute Gutachtensanordnung innert Frist auch mit Beschwerde anfechten, da sie der Meinung sei, es handle sich bei der Mitteilung vom 29. April 2025 um eine Verfügung.
B.
Am 4. Juni 2025 liess A.________ Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben und beantragen, die "Verfügung" vom 29. April 2025 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, auf der Grundlage des bestehenden Gutachtens vom 16./18. April 2024 über das Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung zu entscheiden. Das angerufene Gericht stellte fest, dass es sich beim Schreiben vom 29. April 2025 bloss um eine Mitteilung, nicht aber um eine (Zwischen-) Verfügung handle, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne, soweit sie sich gegen dieses Schreiben richte. In Gutheissung des im Übrigen als Rechtsverweigerungsbeschwerde qualifizierten Rechtsmittels wies es die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und eine einheitliche Zwischenverfügung bezüglich der Anordnung der vorgesehenen Begutachtung erlasse (Urteil vom 12. März 2026).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten stellt die IV-Stelle das Rechtsbegehren, das angefochtene Urteil (Dispositiv-Ziffer 1) sei in dem Sinne abzuändern, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde und es sei festzustellen, dass über die Anordnung einer Begutachtung keine Zwischenverfügung zu erlassen sei, soweit keine Ausstandsgründe geltend gemacht würden. Zudem sei Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils betreffend zugesprochener Parteientschädigung aufzuheben. Der Beschwerde ans Bundesgericht sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung. A.________ lässt beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 146 V 331 E. 1 mit Hinweis).
1.1. Angefochten ist ein kantonales Urteil über eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, mit welchem die Angelegenheit an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen wird, damit sie eine Verfügung bezüglich Anordnung einer Begutachtung erlasse. Das Verfahren wird folglich nicht abgeschlossen, weshalb es sich bei diesem Rückweisungsurteil um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt (BGE 141 V 330 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
1.2. Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine restriktiv zu handhabende Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ins Auge springt (BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 1.3.3; Urteil 9C_202/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 V 57).
1.2.1. Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht geltend, mit dem vorliegenden Rückweisungsentscheid werde ihr ein rechtswidriges, Art. 43 Abs. 1bis und Art. 44 ATSG (je in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) verletzendes Verfahren vorgeschrieben. Sie habe danach keine Möglichkeit mehr, die rechtswidrige Anordnung zusammen mit dem materiellen Endentscheid anzufechten, unabhängig davon, wie der materielle Entscheid ausfalle. Das kantonale Gericht habe bereits mit diversen Urteilen entsprechend entschieden und mache in seinem aktuellen Urteil erneut deutlich, dass es an seiner Praxis festhalten wolle. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liege klar vor. Zudem handle es sich um eine Rechtsfrage, die angesichts der grossen Anzahl jährlich in Auftrag gegebener Gutachten schweizweit von grundsätzlicher Bedeutung sei. Verschiedene kantonale Gerichte hätten bereits eine gegensätzliche Rechtsprechung entwickelt. Auch hinsichtlich eines rechtsgleichen, einheitlichen Verfahrens in allen Kantonen bestehe daher ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung durch das Bundesgericht.
1.2.2. Die Beschwerdegegnerin geht demgegenüber davon aus, der IV-Stelle erwachse kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da die Vorinstanz die IV-Stelle materiell nicht binde. Deshalb sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3. Im kürzlich entschiedenen, zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil 8C_445/2025 vom 10. Juli 2026, bei dem sich dieselbe Frage nach dem Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung durch den Versicherungsträger bei Uneinigkeit über die Anordnung eines Gutachtens stellte, ist das Bundesgericht zum Schluss gelangt, unter der Geltung von Art. 44 ATSG in der seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung sei weiterhin eine formelle Zwischenverfügung zu erlassen. Insoweit bestünde an sich kein Klärungsbedarf mehr. Allerdings datiert das Urteil 8C_445/2025 nach Einreichung der vorliegenden Beschwerde (vom 30. April 2026) und konnte von der Beschwerdeführerin daher nicht berücksichtigt werden. Es steht der Annahme einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für den hier zu beurteilenden Fall somit nicht entgegen (vgl. Urteil 2C_547/2020 vom 9. November 2020 E. 1.2.2 mit weiterführenden Hinweisen). Wie im Urteil 8C_445/2025 ist deshalb auch vorliegend davon auszugehen, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerde erweist sich damit als zulässig. Allerdings kann infolge zwischenzeitlicher Klärung der Grundsatzfrage in der Besetzung von drei Richterinnen und Richtern entschieden werden ( Art. 20 Abs. 1 und 2 BGG ).
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 135 II 384 E. 2.2.1).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die IV-Stelle anwies, eine Zwischenverfügung bezüglich Anordnung der von dieser vorgesehenen (zweiten) Begutachtung zu erlassen.
4.
4.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535; BGE 150 V 323 E. 4.1).
4.1.1. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben. Anders verhält es sich mit verfahrensrechtlichen Neuerungen. Neue Verfahrensvorschriften sind grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfange anwendbar, es sei denn, das neue Recht kenne anderslautende Übergangsbestimmungen (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 113 E. 2.2; Urteil 8C_194/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.4, in: SVR 2023 IV Nr. 25 S. 88).
4.1.2. Für die Beurteilung der vorliegend streitigen Frage, ob die IV-Stelle die Begutachtung bei Uneinigkeit mit der versicherten Person in Verfügungsform anzuordnen hat, gelangt daher das ab 1. Januar 2022 geltende revidierte Recht zur Anwendung, wie das kantonale Gericht allseits unbestritten erkannt hat.
4.2. Neu ist namentlich Art. 43 Abs. 1bis ATSG, wonach der Versicherungsträger die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen bestimmt. Art. 43 ATSG steht unter dem Titel "Abklärung". Sodann erfuhr Art. 44 ATSG (Titel: "Gutachten") in verschiedener Hinsicht Weiterungen. Insgesamt gliedert er sich neu in sieben Absätze, die folgendermassen lauten:
" 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a. monodisziplinäres Gutachten;
b. bidisziplinäres Gutachten;
c. polydisziplinäres Gutachten.
2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3 Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4 Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5 Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6 Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7 Der Bundesrat:
a. kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b. erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c. schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus."
4.3. Als (für das Bundesgericht nicht verbindliche) Verwaltungsweisung (BGE 139 V 108 E. 5.3 mit Hinweisen) hält Rz. 3067.1 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens vom 1. Januar 2022 über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI; Stand 1. Januar 2024) fest, die IV-Stelle entscheide abschliessend, ob und in welcher Form (mono-, bi- oder polydisziplinär) ein externes medizinisches Gutachten erstellt werde (Art. 43 Abs. 1bis und Art. 44 Abs. 5 ATSG ). Bestreite die versicherte Person diesen Entscheid, so sei keine Zwischenverfügung zu erlassen.
5.
5.1. Die Ausgangslage präsentiert sich vorliegend ähnlich wie im Fall 8C_445/2025: Die Beschwerdeführerin möchte auch hier eine zweite Expertise einholen, nachdem sie Zweifel an der Beweiskraft der psychiatrisch-neuropsychologischen Expertise der Dr. med. B.________ und der Dr. phil. C.________ vom 16./18. April 2024 angemeldet hat (vgl. Schreiben der IV-Stelle vom 29. April 2025). Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, die von der IV-Stelle geplante erneute Begutachtung sei nicht notwendig. Um gerichtlich dagegen vorgehen zu können, hat sie den Versicherungsträger erfolglos um die Anordnung der neuerlichen Begutachtung in Verfügungsform ersucht. Im Zentrum steht somit ebenfalls die Frage, ob die IV-Stelle nach den neuen ATSG-Bestimmungen die Anordnung einer Begutachtung in einer anfechtbaren Zwischenverfügung mitzuteilen hat, wenn die zu begutachtende Person damit nicht einverstanden ist.
5.2. Nach eingehendem Auslegungsprozess (E. 6 und 7) sowie unter Hinweis auf die Lehrmeinungen (E. 8) hat das Bundesgericht im erwähnten Urteil 8C_445/2025 erkannt (E. 9), im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung sei Art. 44 ATSG als nicht abschliessend zu verstehen. Über Art. 44 ATSG hinaus fänden daher bezüglich der Anordnung eines Gutachtens bei Uneinigkeit die Mitwirkungsrechte nach Art. 55 ATSG in Verbindung mit Art. 19 VwVG (SR 172.021) und Art. 57 ff. BZP (SR 273) Anwendung. Bei Uneinigkeit über die Anordnung eines Gutachtens habe der Versicherungsträger somit weiterhin eine - anfechtbare - Zwischenverfügung zu erlassen. Randziffer 3067.1 des KSVI verstosse gegen Bundesrecht. Zusammenfassend ergebe sich, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt habe, indem sie die IV-Stelle angewiesen habe, die vorgesehene zweite Begutachtung mittels einer formellen Zwischenverfügung anzuordnen. Die Beschwerde sei mithin abzuweisen.
5.3. Da vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine andere Vorgehensweise nahe legten, ist in gleichem Sinne zu verfahren. Weiterungen erübrigen sich. Der Beschwerde der IV-Stelle kann daher nicht stattgegeben werden.
6.
Mit diesem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. September 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz