Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_150/2026
Urteil vom 8. Juli 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 30. Januar 2026 (715.25.249).
Sachverhalt
A.a. Der 1970 geborene A.________ war ab dem 29. März 2022 bei der B.________ AG (Arbeitgeberin) als Hauswart tätig. Diese kündigte am 3. Juli 2023 das Arbeitsverhältnis per 30. September 2023. A.________ meldete sich daraufhin am 24. September 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Oberwil BL (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab 2. Oktober 2023 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) A.________ ab dem 1. Oktober 2023 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 32 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt sie mit Einsprachentscheid vom 8. April 2024 fest.
A.b. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 9. Dezember 2025 in dem Sinne teilweise gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache zu weiteren Ermittlungen im Sinne der Erwägungen und Neubeurteilung an die Arbeitslosenkasse zurückwies. Nach ergänzenden Abklärungen in Nachachtung des Urteils vom 9. Dezember 2025 bestätigte die Arbeitslosenkasse am 16. Juni 2025 die Verfügung vom 12. Dezember 2023.
B.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die von A.________ hiergegen geführte Beschwerde mit Urteil vom 30. Januar 2026 ab.
C.
Dagegen erhebt A.________ mit Eingabe vom 24. Februar 2026 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Mit Mitteilung vom 25. Februar 2026 klärt das Bundesgericht A.________ über die Anforderungen an eine Rechtsschrift und die Kostenrisiken auf. Gleichzeitig weist es darauf hin, dass der Mangel nur innert der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist behoben werden kann. Daraufhin reicht A.________ eine zweite Beschwerdeschrift ein und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts vom 30. Januar 2026 sowie die ungekürzte Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Zudem sei ihm eine angemessene Frist zum Beizug eines Rechtsbeistandes zu gewähren.
Nach Beizug der Akten der Vorinstanz verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner zweiten Eingabe eine Fristerstreckung, damit er einen Rechtsbeistand beiziehen könne. Indessen wurde er bereits in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils sowie mit Schreiben des Bundesgerichts vom 25. Februar 2026 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Beschwerdefrist nicht erstreckbar sei (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 BGG). Es liegt am Beschwerdeführer, rechtzeitig eine anwaltliche Vertretung zu suchen (vgl. Urteil 9C_670/2023 vom 17. November 2023). Dafür bestand im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 2. März 2026 (Postaufgabe) noch genügend Zeit, endete doch die Beschwerdefrist erst am 23. März 2026. Eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift ist bei Streitigkeiten im Sozialversicherungsrecht im Übrigen ausgeschlossen (Art. 43 BGG e contrario). Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Fristerstreckung kann demnach nicht entsprochen werden.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 V 209 E. 2.2 mit Hinweis). Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; Urteil 8C_307/2026 vom 2. Juni 2026 E. 1.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; Urteil 8C_110/2026 vom 26. Mai 2026 E. 3.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2). Einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern, genügt nicht (vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1). Es belegt keine Willkür, dass die Schlüsse der Vorinstanz nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerde führenden Person übereinstimmen (vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 148 IV 374 E. 3.2.2; 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen).
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 32 Tagen geschützt hat.
3.2. Das kantonale Gericht hat die hier nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.
4.1. In tatsächlicher Hinsicht stellte das kantonale Gericht fest, das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers als Hauswart sei am 3. Juli 2023 durch Kündigung seitens der Arbeitgeberin unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von zwei Monaten mit sofortiger Freistellung aufgelöst worden. Als Kündigungsgrund habe die Arbeitgeberin in ihrer Bescheinigung vom 27. September 2023 das Verhalten des Versicherten gegenüber Mitarbeitenden und Kunden genannt. Der Beschwerdeführer sei am 13. Februar 2023 von seinen Vorgesetzten zu einem Gespräch gebeten worden. Veranlasst worden sei dieses durch ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2023 an einen Arbeitskollegen, in welchem ersterer den letzteren unter anderem als "unbrauchbar" und eine "körperliche wie auch nervliche Belastung für das Team" bezeichnet habe. Daneben hätten aber auch mehrere E-Mails an den Vorgesetzten im Zeitraum vom 23. Januar bis 7. Februar 2023, mit denen der Beschwerdeführer wiederholt die Arbeitsweise des Kollegen mit Fotografien dokumentiert und kritisiert habe, zum erwähnten Gespräch geführt. Anlässlich des Gesprächs vom 13. Februar 2023 sei der Beschwerdeführer seitens der Arbeitgeberin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sein Verhalten gegen die betrieblichen Regelungen, Weisungen und Erwartungen verstosse und nicht toleriert werde. In der Zeit nach dem 13. Februar 2023 sei es zu mindestens einem weiteren Gespräch gekommen, in dem das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinem Arbeitskollegen thematisiert worden sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer das von der Arbeitgeberin gerügte Verhalten in den Monaten Februar bis Juni 2023 weitergeführt habe. So habe er im Zeitraum vom 20. Mai bis 3. Juni 2023 aktenkundig drei weitere E-Mails an seinen Vorgesetzten verschickt, worin er seinen Kollegen unter Einbezug weiterer Fotografien als inkompetent bezeichnet habe. Der Arbeitskollege habe sich ausserdem unmittelbar vor der Krankschreibung des Beschwerdeführers am 7. Juni 2023 mit neuen, den Zeitraum nach dem Gespräch vom 13. Februar 2023 betreffenden Mobbing-Vorwürfen an die Arbeitgeberin gewandt.
4.2. Das kantonale Gericht gelangte in Würdigung der genannten Umstände zum Schluss, der Beschwerdeführer habe über eine längere Zeit ein fehlbares Verhalten an den Tag gelegt, obwohl er im Rahmen mehrerer Gespräche aufgefordert worden sei, dies zu unterlassen. Aufgrund der Schwere des Mobbing-Vorwurfs, des Hinweises auf die betrieblichen Regelungen und Weisungen und der Betonung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers hätte der Beschwerdeführer wissen müssen, dass ihm bei einer Weiterführung seines Verhaltens schwerwiegende Konsequenzen inklusive einer Kündigung drohten. Er habe denn auch noch am selben Tag, an dem er das letzte E-Mail mit Kritik an seinen Arbeitskollegen versandt habe, beim Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis verlangt. Indem er trotz einer Ermahnung am 13. Februar 2023 und mindestens eines weiteren Gesprächs mit dem Vorgesetzten sein schwerwiegendes Fehlverhalten nicht geändert habe, habe er die am 3. Juli 2023 ausgesprochene Kündigung zumindest in Kauf genommen. Daran ändere nichts, dass die Arbeitgeberin im Kündigungsschreiben nicht das Fehlverhalten, sondern wirtschaftliche Aspekte als Kündigungsgrund genannt habe, zumal anzunehmen sei, dass es sich dabei um eine Gefälligkeit gegenüber dem Arbeitnehmer gehandelt habe. Ebenfalls nicht ausschlaggebend sei, dass gemäss dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin weder eine Kündigungsandrohung noch eine formelle Verwarnung ausgesprochen worden sei. Die Vorinstanz erachtete die von der Verwaltung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV verfügte Einstellung für die Dauer von 32 Tagen deshalb als rechtmässig.
5.
Was der Beschwerdeführer gegen diese überzeugende vorinstanzliche Beurteilung vorbringt, verfängt nicht.
5.1. Zunächst erblickt dieser im Umstand, dass die Vorinstanz den Antrag auf Zeugenbefragung zur Arbeitsqualität des Arbeitskollegen sowie den hierzu eingereichten Beweismitteln (Fotos und Dokumentationen) nicht näher geprüft hat, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Mit diesen Vorbringen zielt er jedoch an der Sache vorbei: Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, ist die Frage, ob die Arbeitsqualität des Arbeitskollegen mangelhaft war, für den Ausgang des Verfahrens - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht relevant. Eine allfällige Pflichtverletzung des Arbeitskollegen vermöchte sein eigenes Fehlverhalten weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen, zumal die beiden Mitarbeiter hierarchisch gleichgestellt waren. Unter diesen Umständen verletzt das Vorgehen des kantonalen Gerichts weder den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch den Anspruch des Versicherten auf rechtliches Gehör bzw. Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV; zur antizipierten Beweiswürdigung resp. zum Verzicht auf weitere Beweiserhebungen vgl. BGE 146 V 240 E. 8.2; vgl. auch Urteil 2C_186/2019 vom 16. September 2019 E. 9.3).
5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann den Kausalzusammenhang zwischen dem "angeblichen Vorfall" vom Januar 2023 und der Kündigung durch die Arbeitgeberin. Dabei übersieht er, dass die Kündigung nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht wegen des Briefes des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2023 (vgl. E. 4.1 hiervor) erfolgte, sondern aufgrund seines auch nach dem Gespräch vom 13. Februar 2023 fortgesetzten Fehlverhaltens (vgl. E. 4.1 und 4.2 hiervor). Daran ist das Bundesgericht gebunden, zumal der Beschwerdeführer nicht ansatzweise aufzuzeigen vermag, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig sein sollen (vgl. E. 2.2 hiervor). Hierfür genügt es jedenfalls nicht, dass der Beschwerdeführer Zweifel am tatsächlichen Kündigungsgrund äussert.
5.3. Da nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz von einem längere Zeit andauernden Fehlverhalten des Beschwerdeführers auszugehen ist, verfängt auch dessen Einwand nicht, es habe sich um einen einmaligen Vorfall ohne vorgängige Abmahnung und damit um kein schweres Selbstverschulden gehandelt. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer darzutun - und es ist auch nicht ersichtlich -, inwiefern eine rechtzeitig erhobene Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Kündigung an der Qualifikation seines Verhaltens als schweres Selbstverschulden etwas hätte ändern können. Insofern verfängt auch seine Rüge nicht, das RAV habe seine Beratungspflicht (vgl. Art. 27 Abs. 2 ATSG) verletzt, indem es ihn hinsichtlich einer möglichen Anfechtung der Kündigung nicht beraten habe.
6.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV bestätigt hat. Dass sie bei der Festlegung der Einstellungsdauer ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte (Ermessensüber- oder -unterschreitung resp. Ermessensmissbrauch; vgl. SVR 2022 ALV Nr. 20 S. 67, 8C_24/2021 E. 3.2.2 mit Hinweisen), macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend.
7.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG ) - erledigt. Die Gerichtskosten sind folglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Gesuch um Fristerstreckung wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Juli 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Wüest