Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_490/2024
Urteil vom 29. Mai 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Walther.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 2024 (IV.2023.00245).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________, geboren 1968, meldete sich am 18. April 2005 wegen psychischer Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 22. September 2006 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich ab 1. Februar 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu. Im Sommer 2008 leitete sie von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein. Gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten nahm sie mit Verfügung vom 15. April 2010 eine Verbesserung des Gesundheitszustands an und setzte die ganze Rente auf den 1. Juni 2010 auf eine halbe herab. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. Juli 2011 gut und stellte fest, dass A.________ weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % habe.
A.b. Im Juli 2014 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein. Gestützt auf ein bidisziplinäres psychiatrisch-neuropsychologisches Gutachten des Prof. Dr. med. B.________ und der Dr. phil. C.________ vom 25. Oktober 2019 hob sie die Rente mit Verfügung vom 25. Juni 2020 auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf. Zur Begründung führte sie an, während des Revisionsverfahrens und der Begutachtung sei - anders als im Verfahren der Rentenzusprache - eine Aggravation festgestellt worden, indem A.________ seine Erkrankung übertrieben darstelle bzw. bewusst hochspiele, womit ein Revisionsgrund gegeben sei. Die daher vorzunehmende Neubeurteilung des Rentenanspruchs ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 3 %. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde vom 25. August 2020 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. Juni 2021 ab. Das Bundesgericht hiess die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Urteil 8C_553/2021 vom 13. April 2023 teilweise gut. Es gelangte zum Schluss, dass das aggravierende Verhalten nicht als Revisionsgrund in Betracht falle, und wies die Sache an das Sozialversicherungsgericht zurück, damit dieses die noch offene Frage prüfe, ob im massgeblichen Vergleichszeitraum eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten sei.
B.
Mit neuem Urteil vom 19. Juni 2024 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde von A.________ vom 25. August 2020 gut und stellte fest, dass er weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe.
C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, unter Aufhebung des kantonalen Urteils sei ihre Verfügung vom 25. Juni 2020 zu bestätigen. Eventualiter sei das Urteil 8C_553/2021 in Revision zu ziehen und aufzuheben, die Beschwerde des A.________ gegen das Urteil vom 28. Juni 2021 insofern abzuweisen und die Verfügung vom 25. Juni 2020 zu bestätigen.
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, sowie ein Nichteintreten auf das Revisionsgesuch. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
D.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 hiess der Instruktionsrichter das beschwerdeweise gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gut.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 149 III 277 E. 3.1).
Der Beschwerdegegner begründet seinen Nichteintretensantrag betreffend die Beschwerde nicht. Auch im Übrigen geben die Eintretensvoraussetzungen keinen Anlass zu weiteren Ausführungen, weshalb einem Eintreten auf die Beschwerde nichts entgegensteht.
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft jedoch - offensichtliche Fehler vorbehalten - grundsätzlich nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 V 209 E. 2.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen eines Revisionsgrunds verneinte und dem Beschwerdegegner unter Aufhebung der Verfügung vom 25. Juni 2020 weiterhin eine ganze Invalidenrente zusprach.
4.
4.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (Urteil 8C_553/2021 vom 13. April 2023 E. 4.2.1) zutreffend dargelegt. Dies betrifft namentlich die Modalitäten der Revision einer Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (BGE 150 V 67 E. 4.3.1; 141 V 9 E. 2.3 und 6) im massgebenden Vergleichszeitraum (BGE 134 V 131 E. 3), insbesondere bei einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands oder der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands (BGE 144 I 103 E. 2.1). Zutreffend sind auch ihre Ausführungen zur revisionsrechtlichen Unbeachtlichkeit einer bloss unterschiedlichen Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
4.2. Zu ergänzen ist, dass das Verwaltungsverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess dem Untersuchungsgrundsatz unterstehen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ). Danach haben Verwaltung und Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil 8C_183/2024 vom 14. April 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
Das Gericht darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche den praxisgemässen Anforderungen entsprechen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3b/bb), den vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).
5.
5.1. Im psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten vom 25. Oktober 2019, auf welches die IV-Stelle und die Vorinstanz die Rentenaufhebung im ersten Rechtsgang (Verfügung vom 25. Juni 2020 und Urteil vom 28. Juni 2021) gestützt hatten, wurde eine seit 2003 bestehende, über mehrere Monate anhaltende Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und des Sozialverhaltens (ICD-10: F43.25) sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) diagnostiziert. Die Arbeitsfähigkeit wurde auf 60 % in der angestammten Tätigkeit sowie auf 80-100 % in einer leidensadaptierten Beschäftigung geschätzt. Dabei berücksichtigte bzw. klammerte der psychiatrische Gutachter ein vom Beschwerdegegner im Rahmen der Begutachtung gezeigtes bewusstseinsnahes aggravatorisches Verhalten im Umfang von 10 % aus.
5.2. Im Rückweisungsurteil 8C_553/2021 mass das Bundesgericht dem Gutachten insoweit Beweiswert bei, als die vom Beschwerdegegner gezeigte Aggravation bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 10 % berücksichtigt bzw. ausgeklammert worden war (vgl. E. 6.3.3 des Urteils). Zugleich erkannte es jedoch, dass sich dieses Verhalten im konkreten Fall nicht auf den bestehenden Rentenanspruch auswirken könne und daher keinen Revisionsgrund darstelle (zum "früher nicht gezeigten Verhalten" als Revisionsgrund vgl. E. 4.2.3 des zitierten Urteils). Es wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese die im Urteil vom 28. Juni 2021 noch offengelassene Frage prüfe, ob im massgeblichen Vergleichszeitraum seit der Verfügung vom 15. April 2010 eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten sei und ob dem Gutachten insoweit ebenfalls Beweiswert zukomme (E. 6.3.4 des zitierten Urteils).
5.3. Im wieder aufgenommenen vorinstanzlichen Verfahren war zwischen den Parteien unbestritten, dass sich dem Gutachten für sich allein keine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustands entnehmen lässt. Die IV-Stelle reichte jedoch neue Beweismittel ein (u.a. Internetrecherchen, Handelsregisterauszüge sowie Steuer- und Verwaltungsakten) und machte im Wesentlichen geltend, diese zeigten, dass der Beschwerdegegner gegenüber dem psychiatrischen Gutachter in zentralen Punkten unzutreffende Angaben gemacht habe, namentlich hinsichtlich seiner Kontakte zu den Töchtern sowie seiner tatsächlichen Erwerbstätigkeit. Daraus leitete sie ab, das Gutachten beruhe auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage und sei hinsichtlich der Frage einer revisionsrechtlich erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands nicht beweiskräftig. Zugleich spreche dies für eine deutlich weitergehende Aggravation als bisher angenommen, welche einen Ausschlussgrund im Sinne von BGE 141 V 281 E. 2.2 begründe bzw. das Vorliegen eines erheblichen psychischen Gesundheitsschadens insgesamt in Frage stelle. Da mit wahrheitsgemässen Angaben des Beschwerdegegners nicht gerechnet werden könne, sei von einer erneuten Begutachtung abzusehen; die daraus resultierende Beweislosigkeit hinsichtlich des Vorliegens eines Gesundheitsschadens gehe infolge einer Beweislastumkehr zu seinen Lasten. Weiter berief sich die IV-Stelle auf einen erwerblichen Revisionsgrund sowie eine Meldepflichtverletzung und beantragte gestützt darauf die rückwirkende Aufhebung der Rente per 1. Mai 2014.
5.4. Die Vorinstanz erwog, gestützt auf das Rückweisungsurteil des Bundesgerichts sei zu prüfen, ob sich im Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 15. April 2010 und jener vom 25. Juni 2020 eine revisionsrechtlich erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands ergeben habe. Dem Gutachten zufolge habe sich der Gesundheitszustand im Verlauf der Jahre chronifiziert. Nach einer Phase erhöhter Arbeitsunfähigkeit bis etwa 2008 sei er seit 2009 stabil. Gestützt darauf gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die letzte relevante gesundheitliche Verbesserung sei bereits im Jahr 2009 erfolgt. Dem Gutachten komme auch insoweit Beweiswert zu, weshalb seit der Verfügung vom 15. April 2010 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands ausgewiesen sei und die Rentenaufhebung vom 25. Juni 2020 nicht darauf gestützt werden könne. Sodann hielt die Vorinstanz fest, die von der IV-Stelle neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel überschritten den durch das Bundesgericht verbindlich vorgegebenen Abklärungsrahmen. Dieses habe im Rückweisungsurteil die Einschätzung geschützt, wonach die Aggravation keinen Ausschlussgrund darstelle, sondern lediglich 10 % des Ausmasses der gesundheitlichen Störung betreffe. Die gegenteilige Argumentation der IV-Stelle sei daher unbeachtlich. Entsprechend könne auch auf das sinngemässe Revisionsgesuch betreffend das Urteil vom 28. Juni 2021 nicht eingetreten werden; insoweit verbleibe der IV-Stelle allenfalls ein Revisionsgesuch betreffend das bundesgerichtliche Urteil vom 13. April 2023. Schliesslich verneinte die Vorinstanz auch den von der IV-Stelle neu geltend gemachten erwerblichen Revisionsgrund. Selbst wenn aufgrund der neuen Beweismittel eine Erwerbstätigkeit seit 2014 erstellt wäre, fehlten hinreichende Anhaltspunkte zu deren Umfang und zu den erzielten Einkünften, die zu einem Invaliditätsgrad von weniger als 70 % geführt hätten. Mangels entsprechenden Nachweises könne offenbleiben, ob ein solcher Revisionsgrund mit Blick auf den vom Bundesgericht abgesteckten Abklärungsrahmen im vorliegenden Verfahren überhaupt noch berücksichtigt werden dürfte. Eine allfällige Erwerbsaufnahme im Jahr 2022 bilde höchstens einen neuen, hier nicht zu beurteilenden Revisionsgrund. Abschliessend erkannte die Vorinstanz, dies führe zur Aufhebung der Verfügung vom 25. Juni 2020 und zur Feststellung des fortbestehenden Anspruchs auf eine ganze Rente.
5.5. Die IV-Stelle rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz in zweifacher Hinsicht verletzt.
5.5.1.
5.5.1.1. Zunächst macht sie geltend, die Vorinstanz habe die neu eingebrachten, entscheidrelevanten Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt gelassen und sich zu Unrecht darauf beschränkt zu prüfen, ob dem psychiatrischen Gutachten eine revisionsrechtlich relevante Verbesserung des Gesundheitszustands entnommen werden könne. Eine solche Beschränkung des Abklärungsrahmens lasse sich dem Dispositiv des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils nicht entnehmen; insbesondere fehle ein Verweis auf die Erwägungen, der eine solche Beschränkung begründen könnte. Weiter stehe die Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheids nach der Rechtsprechung unter dem Vorbehalt, dass im Rückweisungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision zutage treten, welche die sachverhaltliche Grundlage des Entscheids zu erschüttern vermögen. Zwar habe die Vorinstanz diese Rechtsprechung selbst erwähnt, jedoch unterlassen, die vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. Stattdessen habe sie einzig untersucht, ob diese eine prozessuale Revision ihres früheren Urteils zu begründen vermöchten, und sei auf das entsprechende Gesuch nicht eingetreten. Damit habe sie verkannt, dass ein Rückweisungsurteil gegenüber neu geltend gemachten erheblichen Tatsachen und Beweismitteln keine uneingeschränkte Bindungswirkung entfalte.
5.5.1.2. Ein bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheid bindet sowohl das Bundesgericht als auch die kantonalen Instanzen (vgl. BGE 150 III 123 E. 3 mit Hinweisen). Wird die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts zurückgewiesen, bedeutet dies nicht, dass auf sämtliche bisherigen Sachverhaltsfeststellungen zurückgekommen werden könnte (vgl. BGE 148 I 127 E. 3.1; 135 III 334 E. 2 und E. 2.1; je mit Hinweisen). Vielmehr beschränkt sich die Neubeurteilung auf den Rahmen und jene Elemente des Sachverhalts, zu deren Klärung die Sache zurückgewiesen wurde (vgl. BGE 131 III 91 E. 5.2 mit Hinweisen). Prozessual allenfalls zulässige Noven müssen sich ebenfalls innerhalb jenes Tatsachenkomplexes bewegen, der nach Massgabe des Rückweisungsentscheids neu zu beurteilen ist (zum Ganzen: Urteile 5A_410/2023 vom 25. September 2024 E. 2.6.2; 5A_274/2023 vom 15. November 2023 E. 5.3.2; 5A_593/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 1.2.1; 5A_582/2018, 5A_588/2018 vom 1. Juli 2021 E. 5.1.2, nicht publ. in: BGE 147 III 393; je mit Hinweisen). Bereits vom Bundesgericht materiell entschiedene Sachverhalts- und Rechtsfragen sind demgegenüber endgültig beurteilt, wie es auch bei einem Endurteil der Fall wäre. Ein Zurückkommen darauf fällt einzig im Rahmen einer Revision des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils gestützt auf einen Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG in Betracht (vgl. Urteil 2A.366/1990 vom 15. November 1991 E. 2 mit Hinweisen).
5.5.1.3. Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass das Ausmass der vom Beschwerdegegner während der Begutachtung gezeigten Aggravation nicht erneut überprüft werden konnte. Das Bundesgericht bestätigte im Urteil vom 13. April 2023 die vom Gutachter auf 10 % veranschlagte Aggravation verbindlich. Daran sind sowohl die Vorinstanz als auch Bundesgericht gebunden. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle ändert daran nichts, dass im Dispositiv des Urteils kein Verweis auf die Erwägungen enthalten ist (Urteil 9C_185/2022 vom 2. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweis). Insoweit war der Prozess durch das Rückweisungsurteil abgeschlossen. Ein Zurückkommen hierauf kommt einzig im Rahmen einer Revision des bundesgerichtlichen Urteils in Betracht, worauf später einzugehen ist. Aus dem von der IV-Stelle zitierten Urteil 8C_717/2010 vom 15. Februar 2011 ergibt sich nichts anderes. Die IV-Stelle übersieht, dass das Bundesgericht dort lediglich festhielt, die Verbindlichkeit eines kantonalen Rückweisungsurteils stehe für das kantonale Gericht selbst unter dem Vorbehalt neuer Tatsachen und Beweismittel, welche die sachverhaltliche Grundlage des Rückweisungsurteils revisionsweise erschüttern können (vgl. E. 7.1.1 des zitierten Urteils). Dass eine Vorinstanz des Bundesgerichts - wie hier das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich - von den verbindlichen Feststellungen eines bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils abweichen dürfte, lässt sich daraus offensichtlich nicht ableiten.
Dass die Vorinstanz die Frage des Ausmasses der Aggravation nicht gestützt auf die neuen Vorbringen der IV-Stelle erneut prüfte, verletzt den Untersuchungsgrundsatz somit nicht.
5.5.2.
5.5.2.1. Weiter rügt die IV-Stelle, die Vorinstanz habe verkannt, dass sich die im Rückweisungsverfahren neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel zumindest teilweise im bundesgerichtlich vorgegebenen Abklärungsrahmen (Veränderung des Gesundheitszustands bzw. diesbezüglicher Beweiswert des Gutachtens) bewegten und daher zu berücksichtigen gewesen wären. Deren vollständige Nichtberücksichtigung verletze auch insoweit den Untersuchungsgrundsatz. Das Gutachten beruhe infolgedessen auf unzutreffenden Angaben des Beschwerdegegners und damit auf fehlerhaften, für die Beurteilung entscheidenden Grundlagen, weshalb darauf für den Vergleich mit der früheren Befundlage nicht abgestellt werden könne. Die Vorinstanz hätte den Sachverhalt neu erheben und gestützt darauf entscheiden müssen. Indem sie dies unterliess, verletzte sie Bundesrecht. Bei Berücksichtigung der neuen Tatsachen und Beweismittel wäre dem Gutachten die Beweiswertigkeit hinsichtlich einer relevanten Gesundheitsveränderung abzusprechen gewesen.
5.5.2.2. Diese Rügen sind teilweise begründet. Das Bundesgericht wies die Sache mit Urteil vom 13. April 2023 an die Vorinstanz zurück, damit diese prüfe, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert hätten und welchen Beweiswert der Expertise diesbezüglich zukomme. Mit der Rückweisung zur ergänzenden Abklärung wurde das Verfahren hinsichtlich dieser noch offenen Punkte in den Stand vor Erlass des Urteils vom 28. Juni 2021 zurückversetzt. Damit gelangten auch die Verfahrensgrundsätze von Art. 61 ATSG, namentlich der Untersuchungsgrundsatz gemäss lit. c, erneut zur Anwendung (Urteil 8C_1007/2010 vom 9. Mai 2011 E. 6.3). Auch nach kantonalem Verfahrensrecht hatte die Vorinstanz in einem späteren Verfahrensstadium eingereichte Beweismittel von Amtes wegen zu berücksichtigen, sofern sie zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beitragen konnten (ZÜND/PFIFFNER/RAUBER [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., N. 5 zu § 18a GSVGer; vgl. auch N. 18 zu § 18 GSVGer; so schon im Urteil 8C_1007/2010 E. 6.3). Sie hätte daher prüfen müssen, ob die von der IV-Stelle eingereichten Unterlagen geeignet sind, die Zuverlässigkeit der Expertise hinsichtlich der Frage einer Veränderung des Gesundheitszustands in Frage zu stellen. Indem sie eine Würdigung dieser Unterlagen mit der Begründung ablehnte, diese überschritten den bundesgerichtlich vorgegebenen Abklärungsrahmen, und lediglich die innere Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens prüfte und bejahte, verletzte sie Bundesrecht.
5.5.2.3. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt sich indessen ausnahmsweise. Das Bundesgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG ergänzen, wenn die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG beruht. Dies gilt namentlich dann, wenn die Sache aufgrund der Vorbringen ohne Weiteres spruchreif ist und eine Rückweisung unverhältnismässig wäre; das Interesse der Parteien an rascher und endgültiger Erledigung der Streitsache geht hier der Souveränität der Vorinstanz bezüglich des Sachverhalts vor (Urteil 8C_296/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil 8C_514/2021 vom 27. April 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 V 225).
Dies trifft vorliegend zu. Die Vorbringen der IV-Stelle vermögen die Zuverlässigkeit des von ihr selbst veranlassten Gutachtens nicht ernsthaft zu erschüttern. Zwar berücksichtigte der Gutachter den vom Beschwerdegegner geschilderten fehlenden Kontakt zu seinen Töchtern als psychosozialen Belastungsfaktor im Rahmen der Diagnosestellung. Selbst wenn sich diese Angaben aufgrund der neuen Beweismittel nachträglich als unzutreffend erwiesen haben sollten, stellt dies den Beweiswert der Expertise insgesamt jedoch nicht in Frage. Die Schlussfolgerungen des Gutachters stützten sich nicht ausschliesslich auf diesen einzelnen Lebenssachverhalt allein, sondern auf eine umfassende klinische Exploration, die Aktenlage, eigene psychopathologische Befunde sowie weitere Lebensumstände des Beschwerdegegners. Zudem hielt der Gutachter ausdrücklich fest, der Beschwerdegegner pflege durchaus soziale Beziehungen zu Angehörigen seiner aktuellen Ehefrau, womit die Expertise gerade nicht schematisch von einem vollständigen sozialen Rückzug ausging. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner im Jahr 2022 als Geschäftsführer einer GmbH im Handelsregister eingetragen wurde, ergeben sich keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, erlaubt dieser Eintrag keine hinreichend verlässlichen Rückschlüsse auf Art und Umfang einer Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt der Begutachtung im Jahr 2019 bzw. im Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 25. Juni 2020. Die gegenteiligen Vorbringen der IV-Stelle beruhen weitgehend auf Mutmassungen und lassen nicht darauf schliessen, dass der Gutachter von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre.
5.5.2.4. Unter diesen Umständen erschiene eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Würdigung der Vorbringen der IV-Stelle als prozessualer Leerlauf, weshalb davon abzusehen ist.
5.6. Zusammenfassend verletzt es - jedenfalls im Ergebnis - kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz dem psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten vom 25. Oktober 2019 auch hinsichtlich einer relevanten Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse Beweiswert beimass und gestützt darauf seit der Verfügung vom 15. April 2010 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands als ausgewiesen erachtete. Vielmehr erschöpft sich das Gutachten insoweit in einer revisionsrechtlich unbeachtlichen abweichenden Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts. Damit ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG verneinte und die Rentenaufhebung vom 25. Juni 2020 aufhob. Die Beschwerde der IV-Stelle erweist sich damit als unbegründet.
6.
Das eventualiter gestellte Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 13. April 2023 erweist sich als verspätet. Die IV-Stelle stützt sich dabei auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, wonach die Revision verlangt werden kann, wenn eine Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte. Ein entsprechendes Gesuch ist innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrunds einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). Die Frist beginnt zu laufen, sobald sichere Kenntnis der neuen Tatsache oder des neuen Beweismittels besteht (BGE 143 V 105 E. 2.4; 95 II 283 E. 2b).
Spätestens im Zeitpunkt der Eingabe vom 31. August 2023, mit welcher die IV-Stelle die fraglichen Unterlagen im vorinstanzlichen Verfahren einreichte, verfügte sie über eine solche sichere Kenntnis. Das erst mit der vorliegenden Beschwerde vom 5. September 2024 gestellte Revisionsgesuch erfolgte damit verspätet. Aus Art. 48 Abs. 3 BGG kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar gilt nach dieser Bestimmung eine Frist auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig etwa bei der Vorinstanz eingereicht wurde. Erfasst werden jedoch lediglich irrtümlich bei einer unzuständigen Instanz eingereichte Rechtsschriften (BGE 140 III 636 E. 3.5). Dass die IV-Stelle bereits mit ihrer vorinstanzlichen Eingabe vom 31. August 2023 ein Revisionsgesuch an das Bundesgericht habe richten wollen, wird denn auch nicht geltend gemacht. Vielmehr handelte es sich um eine bewusste Stellungnahme im kantonalen Verfahren. Deren Umdeutung in ein Revisionsgesuch an das Bundesgericht fällt daher ausser Betracht.
Auf das Revisionsgesuch ist folglich bereits wegen Fristversäumnis nicht einzutreten. Ob die angerufenen Tatsachen und Beweismittel mit Blick auf die obigen Ausführungen materiell überhaupt geeignet wären, eine Revision des Urteils vom 13. April 2023 zu begründen, kann offenbleiben. Beim Rückweisungsurteil hat es somit sein Bewenden.
7.
Abschliessend ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die nachträglich bekannt gewordenen Erkenntnisse zum Handelsregistereintrag des Beschwerdegegners und zu einer allfälligen Erwerbstätigkeit gegebenenfalls einen eigenständigen Rückkommenstitel begründen könnten. Da sich diese Umstände indessen auf einen Zeitraum nach Erlass der vorliegend strittigen Verfügung vom 25. Juni 2020 beziehen, sind sie im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu beurteilen. Es wird Sache der IV-Stelle sein, ein allfälliges weiteres Vorgehen diesbezüglich zu prüfen.
8.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Sie hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Mai 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Walther