Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_139/2026
Urteil vom 13. Juli 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard,
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Ersatzansprüche),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 15. Dezember 2025 (II 2025 63).
Sachverhalt
A.
A.a. Die 1970 geborene A.________ meldete sich am 30. Mai 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Lachen (nachfolgend: RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. Juli 2024 im Umfang eines Vollzeitpensums, nachdem ihr Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG per 30. Juni 2024 gekündigt resp. im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst worden war. Die Arbeitslosenkasse Schwyz überwies der kantonalen Amtsstelle (KAST), d.h. dem Amt für Arbeit, Abteilung Arbeitsmarkt (nachfolgend: Amt für Arbeit) am 17. Oktober 2024 das Dossier zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit. Trotz Einladung durch das Amt für Arbeit vom 21. Oktober 2024 verzichtete A.________ auf eine Stellungnahme und teilte dem RAV am 28. Oktober 2024 telefonisch mit, sie sei bis mindestens Ende Oktober 2024 zu 100 % arbeitsunfähig und wolle sich nicht vom RAV abmelden bzw. zuerst mit der Invalidenversicherung das weitere Vorgehen besprechen. Daraufhin meldete sie sich per 31. Oktober 2024 von der Arbeitsvermittlung ab. Mittels Verfügung vom 7. November 2024 stellte das Amt für Arbeit fest, A.________ sei ab dem 20. Juli 2024 nicht vermittlungsfähig, weshalb ihr Entschädigungsanspruch ab diesem Datum abgewiesen werde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.b. Am 24. Februar 2025 meldete sich A.________ wieder zur Arbeitsvermittlung an und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. In der Folge verfügte das Amt für Arbeit am 28. April 2025, A.________ gelte ab dem 24. Februar 2025 als vermittlungsfähig und es werde ihr der Leistungsanspruch gewährt, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien.
A.c. Mit Schreiben vom 25. Mai 2025 liess A.________ beim Amt für Arbeit ein Schadenersatzbegehren nach Art. 78 ATSG im Umfang von Fr. 37'285.60 stellen für zu Unrecht verwehrte Arbeitslosentaggelder in der Zeit vom 18. Juli 2024 bis 16. März 2025 infolge verletzter Aufklärungs-, Beratungs- und Untersuchungspflichten. Auf dieses Gesuch trat das Amt für Arbeit mit Verfügung vom 31. Juli 2025 nicht ein.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 15. Dezember 2025 im Sinn der Erwägungen ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Amt für Arbeit verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) beantragt die Rückweisung an die Vorinstanz oder allenfalls an das Amt für Arbeit, da zwischen den Parteien bereits Uneinigkeit bzw. Unklarheit darüber bestehe, auf welcher Grundlage sich das Schadenersatzbegehren stütze. Im Übrigen schliesst es sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ), die einen Anspruch der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner auf Schadenersatz nach Art. 78 ATSG verneinte. Der Entscheid betrifft somit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 82 lit. a BGG. Die Beschwerde ist auf dem Gebiet der Staatshaftung unter anderem zulässig, wenn der Streitwert nicht weniger als Fr. 30'000.- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Diese Streitwertgrenze ist im vorliegenden Verfahren offensichtlich erreicht. Da die übrigen Voraussetzungen zu keinen Weiterungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2).
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Schadenersatzanspruch der Beschwerdeführerin nach Art. 78 ATSG verneinte.
3.2. Das kantonale Gericht legte die Bestimmungen und Grundsätze für das Verfahren eines Schadenersatzanspruchs gemäss Art. 78 ATSG, den Haftungsvorbehalt im Sinn von Art. 12 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) sowie die Haftung der Kantone gegenüber Versicherten (Art. 85h AVIG) zutreffend dar. Gleiches gilt in Bezug auf die Aufklärungs- und Beratungspflichten nach Art. 27 ATSG. Darauf wird verwiesen.
3.3. Zu ergänzen ist Folgendes: Das Verwaltungsverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess unterstehen dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ). Danach haben Verwaltung und Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil 8C_490/2024 vom 29. Mai 2026 E. 4.2 mit Hinweis). Ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (Urteil 8C_326/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 2, nicht publ. in BGE 148 V 397, aber veröffentlicht in SVR 2023 IV Nr. 16 S. 53; vgl. auch E. 2 hiervor).
4.
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, eine allfällige Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht wäre mittels Einsprache gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. November 2024 vorzubringen gewesen und könne nicht subsidiär über Art. 78 ATSG geltend gemacht werden. Dass der Beschwerdeführerin die tatsächliche oder faktische Möglichkeit gefehlt habe, die Verfügung vom 7. November 2024 anzufechten, ihr das offenstehende Rechtsmittel keinen genügenden Rechtsschutz gewährleistet habe oder nicht geeignet gewesen sei, zu einer Korrektur des umstrittenen Aktes, sondern bloss zur Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit zu führen, sei nicht ersichtlich. Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdeführerin nach Erhalt der Verfügung daran gehindert gewesen sein solle, sich zu deren Anfechtung juristische Unterstützung beizuziehen. Dass sie aus gesundheitlichen Gründen ausserstande dazu gewesen sei, sei mit nichts belegt. Zudem hätte die Möglichkeit bestanden, gemäss Art. 41 ATSG um Wiederherstellung der Frist zu ersuchen, was die Beschwerdeführerin nicht getan habe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners führe Art. 12 VG i.V.m. Art. 78 Abs. 4 ATSG nicht zu einem Nichteintreten, sondern zur Abweisung des Schadenersatzbegehrens. Allein aus diesem Grund dränge sich jedoch eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2025 nicht auf, zumal eine Rückweisung offensichtlich einem prozessökonomischen, formalistischen Leerlauf gleichkäme. Denn es sei nicht anzunehmen, der Beschwerdegegner würde in einer neuen Verfügung materiell anders entscheiden.
5.
Die Einwände der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, ein bundesrechtswidriges Vorgehen der Vorinstanz aufzuzeigen.
5.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich geltend machte, die unangefochten gebliebene Verfügung vom 7. November 2024 sei offenkundig unrichtig und habe auf fehlenden oder ungenügenden Abklärungen der verantwortlichen Verwaltung und der Durchführungsorgane, auf beweisrechtlich untauglichen Arztberichten sowie auf Auskünften der unaufgeklärten und unberatenen Beschwerdeführerin beruht. Deshalb beantragte sie die Aufhebung der Verfügung vom 31. Juli 2025 und die Verpflichtung des Beschwerdegegners, seine Verfügung vom 7. November 2024 in Revision zu ziehen oder aber gestützt auf Art. 78 ATSG Schadenersatz zu leisten. Wenn sie letztinstanzlich nun geltend macht, das Schadenersatzbegehren richte sich nicht gegen die unangefochten gebliebene Verfügung vom 7. November 2024, sondern gegen die Verletzung der Aufklärungs-, Beratungs- und Untersuchungspflichten nach Art. 27 und Art. 43 Abs. 1 ATSG während des Verfahrens vom 30. Mai 2024 bis zur Abmeldung von der Arbeitsvermittlung (per 31. Oktober 2024), verhält sie sich widersprüchlich. Gleichzeitig bestand für die Vorinstanz - und im Übrigen auch für den Beschwerdegegner davor - damit bislang kein Anlass, sich hierzu zu äussern. Deshalb kann aus ihrem Schweigen zu diesen Vorwürfen nicht der Schluss gezogen werden, die Verletzung der rechtsgenüglichen Aufklärung, Beratung und Untersuchung sei für den vorgebrachten Zeitraum damit bereits erstellt. Vielmehr fehlt es mit Blick auf den vorinstanzlichen Entscheid an einem diesbezüglichen Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (vgl. hierzu: BGE 144 I 11 E. 4.3; 134 V 418 E. 5.2.1; 131 V 164 E. 2.1). Folglich ist letztinstanzlich darauf nicht einzutreten und die vom SECO beantragte Rückweisung an die Vorinstanz bzw. den Beschwerdegegner erübrigt sich.
5.2. Sodann kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie die Ansicht vertritt, Art. 78 ATSG stelle eine spezifische Sondernorm dar und gehe für Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes und der Aufklärungspflicht der lex generalis vor. Bei Art. 78 ATSG handelt es sich um eine spezielle Staatshaftungsnorm. Der mit dieser Bestimmung geregelte Verantwortlichkeitsanspruch ist in dem Sinn subsidiär, als er nur dann zum Tragen kommt, wenn die geltend gemachte Forderung nicht mit ordentlichen sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren durchgesetzt werden kann oder wenn im Sozialversicherungsrecht eine spezifische Haftungsbestimmung fehlt (BGE 133 V 14 E. 5; Urteil 8C_273/2019 vom 4. Juli 2019 E. 3 mit Hinweisen; PETER FORSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, 2021, N. 1 zu Art. 78 ATSG). Dies entspricht dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes (VOLKER PRIBNOW, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl., 2025, N. 10b zu Art. 78 ATSG). Gemäss den bundesrechtskonformen Erwägungen der Vorinstanz (E. 4 hiervor) wäre eine allfällige Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht entsprechend mittels Einsprache gegen die Verfügung vom 7. November 2024 geltend zu machen gewesen. Aufgrund dieses ordentlichen Rechtsmittels im Rahmen des Verwaltungs- und in der Folge des Verwaltungsgerichtsverfahrens, bleibt folglich kein Raum für die Anwendung der subsidiären Haftung nach Art. 78 ATSG (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: Kommentar zum ATSG, 5. Aufl., 2024, N. 7 zu Art. 78 ATSG). Darüber hinaus ist der zutreffenden vorinstanzlichen Erläuterung beizupflichten, wonach eine Überprüfung der rechtskräftigen Verfügung mittels eines Verantworlichkeitsverfahrens aufgrund von Art. 12 VG i.V.m. Art. 78 Abs. 4 ATSG ohnehin nicht möglich ist, was von der Beschwerdeführerin letztinstanzlich bestätigt wird.
5.3. Dass die Verfügung vom 7. November 2024 nicht angefochten wurde, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Soweit sie jedoch aufzuzeigen versucht, sie sei hierfür nicht korrekt und umfassend aufgeklärt worden, gelingt ihr dies nicht.
5.3.1. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist ihr nicht substanziiert begründeter Vorwurf (vgl. zur qualifizierten Rügepflicht: Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2; Urteil 8C_72/2026 vom 29. April 2026 E. 4.1) einer grob fahrlässigen Irreführung nicht auszumachen. So wurde ihr vor Erlass der Verfügung die Möglichkeit eingeräumt, sich zu ihrer Vermittlungsfähigkeit zu äussern. Insbesondere machte der Beschwerdegegner sie darauf aufmerksam, bei Ausbleiben einer Antwort werde davon ausgegangen, sie gelte als nicht vermittlungsfähig und verzichte auf weitere Ansprüche der Arbeitslosenkasse. Trotz dieses Hinweises liess sich die Beschwerdeführerin innert Frist nicht vernehmen. Stattdessen meldete sie sich von der Arbeitsvermittlung ab, wie die Vorinstanz willkürfrei feststellte. Die Beschwerdeführerin macht im Übrigen nicht geltend, den Beschwerdegegner bzw. ihre RAV-Personalberaterin kontaktiert zu haben, um allfällige Fragen zu klären. Entsprechend bestand für den Beschwerdegegner keine Verpflichtung, weitere Abklärungen zu tätigen, zumal der Untersuchungsgrundsatz nicht absolut gilt, sondern durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person eingeschränkt wird (vgl. Urteil 8C_72/2026 vom 29. April 2026 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und Urteile 8C_72/2024 vom 4. Juli 2024 E. 5.2 sowie 8C_395/2023 vom 22. Februar 2024 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. AURELIA JENNY/CRISTINA SCHIAVI, in: Basler Kommentar zum ATSG, a.a.O., N. 2 zu Art. 43 ATSG; PETER FORSTER, a.a.O., N. 8 zu Art. 43 ATSG). Nachdem die Beschwerdeführerin sich weder vernehmen liess noch beim Beschwerdegegner meldete und sich daraufhin freiwillig von der Arbeitsvermittlung abmeldete, kann sie dem Beschwerdegegner im Nachhinein nicht eine Verletzung der Untersuchungspflicht und eine Irreführung vorwerfen.
5.3.2. Zudem wurde die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 7. November 2024 auf die kostenlose Möglichkeit aufmerksam gemacht, Einsprache zu erheben. Sollte sie sich nicht im Klaren über das weitere Vorgehen gewesen sein, hätte sie sich auch hierzu während der Rechtsmittelfrist beim Beschwerdegegner erkundigen oder - wie das SECO zutreffend ausführt - externe Hilfe beiziehen können. Falls ihr hierfür die finanziellen Mittel gefehlt haben sollten, wie dies von ihr implizit vorgebracht wird, hätte sie für das ohnehin kostenlose Verfahren um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchen können. Dies hat sie jedoch unterlassen. Ebenso wenig machte sie von der Möglichkeit Gebrauch, ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist nach Art. 41 ATSG zu stellen, sollte sie gesundheitlich nicht in der Lage dazu gewesen sein, die Einsprachefrist einzuhalten. Diese Umstände wurden von der Vorinstanz bereits bundesrechtskonform gewürdigt (E. 4 hiervor). Wie das SECO zu Recht einwendet, dient die Haftung nach Art. 78 ATSG nicht dazu, diese verpassten Verfahrenshandlungen nun nachzuholen.
5.3.3. Die Beratungspflicht nach Art. 27 ATSG besteht im Übrigen nicht voraussetzungslos. Vom Versicherungsträger kann nicht verlangt werden, die Versicherten über alle auch nur theoretisch denkbaren Ansprüche zu informieren (Urteil 9C_336/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 139 V 289; VOLKER PRIBNOW, a.a.O., N. 56 zu Art. 78 ATSG). Entsprechend zielt die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand, für Schadenersatzansprüche seien regelmässig separate Begehren erforderlich, ins Leere. In diesem Zusammenhang ist ausserdem auf die zutreffenden Ausführungen des SECO zu verweisen, wonach keine Vermittlungsfähigkeit vorgelegen und folglich mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen keine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber der Invalidenversicherung nach Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG bestanden habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet weder die zu diesem Zeitpunkt fehlende Vermittlungsfähigkeit noch zeigt sie in einer der qualifizierten Rügepflicht (vgl. E. 5.3.1 hiervor) genügenden Weise auf, inwiefern diesbezüglich eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflichten nach Art. 27 ATSG bzw. der Untersuchungspflicht nach Art. 43 ATSG vorgelegen haben soll. Stattdessen beschränkt sie sich auf theoretische Ausführungen und appellatorische Kritik, auf welche das Bundesgericht ohnehin nicht eingeht (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweisen). Ebenso wenig begründet sie, weshalb ein Anspruch nach Art. 28 AVIG bestanden haben soll. Insgesamt ist jedenfalls weder eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungs- noch der Untersuchungspflicht auszumachen. Mithin kann auf Weiterungen verzichtet werden.
5.4. Nicht stichhaltig ist sodann die Rüge der Beschwerdeführerin, eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wäre aufgrund der konstant abweisenden Haltung des Beschwerdegegners nicht erfolgversprechend gewesen. Einmal mehr legt sie nicht substanziiert dar (vgl. E. 5.3.1 und 5.3.3 hiervor), worin die konstant abweisende Haltung bestanden bzw. inwiefern die Vorinstanz dies nicht bundesrechtskonform gewürdigt haben soll. Die Möglichkeit, dass ein Rechtsmittel allenfalls abgewiesen wird, führt nicht bereits zu einem subsidiären Haftungsanspruch nach Art. 78 ATSG. Ebenso wenig kann ein gesetzlich vorgesehener und ordentlicher Rechtsmittelweg gestützt auf subjektiv empfundene Erfolgsaussichten mittels eines Schadenersatzbegehrens nach Art. 78 ATSG umgangen werden. Bei einer Abweisung des Gesuchs wäre es der Beschwerdeführerin frei gestanden, ein weiteres ordentliches Rechtsmittel zu ergreifen. Im Übrigen würde selbst eine allfällige Verletzung der Aufklärungspflicht nach Art. 27 ATSG und des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht automatisch die Zusprache von Schadenersatz nach Art. 78 ATSG bewirken. Stattdessen wird eine Verletzung der Aufklärungspflicht einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt, weshalb der Grundsatz des Vertrauensschutzes zum Zug käme (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 am Ende; 131 V 472 E. 5; Urteile 8C_659/2023 vom 19. Juni 2024 E. 6.2.1; 9C_324/2021 vom 16. September 2021 E. 5.3.2 mit Hinweisen; KURT PÄRLI/LEA MOHLER, in: Basler Kommentar zum ATSG, a.a.O., N. 32 f. zu Art. 27 ATSG). Dies wurde auch von der Vorinstanz zutreffend erkannt. Die unterlassene Abklärung wäre ferner gemäss den korrekten Darlegungen des SECO in der Regel im Rahmen einer Rückweisung an die frühere Instanz von dieser nachzuholen und hätte ebenfalls keine direkte Schadenersatzpflicht nach Art. 78 ATSG zur Folge.
5.5. Was schliesslich die von der Beschwerdeführerin gerügte alternative Anwendbarkeit von Art. 151 und 158 StGB anbelangt, zeigt diese wiederum nicht substanziiert auf (vgl. E. 5.3.1, 5.3.3 und 5.4 hiervor) und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Voraussetzungen hierfür gegeben sein sollten. Mit Verweis auf die zutreffenden Erläuterungen des SECO erübrigen sich somit Weiterungen.
6.
Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie die Anwendbarkeit von Art. 78 ATSG ausschloss bzw. einen entsprechenden Schadenersatzanspruch verneinte. Folglich kann eine Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin angeführten Haftungsvoraussetzungen nach Art. 78 ATSG unterbleiben und es hat beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
7.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Juli 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu