Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_962/2026
Urteil vom 17. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Departement des Innern des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,
vertreten durch den Rechtsdienst Departement des Innern, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,
2. Amt für Justizvollzug, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verfahrensleitende Verfügung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Juli 2026 (VWBES.2026.291).
Erwägungen
1.
Mit Urteil vom 21. Juli 2026 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ein. Thema der Beschwerde war der Abschluss des Schriftenwechsels im von der Beschwerdeführerin beim Departement des Innern des Kantons Solothurn geführten Beschwerdeverfahren betreffend Strafantrittsbefehl. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Strafsachen vom 23. Juli 2026 (persönliche Übergabe) an das Bundesgericht.
2.
Die Beschwerde erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Die Vorinstanz legt dar, dass mit der Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn lediglich der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde, womit es sich um einen Zwischenentscheid handle. Ein solcher könne nur angefochten werden, wenn der Beschwerdeführerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehe. Dies sei nicht ersichtlich, namentlich da ihr durch die Zwischenverfügung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs entstanden sei. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich ausdrücklich auf das Replikrecht und führt hierzu einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung an. Was die Beschwerdeführerin gegen diese vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, geht nicht über unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Damit ist sie nach ständiger Rechtsprechung nicht zu hören.
3.
3.1. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung sowie die weiteren Gesuche der Beschwerdeführerin werden mit diesem Urteil gegenstandslos.
3.3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément