Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_361/2025
Urteil vom 11. März 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Dominique Flach,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung
(Kausalzusammenhang; Verwaltungsverfahren),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. März 2025 (UV.2024.18).
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1967, wohnhaft in U.________, war seit Juni 2021 als Bauarbeiter für die B.________ AG in V.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Er ist Rechtshänder. Am 22. August 2022 stürzte er während der Arbeit, wobei er sich unter anderem eine offene Fraktur des zweiten Mittelhandknochens an der linken Hand zuzog. Nach der notfallmässigen Hospitalisierung und der operativen Sanierung im Universitätsspital Basel (USB) am 23. August 2022 erfolgte die Spitalentlassung zur ambulanten ergotherapeutischen Handrehabilitation am 24. August 2022. Die Suva übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit von 100% verlor der Versicherte seine angestammte Arbeitsstelle nach Ablauf der Kündigungssperrfrist per 31. Januar 2023. Am 22. Februar 2023 wurde das Osteosynthesematerial im USB operativ entfernt und eine Tenolyse der Strecksehnen durchgeführt. Gestützt auf die Aktenbeurteilung des versicherungsinternen Chirurgen Dr. med. C.________ vom 23. August 2023 kündigte die Suva an, die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. September 2023 einzustellen und den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen. Mit Verfügung vom 25. September 2023 und Einspracheentscheid vom 28. Mai 2024 hielt sie am folgenlosen Fallabschluss per 30. September 2023 unter Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung fest.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ab (Urteil vom 26. März 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Suva sei unter Aufhebung des kantonalen Urteils zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen aus UVG zu erbringen.
Während die Suva und die Vorinstanz auf Beschwerdeabweisung schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 304 E. 1.1 mit Hinweisen).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
2.1. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Beschwerdegegnerin am 25. September 2023 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2024 geschützte Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung bei gegebener Aktenlage bestätigte.
2.2. Wie der Beschwerdeführer vor kantonalem Gericht unbestritten geltend machte, hatte die Beschwerdegegnerin die von ihm mit Beschwerde vom 1. Juli 2024 eingereichte Verlaufsdokumentation zur ergotherapeutischen Behandlung nach der Materialentfernung vom 22. Februar 2023 bis dahin nicht ediert. Deshalb standen diese Verlaufsberichte auch Dr. med. C.________ anlässlich seiner Aktenbeurteilung vom 23. August 2023 nicht zur Verfügung. Unbestritten ist sodann, dass der ausführliche Bericht vom 13. August 2024 des Handchirurgen Dr. med. D.________ den der Beschwerdeführer gemäss angefochtenem Urteil dem kantonalen Gericht mit Replik vom 12. November 2024 einreichen liess und den es zu Recht in die Beweiswürdigung einbezog, auf dem Studium aller schriftlichen Befunde und Röntgenaufnahmen des USB sowie den Ergebnissen einer konsiliarischen Untersuchung vom 8. August 2024 in der handchirurgischen Sprechstunde beruht.
3.
3.1. Die Vorinstanz stellte auf sämtliche reinen Aktenbeurteilungen des suva-internen Orthopäden Dr. med. C.________ vom 17. und 23. August 2023 sowie vom 16. August und 12. Dezember 2024 ab. Gleichzeitig schloss sie mit Blick auf die vom Beschwerdeführer eingeholte Zweitmeinung gemäss Bericht des Dr. med. D.________ vom 13. August 2024 auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Einschätzungen des Dr. med. C.________ aus.
3.2. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, das kantonale Gericht habe die medizinische Aktenlage bundesrechtswidrig gewürdigt, indem es insbesondere unter Berücksichtigung der konsiliarischen Untersuchung des Dr. med. D.________ auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der wiederholten reinen Aktenbeurteilungen des versicherungsinternen Dr. med. C.________ ausgeschlossen habe. Letzterer verkenne in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2024, dass sich die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers auch auf mittelbare oder indirekte Folgen des Unfalles erstrecke. Die Versteifung der Gelenkkapsel des linken Zeigefingers und die dadurch bestehenden Funktions- und Bewegungseinschränkungen seien natürlich kausale, indirekte Unfallfolgen. Indem die Vorinstanz entgegen dem Messergebnis des Dr. med. D.________ auf einen Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand von 1,5 cm abgestellt habe und gemäss Aktenbeurteilung des Suva-Orthopäden Dr. med. C.________ - ohne dessen eigene Untersuchung des Beschwerdeführers - von einem "objektiv betrachtet" intakten Pinzettengriff ausgegangen sei, habe sie Bundesrecht verletzt.
4.
4.1. Für die Bejahung der natürlichen Unfallkausalität eines Beschwerdebilds genügt eine Teilursächlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5), wobei sich die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers auch auf mittelbare bzw. indirekte Unfallfolgen erstreckt (BGE 147 V 161 E. 3.2 i.f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinn von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen. Einem Ereignis kommt demzufolge der Charakter einer anspruchsbegründenden Teilursache zu, wenn das aus der potentiellen pathogenen Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermassen gegenwärtig war, dass der auslösende Faktor gleichsam beliebig und austauschbar erschiene. Dagegen entspricht die unfallbedingte Einwirkung - bei erstelltem Auslösezusammenhang - einer (anspruchshindernden) Gelegenheits- oder Zufallsursache, wenn sie auf einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der (organischen) Schädigung zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dynamik der pathogenen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass. Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Urteile 8C_685/2024 vom 5. September 2025 E. 4.1; 8C_297/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 4.2; 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E. 4.2; 8C_287/2020 vom 27. April 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen; ANDREAS TRAUB, Natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschädigung bei konkurrierender pathogener Einwirkung: Abgrenzung der wesentlichen Teilursache von einer anspruchshindernden Gelegenheits- oder Zufallsursache, in: SZS 2009 S. 479).
4.2. Ohne im Zusammenhang mit der Verneinung einer anspruchsbegründenden Integritätseinbusse nach Massgabe von Art. 61 lit. c ATSG selber konkrete Tatsachenfeststellungen hinsichtlich eines allfälligen erheblichen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVG zu treffen, führte das kantonale Gericht unter Verweis auf die Beurteilung des Integritätsschadens des Dr. med. C.________ vom 23. August 2023 lediglich aus, "bei dem beschriebenen Funktionsdefizit gemäss Suva-Tabelle 1 (Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) [sei] keine Integritätsentschädigung geschuldet". Es lägen keine Arztberichte vor, welche Zweifel an dieser Beurteilung begründeten. Eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von mindestens 10% (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG) schloss die Vorinstanz aus, indem sie auf die reine Aktenbeurteilung des Dr. med. C.________ vom 23. August 2023 abstellte, ohne im Einzelnen konkret festzustellen, von welchen allfälligen dauerhaften, direkt oder indirekt unfallkausalen Gesundheitsschäden und welchen funktionellen Defiziten an der linken Hand tatsächlich auszugehen sei.
5.
5.1. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1; SVR 2018 UV Nr. 27 S. 94, 8C_830/2015 E. 5.2). Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29, 8C_592/2012 E. 5.1 mit Hinweis; vgl. auch BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweis). Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte oder vorweg genommene Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3; 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 151 V 258 E. 4.4 mit Hinweis).
5.2. Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweis). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung verfügen diese Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht über dieselbe Beweiskraft wie ein gerichtliches oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlasstes Gutachten unabhängiger Sachverständiger (vgl. Urteil 8C_347/2023 vom 5. Januar 2024 E. 2.3). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1 i.f. mit Hinweisen; Urteil 8C_685/2024 vom 5. September 2025 E. 5.2 mit Hinweis).
6.
6.1. Gemäss angefochtenem Urteil bat die Handchirurgin des USB den Kreisarzt der Suva anlässlich des Behandlungsabschlusses laut Bericht vom 19. Juli 2023 darum, den Beschwerdeführer zwecks Evaluation und Beurteilung der angepassten Leistungsfähigkeit aufzubieten. "Für eine angepasste Tätigkeit [sei der Beschwerdeführer] prinzipiell einsatzfähig." Die Beschwerdegegnerin unterbreitete in der Folge das Dossier ihrem Facharzt für Orthopädie und Chirurgie, Dr. med. C.________, zur Beurteilung des Verbesserungspotenzials, des Zumutbarkeitsprofils und des Integritätsschadens. Dieser schlug daraufhin am 17. August 2023 vor, den Beschwerdeführer für einen dreiwöchigen stationären Aufenthalt nach Bellikon zu schicken, um die Belastbarkeit zu beurteilen, eventuell eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchzuführen und eine handchirurgische Zweitmeinung einzuholen, weil er die beschriebenen Defizite auf Grund der vorliegenden Akten aus rein somatischer Sicht nicht restlos nachvollziehen könne. Nichtsdestotrotz - und insbesondere ohne über den Verlauf der ergotherapeutischen Rehabilitation nach der Materialentfernung vom 22. Februar 2023 informiert zu sein (vgl. E. 2.2 hiervor) - verfasste Dr. med. C.________ auf Wunsch der Administration bereits am 23. August 2023 eine abschliessende Aktenbeurteilung, wonach dem Beschwerdeführer grobmanuelle, körperlich schwere Tätigkeiten - "wie die angestammte Tätigkeit auf dem Bau" - beidhändig in einem 100%-Pensum wieder ohne Einschränkungen zumutbar seien. Trotz des noch unvollständigen Faustschlusses sei gemäss Bericht des USB vom 19. Juli 2023 von einem intakten Pinzettengriff auszugehen. Folglich verneinte Dr. med. C.________ einen Integritätsschaden aufgrund seiner erneuten reinen Aktenbeurteilung und ohne eigene Untersuchung des Beschwerdeführers (Beurteilung des Integritätsschadens vom 23. August 2023).
6.2. Der Beschwerdeführer beanstandet seit der Einspracheerhebung die fehlende Einholung einer handchirurgischen Zweitmeinung zwecks Eliminierung der zumindest geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der reinen Aktenbeurteilung des Dr. med. C.________ vom 23. August 2023 und beantragte deshalb eine Begutachtung im Sinne von Art. 44 ATSG. Nachdem die Beschwerdegegnerin jedoch auch mit Blick auf die im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen medizinischen Einwände erneut ihren versicherungsinternen Dr. med. C.________ beauftragte, dazu wiederum eine reine Aktenbeurteilung zu verfassen, suchte der Beschwerdeführer den Handchirurgen Dr. med. D.________ auf und bat ihn um eine Zweitmeinung. Letzterer untersuchte den Beschwerdeführer am 8. August 2023 konsiliarisch nach dem Studium aller schriftlichen Befunde und Röntgenaufnahmen des USB und mass einen Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand von 3,0 cm. Die von ihm konkret gemessenen Funktionsdefizite beschrieb er detailliert. Weiter hielt er fest, der linke Zeigefinger könne nur eingeschränkt gebeugt werden und die Griffkraft an der linken Hand sei insbesondere beim Pinzettengriff reduziert. Aus dem Unfallereignis sei ein Folgeschaden entstanden im Sinne einer Funktions- und Kraftminderung des linken Zeigefingers, welche zu Belastungsbeschwerden und einer raschen Ermüdung der linken Hand führe. Es sei realitätsfremd zu behaupten, der Beschwerdeführer sei auf der Baustelle 100% arbeitsfähig. Zur sozialversicherungsrechtlichen Bezifferung der Einschränkungen empfahl Dr. med. D.________ eine Begutachtung.
6.3. Hatten allenfalls Kommunikationsprobleme und eine fragliche Compliance seitens des Beschwerdeführers vor der Materialentfernung vom 22. Februar 2023 und der gleichzeitig durchgeführten Tenolyse zu einem Rehabilitationsdefizit geführt, fehlen für den anschliessenden Zeitraum der ergotherapeutischen Rehabilitation entsprechende Anhaltspunkte im Abschlussbericht des USB vom 19. Juli 2023. Demgegenüber zog Dr. med. C.________ anlässlich seiner reinen Aktenbeurteilung vom 14. August 2024 auch die Aussagekraft der Verlaufsberichte zur ergotherapeutischen Rehabilitation (vgl. E. 2.2 hiervor) pauschal in Zweifel, indem er ohne eigene klinische Untersuchung des Beschwerdeführers die Auffassung vertrat, diese Unterlagen würden angeblich bloss die rein subjektiven Einschätzungen des Beschwerdeführers dokumentieren und "keine objektivierbaren, versicherungsmedizinisch verwertbaren Befunde" darstellen. Darauf ist unter den gegebenen Umständen mangels einer eigenen klinischen Überprüfung der angeblich rein subjektiv geklagten Funktionsdefizite durch den Suva-Arzt nicht abzustellen. Schliesslich trifft mit dem Beschwerdeführer zu, dass der Versicherungsmediziner in seiner abschliessenden Einschätzung vom 12. Dezember 2024 offensichtlich dem Irrtum unterlag, für "indirekte Unfallfolgen" sei die Beschwerdegegnerin entgegen der Rechtsprechung (E. 4.1 hiervor) nicht leistungspflichtig. Auch diese Einschätzung begründet zumindest geringe Zweifel an den reinen Aktenbeurteilungen des Dr. med. C.________.
6.4. Bei gegebener Aktenlage kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, soweit sie darauf schloss, trotz klar geäusserter Unsicherheit des versicherungsinternen, nicht handchirurgisch spezialisierten Arztes anlässlich seiner ersten Aktenbeurteilung vom 17. August 2023, trotz fehlender vollständiger Dokumentation zum ergotherapeutischen Rehabilitationsverlauf (E. 2.2) und trotz des Verzichts auf eine eigene klinische Überprüfung der ungeklärten Diskrepanz zwischen den subjektiv geklagten Funktionsdefiziten einerseits und dem von der Handchirurgin des USB als intakt beschriebenen Pinzettengriff andererseits seien "aufgrund der objektivierbaren unfallbedingten Befunde" gemäss Aktenbeurteilungen des Dr. med. C.________ für die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter relevante Einschränkungen der Leistungsfähigkeit und ein anspruchserheblicher Integritätsschaden auszuschliessen.
7.
7.1. Nach dem Gesagten und in Anbetracht des Umstandes, dass bereits geringe Zweifel an einer versicherungsinternen medizinischen Beurteilung genügen (E. 5.2), hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie gestützt auf die vorliegende medizinische Aktenlage eine abschliessende Beweiswürdigung vorgenommen und auf weitere Erhebungen verzichtet hat (zum Beweiswert von Berichten versicherungsinterner Ärzte: E. 5.2 hiervor; vgl. Urteil 8C_629/2022 vom 27. November 2023 E. 5.4). Stattdessen wäre das kantonale Gericht bei gegebener Aktenlage gehalten gewesen, ergänzende Abklärungen im Sinn eines Gerichtsgutachtens zu tätigen oder die Sache zur Einholung einer versicherungsexternen medizinischen Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urteil 8C_676/2023 vom 22. Mai 2024 E. 5.4 mit Hinweis).
7.2. Es ist in erster Linie Aufgabe des Unfallversicherers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 149 V 218 E. 5.7 mit Hinweis). Die Sache ist daher an die Suva zurückzuweisen, damit sie im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein handchirurgisches Gutachten einhole und anschliessend über die per 1. Oktober 2023 zu prüfenden Leistungsansprüche nach Art. 18 und 24 UVG neu verfüge (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7 i.f. mit Hinweisen; Urteil 8C_297/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 7).
8.
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens ist die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückzuweisen (Art. 68 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. März 2025 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 28. Mai 2024 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die Suva zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. März 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli