Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_261/2026
Urteil vom 25. August 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra Meichssner,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. Februar 2026 (VBE.2026.294).
Sachverhalt
A.
A.a. Die 1976 geborene A.________ meldete sich im April 2009 erneut (vgl. auch Erstanmeldung vom September 1999 und leistungsablehnende Verfügung vom 30. August 2000) bei der IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an. Nach entsprechenden Abklärungen verneinte die IV-Stelle verfügungsweise am 28. September 2009 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, sprach A.________ jedoch mit Verfügung vom 16. März 2011 eine vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2009 befristete ganze Invalidenrente zu (vgl. auch Beschluss des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. April 2012).
A.b. Am 21. Juni 2021 (Posteingang 8. Juli 2021) meldete sich A.________ nochmals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (berufliche Integration; Rente) an. Diese tätigte in der Folge die notwendigen medizinischen und erwerblichen Abklärungen. Zudem holte sie ein polydisziplinäres Gutachten bei der MEDAS Zürich GmbH (nachfolgend: MEDAS) ein, welches vom 10. Juni 2024 datiert. Nach Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 6. Juni 2025 eine vom 1. November 2023 bis 30. September 2024 befristete ganze Invalidenrente zu.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 23. Februar 2026 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Verfügung der IV-Stelle sei ihr ab dem 1. November 2023 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz, subeventualiter an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neuverfügung zurückzuweisen.
Das Bundesgericht verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
1.2. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (vgl. zum Willkürbegriff auch BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen). Sachverhaltsrügen unterliegen deshalb dem qualifizierten Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der Beschwerde führenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine vom 1. November 2023 bis 30. September 2024 befristete ganze Invalidenrente bestätigte, darüber hinaus einen Rentenanspruch jedoch verneinte.
Dabei besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass aufgrund verschiedener operativer Eingriffe an der Wirbelsäule im Vergleich zur Verfügung vom 16. März 2011, mit welcher der Beschwerdeführerin eine vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2009 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen worden war, eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist.
2.2. Das kantonale Gericht legte die Bestimmungen und Grundsätze zur Rentenrevision (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG), die bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug analog Anwendung finden ( Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV ; BGE 130 V 71 E. 3.2.3), richtig dar. Ebenfalls korrekt sind die Ausführungen über die Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG). Gleiches gilt für die Rechtsprechung zum Beweiswert sowie zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.
3.
Nach sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage und Auseinandersetzung mit den Einwänden der Beschwerdeführerin erachtete die Vorinstanz das MEDAS-Gutachten vom 10. Juni 2024 als beweiskräftig. Sie erwog im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin habe zu Recht darauf und ergänzend (hinsichtlich des Gesundheitszustands bzw. des Zeitpunkts des Wiedererlangens einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit) auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, abgestellt. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweise sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt und auf weitere Untersuchungen könne in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. hierzu: BGE 144 V 361 E. 6.5) verzichtet werden. Gestützt darauf sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ab dem 20. Januar 2021 100 % arbeitsunfähig gewesen. Vom 14. Dezember 2021 bis 29. November 2023 habe die Arbeitsfähigkeit 80 % betragen. Ab dem 30. November 2023 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Seit dem 5. Juli 2024 sei sie zu 90 % arbeitsfähig, wobei der Invaliditätsgrad 19 % betrage. Damit erweise sich die vom 1. November 2023 bis 30. September 2024 befristete ganze Invalidenrente als rechtmässig.
4.
Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen keine Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen.
4.1. Zunächst ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach sich die psychiatrische MEDAS-Einschätzung aufgrund der darin unterschiedlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als unklar erweise. Wie die Vorinstanz willkürfrei feststellte, bestätigte die psychiatrische Sachverständige, zwischen Dezember 2021 und November 2023 habe ein psychisch stabiler Zustand bestanden, der sich danach verschlechtert habe. Seit der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin sei in einer angepassten, körperlich wenig belastenden, psychisch einfachen Tätigkeit grundsätzlich von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % auszugehen, was gesamtmedizinisch ebenfalls attestiert worden sei. Auch wenn die psychiatrische Sachverständige bei einer optimalen medikamentösen Einstellung und Therapieanpassung zunächst mit einer Steigerung auf 80 % rechnete, wiederholte sie in der Konsensbeurteilung ihre Einschätzung einer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer leidensangepassten Tätigkeit. Hierbei handelt es sich nicht um einen Widerspruch, zumal die Gutachterin in ihrer Beurteilung lediglich von einer leichten Leistungseinschränkung in einer adaptierten Tätigkeit ausging und diese unter einer optimierten medikamentösen Einstellung als deutlich verbesserbar erachtete. Gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz trugen die MEDAS-Gutachter darüber hinaus dem im Begutachtungszeitpunkt (Februar 2024) noch instabilen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Rechnung und bescheinigten ihr für dessen voraussichtliche Dauer (bis Juni 2024) eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, worin die Unklarheit der psychiatrischen Einschätzung bestehen soll. Ebenso wenig legt sie in einer der qualifizierten Rügepflicht genügenden Weise (vgl. E. 1.2 hiervor) dar, welche somatischen Beschwerden von den MEDAS-Gutachtern in ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung unberücksichtigt geblieben und folglich geeignet sein sollen, konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise zu erwecken (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; je mit Hinweis).
4.2. Ferner sind die beschwerdeführerischen Vorbringen zur gutachterlichen Prognose nicht stichhaltig. Wie die Vorinstanz bereits korrekt erklärte, ist eine solche ärztliche Prognose zulässig und üblich (Urteil 9C_280/2020 vom 12. August 2020 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.2 und Urteil 8C_441/2015 vom 21. August 2015 E. 4.2), was von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt wird. Soweit sie jedoch daraus einen Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente oder eine Verlaufsbegutachtung abzuleiten versucht und der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine bundesrechtswidrige Beweiswürdigung vorwirft, dringt sie damit nicht durch. Die Vorinstanz setzte sich nämlich mit der gutachterlichen Prognose einlässlich auseinander und prüfte insbesondere den Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Einschätzungen des RAD-Arztes Dr. med. B.________ vom 11. November 2024 und 31. März 2025 den beweisrechtlichen Anforderungen nicht genügen sollen. Hierbei berücksichtigte sie die Beurteilungen der Behandler und erwog bundesrechtskonform, diesen Berichten könne nichts entnommen werden, was darauf hinweisen würde, dass die von den MEDAS-Gutachtern prognostizierte Stabilisierung des Gesundheitszustands und das damit einhergehende Erlangen einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht nicht eingetreten wäre. Der RAD-Arzt habe unter Berücksichtigung (auch) sämtlicher nach der Begutachtung ergangener medizinischer Berichte in seiner Stellungnahme vom 11. November 2024 vor diesem Hintergrund ohne Weiteres nachvollziehbar ausgeführt, spätestens am 4. Juli 2024 (und damit einen Monat später als von den Gutachtern prognostiziert) könne von einem Endzustand ausgegangen und damit die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit plausibilisiert werden. Dies habe er zudem am 31. März 2025 bestätigt.
Die Beschwerdeführerin nennt keine medizinischen Aspekte, die auf eine bundesrechtswidrige Beweiswürdigung schliessen lassen. Auch legt sie nicht dar, weshalb eine erneute interdisziplinäre Beurteilung notwendig sein sollte. Stattdessen gibt sie als medizinische Laiin die eigene Sichtweise wieder, wie die medizinischen Beurteilungen zu würdigen und welche rechtlichen Schritte daraus zu ziehen seien (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3). Der pauschale Einwand, es sei unklar, ob und wie eine angepasste Medikation die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit beeinflusse, genügt jedenfalls nicht, um der RAD-Beurteilung sowie dem MEDAS-Gutachten in Bezug auf die prognostische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit den Beweiswert abzusprechen und eine willkürliche Beweiswürdigung zu begründen (E. 1.2 hiervor).
4.3. Daran vermag die fehlende fachärztliche Qualifikation des RAD-Arztes (namentlich in Psychiatrie) nichts zu ändern. Zu diesem Vorbringen erwog die Vorinstanz mit Hinweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung bereits zutreffend, RAD-Ärzte würden keinen spezifischen Facharzttitel benötigen, wenn sie - wie vorliegend - lediglich die bestehenden Akten würdigen und keinen Untersuchungsbericht im Sinn von Art. 49 Abs. 2 IVV erstellen würden (vgl. hierzu: Urteil 9C_582/2020 vom 8. September 2021 E. 3.3 mit Hinweis auf das von der Vorinstanz zitierte Urteil 9C_550/2020 vom 30. November 2020 E. 5.3). Darüber hinaus prüfte die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin mit Blick auf die hausärztliche Einschätzung geltend gemachte Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands nach der Begutachtung sorgfältig, konnte eine solche jedoch nicht bestätigen. Auch diesbezüglich zeigt die Beschwerdeführerin nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht genügenden Weise auf, worin die Bundesrechtswidrigkeit bestehen soll (vgl. E. 1.2 hiervor).
4.4. Sodann macht die Beschwerdeführerin gestützt auf den Bericht der Psychiatrischen Dienste C.________ AG vom 18. Februar 2026 letztinstanzlich ebenfalls eine Verschlechterung ihres psychiatrischen Gesundheitszustands geltend und rügt eine damit einhergehende Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz. Sie lässt jedoch unberücksichtigt, dass es sich hierbei um ein unechtes Novum im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt. Solche dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 149 III 465 E. 5.5.1). Weshalb dieses Beweismittel - soweit sich daraus Rückschlüsse hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ziehen lassen - nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren hätte eingebracht werden können, ist weder zu erkennen noch (substanziiert) dargetan, auch wenn das hier angefochtene Urteil nur kurze Zeit später erging. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet jedenfalls noch keinen hinreichenden Anlass im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (statt vieler: Urteil 8C_9/2023 vom 10. Mai 2023 E. 2). Das erwähnte Beweismittel bleibt im vorliegenden Verfahren folglich unbeachtlich. Wäre es, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, als echtes Novum zu qualifizieren, verhielte es sich gleich wie mit dem letztinstanzlich aufgelegten Rezept vom 27. Februar 2026, welches nach dem vorinstanzlichen Urteil vom 23. Februar 2026 datiert und infolgedessen als echtes Novum vor Bundesgericht keine Beachtung finden kann (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).
4.5. Nichts zu ihren Gunsten aufzuzeigen vermag die Beschwerdeführerin auch aus ihren weiteren Einwänden, die sich im Übrigen über weite Strecken auf appellatorische Kritik beschränken, auf welche das Bundesgericht ohnehin nicht eingeht (BGE 148 V 366 E. 3.3).
4.6. Gegen den Einkommensvergleich bringt die Beschwerdeführerin letztinstanzlich nichts vor. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ein Eingreifen von Amtes wegen erforderlich machen würden.
5.
Nach dem Dargelegten ist keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und auch keine Verletzung der Beweiswürdigungsregeln oder der Untersuchungspflicht auszumachen. Die Vorinstanz durfte folglich zu Recht auf weitere Abklärungen, namentlich die beantragte Verlaufsbegutachtung, verzichten. Damit hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Servisa Sammelstiftung, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. August 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu