Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_358/2026
Urteil vom 5. Juni 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Thurgauerstrasse 80, 8050 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2026 (AL.2026.00072).
Erwägungen
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205). Beruht das angefochtene Urteil auf mehreren selbstständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen).
2.
Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 19. März 2026 auf die am 5. März 2026 elektronisch gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2026 erhobene Beschwerde wegen formeller Mängel nicht ein. Dabei legte sie in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen näher dar, weshalb das Einreichen einer Beschwerde mit gewöhnlicher E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur dem Gültigkeitserfordernis einer eigenhändig unterzeichneten Beschwerdeschrift gemäss § 28 lit. a GSVGer/ZH in Verbindung mit Art. 130 ZPO nicht zu genügen vermöge; der Beschwerdeführer habe sich sein Fehlverhalten selber zuzuschreiben. Im Sinne einer Zusatzbegründung führte das kantonale Gericht ferner aus, weshalb die Beschwerde auch in der Sache selbst unbegründet sei (korrektes Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf die nicht gemäss Art. 52 ATSG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 Satz 1 und Absatz 5 ATSV innert gesetzter Frist verbesserte Einspracheschrift).
3.
Weder geht der Beschwerdeführer letztinstanzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden eigenhändigen Unterschrift bzw. fehlenden elektronischen Signatur näher ein, noch setzt er sich auch nur ansatzweise mit der Eventualbegründung auseinander. Allein den Geschehensablauf zu schildern und bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf die dazu ergangenen Erwägungen einzugehen, reicht nicht aus.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Juni 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel